gemeinschaftliches Eigentum

Gemeinschaftliches Eigentum, — Eigentumsrecht, das mehreren Eigentümern an einem Grundstück, einem Gebäude oder einer anderen Sache ge­meinschaftlich zusteht. Arten des gemeinschaftlichen Eigentums sind das Miteigentum und das Gesamteigentum, die sich nach der Ausgestaltung des Rechtsverhält­nisses zwischen den Beteiligten und ihrer Bezie­hung zum Objekt des Eigentumsrechts unter­scheiden. Eine besondere sozial-ökonomische Eigentumsform ist das gemeinschaftliche Eigentum nicht. Es tritt ent­weder als gemeinsames persönliches oder als ge­meinsames sozialistisches Eigentum in Erschei­nung. Letzteres kann Volkseigentum und ge­nossenschaftlich-sozialistisches Eigentum (Ei­gentum, genossenschaftliches) oder Eigentum gesellschaftlicher Organisationen vereinen. Gemeinschaftliches Eigentum besteht auch als Eigentum mehrerer Staaten (Eigentum, zwischenstaatliches).