Gepfändete Forderung - JuraMagazin

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Drittschuldner mit seiner Forderung gegen den Schuldner gegen die gepfändete Forderung aufrechnen kann (vgl. auch BGHZ 58, 327 [331] = LM § 404 BGB Nr. 10 und BGHZ 68, 379 [382] = LM § 17 KO Nr. 9).

Zum Sachverhalt: Die Bekl., vertreten durch das Staatliche Hochbau­amt, übertrug der Firma S wiederholt Arbeiten bei Bauvorhaben, zuletzt durch Auftrag vom 9. 5. 1977 Bohr-, Verfüll- und Maurerarbeiten. Die Geltung der VOB/B (1973) war vereinbart. Die Kl. hatte der Firma S Sand geliefert. Sie ließ wegen ihrer Kaufpreisforderung durch Beschluss des AG vom 24. 6. 1977 - aufgrund Vollstreckungsbefehl über 8400 DM - die Forderung der Firma S „gegen das Staatliche Hochbauamt aus neuem Werkvertrag" pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Der Beschluss wurde dem Hochbauamt am 6. 7. 1977 zugestellt. Die Firma S geriet in Vermögensverfall und stellte die Arbeiten ein. Daraufhin kündigte die Bekl. mit Schreiben des Hochbauamts vom 16. 8. 1977 den Bauvertrag. Zugleich berechnete sie nach „vorläufigen Ermittlungen" den restlichen Werklohn mit 7200 DM und erklärte, gegen diese Forderung mit Scha­densersatzansprüchen wegen Nichterfüllung des Vertrags aufzurechnen. Sie ließ das Bauvorhaben durch einen Drittunternehmer fertigstellen, In ihrer Abrechnung vom 7. 4. 1978 errechnete sie den restlichen Werklohn der Firma S auf 7200 DM und ihren zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch auf 12 500 DM. Die Kl. verlangt mit der Klage von der Bekl. die Bezahlung der gepfändeten Werklohnforderung in Höhe von 7200 DM.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Das OLG hat sie abgewiesen. Die - zugelassene - Revision der Kl. hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Das BerGer. führt aus, der restliche Werklohnanspruch der Firma S gegen die Bekl. aus dem Auftrag vom 9. 5. 1977 sei durch die Aufrechnung getilgt. Allerdings sei der Anspruch durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 24. 6. 1977 wirksam gepfändet worden. Die durch die Zustellung des Beschlusses an die Bekl. am 6. 7. 1977 eingetretene Beschlagnahme habe jedoch die von der Bekl. später erklärte Aufrechnung mit ihrem Schadensersatzan­spruch gern. § 392 BGB nicht ausgeschlossen. Mit der durch das Schreiben des Hochbauamts vorn 16. 8. 1977 ausgesprochenen Kündi­gung des Bauvertrags gern. § 8 Nr. 2 VOB/B sei der gepfändete An­spruch der Firma S auf Vergütung der bis dahin geleisteten Arbeiten fällig geworden. Gleichzeitig und nicht etwa später sei aber auch der Schadensersatzanspruch der Bekl. wegen Nichterfüllung des offenge­bliebenen Vertragsteils rechtlich selbständig und fällig geworden. Da­mit hätten beide Ansprüche einander aufrechenbar gegenübergestan­den. Bei Beschlagnahme der Werklohnforderung habe zwar der Scha­densersatzanspruch selbst noch nicht bestanden, aber doch sein Rechts­grund, nämlich die Verpflichtung der Firma S zur ordnungsmäßigen Ausführung der Bauarbeiten. Es wäre unbillig, wenn dem Schuldner durch die sich in der Sphäre des anderen Vertragsteils vollziehende Beschlagnahme eine Aufrechnungsmöglichkeit genommen würde, die zu erlangen er z. Z. der Beschlagnahme begründete Aussicht gehabt habe. — Diesen Ausführungen ist im Ergebnis zuzustimmen.

