Gemeinnützige Verein - JuraMagazin

Zu den Pflichten eines gemeinnützigen Vereins, der es übernom­men hat, einen Unfallgeschädigten bei der Verfolgung von Scha­densersatzansprüchen gegenüber einer Haftpflichtversicherung zu unterstützen.

Zum Sachverhalt: Der 1926 geborene Kl. hatte 1966 einen Verkehrs­unfall Haftpflichtversicherer des Schädigers war G. Mit diesem verhandel­te der Kl. über einen von ihm beauftragten Rechtsanwalt. Im Juni 1967 kam es zu einem außergerichtlichen Teilvergleich, durch den der entstan­dene Sachschaden, die Heilbehandlungskosten und der Schmerzensgeldan­spruch des Kl. geregelt wurden. Unberührt blieben ausdrücklich etwaige Ansprüche, die dem Kl. „dadurch entstehen, dass er infolge seiner unfallbe­dingten Verletzungen seine jetzige Arbeitsstelle verliert (zukünftiger Inva­liden-Rentenanspruch)". Insofern erklärte sich G bereit, zunächst bis 31. 12. 1970 die Einrede der Verjährung nicht zu erheben. 1969 trat der Kl. wieder an G heran, weil sich nunmehr Spätfolgen des Unfalls eingestellt hätten, durch die er arbeitsunfähig geworden und deshalb im September 1968 vorzeitig zur Ruhe gesetzt worden sei. G ließ ein neurologisches Gutachten einholen, das für den Kl. aber ungünstig war. Die Versicherung lehnte daraufhin die vom Kl. erhobenen Ansprüche ab. Da der Kl. den G in der Folgezeit nicht bewegen konnte, ein weiteres Gutachten einzuholen, wandte er sich im Dezember 1970 an den bekl. Verein, der es sich u. a. zur Aufgabe gemacht hat, seinen Mitgliedern Hilfe bei der Verfolgung ihrer Versorgungs- und Sozialversicherungsansprüche zu leisten. Der Kl. konn­te den Bekl. für seinen Fall interessieren, trat ihm als Mitglied bei und erhielt im Dezember 1970 einen Bescheid der für ihn zuständigen Kreisver­bandsgeschäftsstelle, dass seine Angelegenheit mit der Rechtsabteilung des Verbands besprochen worden sei und der Rechtsabteilung zur weiteren Abwicklung die Akten übergeben worden seien. Die Rechtsabteilung befasste sich auch mit der Sache und besorgte ein neues fachneurologisches Gutachten, vom April 1972, das für den Kl. günstiger war als das frühere. Im Mai 1972 übersandte sie dieses Gutachten dem Kl. Später übergab sie die Angelegenheit einem Rechtsanwalt, demgegenüber sich G aber im November 1972 auf Verjährung berief. Der Kl. macht den bekl. Verein dafür verantwortlich, dass er die Ansprüche habe verjähren lassen und verlangt mit der Klage die Zahlung einer Rente. LG und OLG haben die Klage abgewiesen. Das BerGer. hält nicht für dargetan, dass der Kl. den Bekl. beauftragt habe, bis zum 31. 12. 1970 Klage gegen G zu erheben. In Betracht komme lediglich ein allgemeiner Auftrag, auf Grund dessen der Bekl. verpflichtet gewesen sein könnte, die Sach- und Rechtslage zu über- prüfen. Das stehe aber nicht fest. Als sich der Kl. Ende Dezember 1970 an den Bekl. gewandt habe, könnte es nämlich auch nur darum gegangen sein, zunächst einen geeigneten medizinischen Sachverständigen zu finden. Aber selbst wenn ein Auftrag zur Beratung erteilt worden wäre, hätte dieser Auftrag den Bekl. nicht zur Klageerhebung verpflichtet.