1. a) Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 24. 6. 1977 lässt für die Beteiligten und auch für Dritte als Gegenstand der Pfän­dung den Werklohnanspruch der Firma S gegen die Bekl. aus dem Auftrag vom 9. 5. 1977 genügend erkennen.

b) Die Revisionsbekl. meint zwar dagegen, das BerGer. habe zu geringe Anforderungen an die Bezeichnung der gepfändeten Forderung gestellt. Deren Identität mit der Werklohnforderung aus dem Auftrag der Bekl. vom 9. 5. 1977 sei für Dritte nicht zweifelsfrei erkennbar gewesen. Das trifft nicht zu. Eine gepfändete Forderung ist schon dann ausreichend bezeichnet, wenn bei verständiger, nach ob­jektiven Gesichtspunkten vorzunehmender Auslegung des Pfändungsbeschlusses die Forderung unzweifelhaft festgestellt werden kann, die Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll (vgl. BGH, LM § 829 ZPO Nr. 15 = NJW 1975, 980 [981] m. w. Nachw.). Das Rechtsver­hältnis, aus dem die Forderung hergeleitet wird, muss zwar in allge­meinen Umrissen angegeben werden; dabei sind aber Ungenauigkei­ten unschädlich, wenn sie keinen Zweifel begründen, welche Forderung gemeint ist (BGH, LM § 829 ZPO Nr. 15 = NJW 1975, 980 [981]).

c) Diesen Anforderungen genügt der vorliegende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Als im Zeitpunkt der Pfändung zwischen der Firma S und dem Hochbauamt abgeschlossener „neuer Werkvertrag" kommt al­lein der durch den Auftrag der vom Hochbauamt vertretenen Bekl. vom 9. 5. 1977 zustande gekommene Bauvertrag in Betracht. Das war nicht nur für die unmittelbar Beteiligten zweifelsfrei erkennbar, sondern auch für Dritte. Die Bekl. hat infolgedessen auch keinen Anhalt dafür aufgezeigt, dass irgendein Dritter, etwa ein anderer Gläubiger der Firma S, nach dem Inhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Zweifel hätte haben können, welche von mehreren Forderungen gegen welche von mehreren Auftraggebern gemeint gewesen sei.

2. Das BerGer. ist der Auffassung, das Schreiben der Kl. an die Firma S und an das Hochbauamt vom 14. 6. 1977, mit dem sie die bevorstehende „Pfändung desjenigen Anspruchs ... welcher dem Schuldner gegen den Drittschuldner zusteht, soweit der Anspruch pfändbar ist ..." angekündigt hatte, sei mangels ausreichender Bezeichnung der zu pfändenden Forderung keine wirksame Vorpfändung i. S. von § 845 ZPO. Das stellt die Revision zur Überprüfung. Es kann jedoch offen bleiben, ob diese Vorpfändung wirksam war; denn auch die spätere Beschlagnahme durch den am 6. 7. 1977 zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss liegt noch vor der mit Schreiben der Bekl. vom 16: 8. 1977 ausgesproche­nen Kündigung des Bauvertrags, in deren Folge - wie noch auszuführen ist - der restliche Werklohnanspruch und die Schadensersatzforderung fällig geworden sind.

3. Die Revision meint, die Aufrechnung sei -hier nach § 392 BGB unzulässig. Das trifft nicht zu.

a) Nach der 1. Alternative dieser Vorschrift ist die Aufrechnung dann ausgeschlossen, wenn der Aufrechnende die Aufrechnungsforde­rung erst nach der Beschlagnahme erworben hat. Das ist hier nicht der Fall.

aa) Es ist allgemein anerkannt, dass im Konkursverfahren der Ver­tragsgegner der Gemeinschuldner gegen Ansprüche der Masse auf Vergütung für den ausgeführten Teil der Leistungen mit einem Scha­densersatzanspruch wegen Nichterfüllung des restlichen nicht ausge­führten Teils aufrechnen kann. Der Schadensersatzanspruch gilt als schon vor Konkurseröffnung aufschiebend bedingt entstanden. Gem. § 54 I KO ist daher die Aufrechnung mit ihm auch nach Konkurseröff­nung nicht ausgeschlossen (vgl. BGHZ 68, 379 [382] -= LM § 17 KO Nr. 9 = NJW 1977, 1345 m. w. Nachw.).

bb) Nach § 406 BGB, der dem § 392 BGB ähnelt, kann der Schuld­ner auch nach Abtretung der Forderung noch mit einer ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehenden Forderung aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist. Auch bei § 406 BGB ist anerkannt, dass es für den „Erwerb" der Aufrechnungsforderung genügt, wenn diese zu dem maßgebenden Zeitpunkt ledig­lich nach ihrem Rechtsgrund entstanden war (vgl. BGH, JZ 1962, 92; BGHZ 58, 327 [331] = LM § 40 BGB Nr. 10 = NJW 1972, 1193).

b)  Die Aufrechnung ist hier auch nicht nach der 2. Alternative des § 392 BGB ausgeschlossen. Die Aufrechungsforderung ist zwar erst nach der Beschlagnahme, aber nicht später als die in Beschlag genom­mene Forderung fällig geworden. Dabei kann dahinstehen, ob der gepfändete Anspruch auf restlichen Werklohn bereits mit der Kündi­gung fällig geworden ist, wie das BerGer. meint, oder gern. § 16 Nrn. 3, 4 VOB/B (1973) erst später mit Erteilung einer prüfbaren Schlussberechnung. Der gern. § 8 Nr. 2 II 2 VOB/B an die Stelle des Erfüllungs­anspruchs getretene Schadensersatzanspruch der Bekl. ist jedenfalls be­reits mit ihrer Kündigung fällig geworden, und damit keinesfalls spä­ter als die Werklohnforderung, sondern allenfalls gleichzeitig mit ihr. Zu Unrecht meint die Revision, der Schadensersatzanspruch der Bekl. sei erst fällig geworden, als der Drittunternehmer das von der Firma S nur zum Teil hergestellte Werk vollendet und der Bekl. seine Arbeiten in Rechnung gestellt habe. Die Bekl. hat zwar erst zu dieser Zeit ihren Schadensersatzanspruch genau beziffert. Darauf kommt es aber für seine Fälligkeit nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass der Schaden im Zeitpunkt der Kündigung eingetreten war, dem Umfang nach un­verändert blieb und in Geld berechnet werden konnte. Er bestand darin, dass die Bekl. durch die Kündigung gezwungen war, einen Drittunternehmer mit der Vollendung des Werks zu beauftragen und dafür höhere Kosten aufzuwenden, als es bei ordnungsmäßiger Ver­tragserfüllung durch die Firma S der Fall gewesen wäre. Entgegen der Ansicht der Revision waren die hier allein in Frage stehenden notwen­digen, d. h. unvermeidbaren Mehrkosten bereits im Zeitpunkt der Kündigung berechenbar. Damit war der Schadensersatzanspruch im Zeitpunkt der Kündigung fällig.

c) dass hier trotz der Pfändung noch aufgerechnet werden kann, wird auch der Interessenlage gerecht. Es ist nicht einzusehen, warum in § 392 BGB eine andere Regelung getroffen sein sollte als in § 54 KO und in § 406 BGB. Es wäre unbillig, wenn dem Schuldner durch die Pfändung - anders als im Konkurs und als bei der Abtretung - eine Aufrechnungsmöglichkeit genommen würde, die zu erlangen er z. Z. der Beschlagnahme bereits begründete Aussicht hatte (vgl. Weber, in: RGRK, 12. Aufl., § 392 Rdnr. 1; Staudinger-Kaduk, BGB, 10./ 11. Aufl., § 392 Rdnr. 12). Andererseits soll der Gläubiger durch die Pfändung keine stärkere Stellung erhalten, als sie sein Schuldner - der Gläubiger der gepfändeten Forderung - im Zeitpunkt der Pfändung hatte.