Die Revision des Kl. führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: ... I. 2. Die Beurteilung des BerGer. wird der hier gegebenen Sachlage nicht gerecht. Es hat dem Umstand zu großes Gewicht beigemessen, dass es keinen Auftrag des Kl. an den Bekl. hat feststellen können, Klage gegen G zu erheben. Ein solcher Auftrag läßt sich in der Tat weder aus den vorgelegten Unterlagen noch aus den Umständen herleiten. Darauf kommt es aber nicht entscheidend

a) Der dem bekl. Verein vom Kl. erteilte Auftrag war den Umständen nach auf bestmögliche Unterstützung des Kl. bei der Verfolgung seiner Schadensersatzansprüche gegen G gerichtet. Der Auftrag ist konkludent dadurch zustande gekommen, dass der Kl. seine Unterlagen der Geschäftsstelle des Bekl. übergeben, diese sie der Rechtsabteilung weitergeleitet und die Rechtsabteilung sie ohne jeden Vorbehalt entgegengenommen und bearbeitet hat. Dabei ist ohne Bedeutung, ob der Kl. damals schon Mitglied des Beld. war oder erst bald darauf wurde, weil vorher noch einige Formalitäten zu erfüllen waren. Unerheblich ist auch, ob die vom Bekl. übernommene Tätigkeit im Einklang mit seiner Verbandssatzung stand. Von beidem hat der Bekl. die dem Kl. zugestandene Unterstützung nicht abhängig gemacht.

b) Für den Umfang des dem Bekl. erteilten Auftrags ist maßgebend, welchen Erklärungswert die Entgegennahme der Unterlagen des Kl. und die Bearbeitung seiner Angelegenheit durch den Bekl. aus der Sicht des Kl. hatte. Wurde diesem mitgeteilt, seine Unterlagen seien der Rechtsabteilung zugeleitet worden, und nahm Sich die Rechtsabteilung des Bekl. der Sache an, dann durfte der Kl. davon ausgehen, dass sich der Beld. umfassend um seine Angelegenheit kümmern werde, also auch um ihre rechtliche Seite, vor allem um die Verjährungsfrage. Ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, hatte nämlich nur dann einen Sinn, wenn es gegenüber G verwertbar war. Das aber war es nur, wenn und solange der Kl. Schadensersatzansprüche aus dem Unfall geltend machen konnte, diese also noch nicht verjährt waren. Wenn deshalb der Beld. dem Kl. lediglich bei der Suche nach einem geeigneten Sachverständigen hätte behilflich sein wollen, so hätte er den Kl. eindeutig darauf hinweisen müssen, dass er den Auftrag nur in diesem beschränkten Umfang zu übernehmen bereit sei. Dann hätte der Kl. unabhängig von der Tätigkeit des Bekl. selbst Vorsorge treffen können und müssen, um sich seine Ansprüche zu erhalten.

c) Vom Bekl. wurde nichts Verbotenes verlangt. Er sollte nicht etwa eine Tätigkeit entfalten, die gegen das Rechtsberatungsgesetz versto­ßen hätte. Dem Kl. bestmögliche Unterstützung zu bieten, hieß in diesem Zusammenhang für den Bekl. nur, dass er entweder den Kl. hätte auffordern müssen, selbst das Erforderliche zur Erhaltung seiner Ansprüche zu tun, oder dass der Bekl. das für den Kl. durch einen Dritten hätte veranlassen müssen. So hat der Bekl. seinen Auftrag auch selbst aufgefasst. Im Begleitschreiben, mit dem die Rechtsabteilung des Bekl. dem Kl. ein Gutachten übersandte, heißt es lediglich, nach Be­zahlung der Gebühren für das Gutachten müsse „dann erneut an G wegen einer Schadensregulierung herangetreten werden". Dagegen fehlt in diesem Schreiben und auch sonst jeder Hinweis, dass dafür der Kl. selbst sorgen müsse, weil der vom Bekl. übernommene Auftrag mit der Einholung des Gutachtens erledigt sei. Tatsächlich ist der Bekl. — wenn auch erst einige Monate später — an Rechtsanwalt heran­getreten, damit dieser die Sache für den ld. weiterführe. Als der Rechtsanwalt dann Verbindung mit dem Kl. aufnahm, waren die frag­lichen Schadensersatzansprüche des Kl. gegen G bereits verjährt, Wäh­rend das bei Übersendung des Gutachtens im Mai 1972 noch nicht der Fall war, wie noch darzulegen sein wird.

d) Der Bekl. hat nach alledem mehrere schuldhafte Pflichtverletzun­gen begangen. Er hat den Kl. bei Übernahme des Auftrags nicht hin­reichend darüber aufgeklärt, dass er sich um die rechtliche Seite der Angelegenheit nicht kümmern wolle. Er hat später bei Übersendung des für ihn eingeholten neuen Gutachtens den Kl. nicht darauf hinge­wiesen, dass alles weitere nun der Kl. selbst veranlassen müsse. Schließlich hat der Bekl. zu spät für eine rechtliche Betreuung des KI. gesorgt, als eine solche Betreuung gegenüber G notwendig wurde.

II. 1. Das BerGer. ist der Auffassung, der Kl. habe durch das Verhalten des Bekl. keinen Schaden erlitten. Die Verjährung seiner Ansprüche sei gern. § 3 I Nr. 3 des Pflichtversicherungsgesetzes bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt oder unterbrochen gewesen. Wann G die Ansprüche des Kl. auf Verdienstausfall abgelehnt habe, sei unklar. 1967 seien die Ansprüche ausdrücklich vorbehalten, über sie also keine endgültige Entscheidung getroffen worden. Die späteren Schreiben des G seien nicht an den KI. gerichtet. Ob die Empfänger be­vollmächtigt gewesen seien, die Erklärungen für den KI. entgegenzuneh­men, sei nicht vorgetragen. Habe G die Ansprüche aber erst nach dem 31. 12. 1970 endgültig abgelehnt, sei die Verjährung frühestens eingetre­ten, nachdem der Bekl. bereits einen Rechtsanwalt eingeschaltet und der KI. diesen bevollmächtigt gehabt habe.

2. Auch darin kann dem BerGer. nicht gefolgt werden. Entgegen seiner Ansicht waren etwaige Ansprüche des Kl. aus dem Unfall auf Verdienstausfall verjährt, bevor der vom Bekl. eingeschaltete Anwalt für den Kl. tätig wurde.

a) Mit Recht sieht das BerGer. allerdings im Teilvergleich vom Juni 1967 und dem sich daran anschließenden Schreiben des G keine Ableh­nung dieser Ansprüche, die gerade „vorbehalten" bleiben sollten. Die endgültige schriftliche Ablehnung ist aber in dem vom Kl. vorgelegten Schreiben des G vom September 1969 enthalten. Mit dem Zugang dieses Schreibens ist daher die bis dahin gehemmte Verjährungsfrist des § 852 BGB wieder in Lauf gesetzt worden. Damit trat die Verjährung 3 Jahre nach dem Zugang des Schreibens, also spätestens im Lauf der 2. Hälfte des September 1972 ein. Erst mit Schreiben v. 19. 10. 1972 aber haben sich die vom Bekl. eingeschalteten Rechtsanwälte an den KI. gewandt. G hat dann berechtigterweise die Einrede der Verjährung erhoben.

b) Der dem Kl. möglicherweise durch Eintritt der Verjährung entstandene Schaden ist also vom Bekl. dadurch verursacht worden, dass er nach Erhalt des Gutachtens den Kl. nicht dazu veranlasst hat, nun- mehr umgehend für seine rechtliche Vertretung zu sorgen, sondern das selbst erst mehrere Monate danach und so spät getan hat, dass dem von ihm eingeschalteten Anwalt nicht genügend Zeit zur Prüfung der Verjährungsfrage blieb. Dessen etwaige damalige Versäumnisse würden übrigens nicht zu Lasten des Kl. gehen, weil er den Anwalt damals noch nicht beauftragt hatte.

III. Das Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Schuldhafte Pflichtverletzung des Bekl. aus dem übernommenen Auf- trag und Ursächlichkeit seines Verhaltens für einen etwaigen Schaden stehen fest. Dagegen ist noch offen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Kl. ein Schaden entstanden ist. Das hängt nämlich davon ab, ob seine Arbeitsunfähigkeit und der damit verbundene Verdienstausfall unfallbedingt oder aber auf eine anderweitige Erkrankung (möglicherweise eine multiple Sklerose) zurückzuführen ist. Damit hat sich das BerGer. — von seinem Standpunkt aus folgerichtig — bisher nicht befasst. Es muss das nun nachholen.