Gerüstbauunternehmen - JuraMagazin

Beim Kauf eines Gerüstbauunternehmens ist ein nicht unbe­trächtlicher Fehlbestand an Gerüsten ein Sachmangel im Sinne der §§ 459ff. BGB, der nach Gefahrübergang die Einrede des nichter­füllten Vertrages nach § 320 BGB ausschließt.

Zum Sachverhalt: Die Parteien unterzeichneten am 14. 3. 1973 einen „Geschäftsübertragungsvertrag", durch den der Kl. sein gesamtes Gerüst­bauunternehmen dem Bekl. verkaufte und übereignete. Der Kl. verlangt vorliegend den Rest des vereinbarten Kaufpreises. Er hat u. a. vorgetragen, der Bekl. weigere sich zu Unrecht wegen eines — im Übrigen bestrittenen — Fehlbestandes an Gerüsten, den Restkaufpreis zu zahlen. Der Bekl. hat die Einrede des nichterfüllten Vertrags erhoben.

LG und OLG haben der Klage stattgegeben. Die Revision des Bekl. hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: I. 1. Das BerGer. geht zutreffend davon aus, dass es sich bei dem Vertrag vom 14. 3. 1973 um den Kauf eines Unter­nehmens als Ganzes handelt, auf den grundsätzlich die Gewährlei­stungsvorschriften der §§ 459ff. BGB entsprechende Anwendung fin­den. Letzeres ist in der Rechtsprechung des RG und des BGH aner­kannt (vgl. RGZ 63, 57; 67, 86; 98, 289; BGH, NJW 1977, 1538 = LM vorstehend Nr. 43). Der Kaufvertrag vom 14. 3. 1973 weist neben seiner ausdrücklichen Bezeichnung als „Geschäftsübertragungsver­trag" alle für den Unternehmenskauf typischen Merkmale auf: Ver­kauft und übereignet wurden der vom Verkäufer betriebene und ein­gerichtete Gewerbebetrieb mit dem Recht der Fortführung der Firma und unter Eintritt des Käufers in die laufenden Verträge mit Lieferan­ten, Kunden, Vermieter, Arbeitnehmern usw. Der Verkäufer über­nahm ein Wettbewerbsverbot und erklärte sich bereit, dem Käufer schon vor Betriebsübergabe die Möglichkeit zur Einarbeitung zu ge­ben und ihn bei den Kunden einzuführen und mit der Belegschaft des Betriebs vertraut zu machen, ferner verpflichtete er sich, sich dafür einzusetzen, dass die vorhandenen Arbeitsverträge bestehen blieben. Es kam den Parteien danach darauf an, dem Bekl. das lebende Unterneh­men mit allen zu seiner erfolgreichen und reibungslosen Fortführung notwendigen materiellen und immateriellen Gütern zu verschaffen.

... 3. Das BerGer. hält das — unterstellte — Manko an Gerüstmaterial für einen Sachmangel des Unternehmens, für den der Kl. aber deshalb nicht einzustehen brauchte, weil die Sachmängelhaftung durch Nr. 6 des Vertrages ausgeschlossen sei. Eine arglistige Täuschung des Kl. über die Mengen oder ihre Zusicherung seien nicht festzustellen. Ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund § 320 BGB stehe dem Bekl. nicht zu, da die Vorschriften über Sachmängelhaftung die allgemeinen Vor­schriften der §§ 320 ff. BGB ausschlössen.

II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.

1. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Annahme des BerGer., dass das vertragswidrige Fehlen von Gerüstmaterial ein Sach­mangel sei, das heißt ein Fehler, der den Wert oder die Tauglichkeit des Unternehmens zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder, was hier allein in Betracht kommt, mindert (§ 459 I 1 BGB). Der vorliegende Fall zeigt, dass eine nicht unwesentliche Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Kaufsache von derjenigen Beschaffenheit vorliegt, welche die Parteien beim Vertragsschluss nach der Unterstellung des angefochtenen Urteils vorausgesetzt haben. Denn für ein Gerüstbauunternehmen ist der Be­stand an Gerüsten von entscheidender Bedeutung. Davon hängt die Kapazität des Unternehmens unmittelbar und technisch-sachlich ab .... Gerade für größere Bauvorhaben ist durch den Fehlbestand die Grenze der Leistungsfähigkeit des verkauften Unternehmens bedeu­tend herabgesetzt. Es kann daher dahinstehen, ob jeder Fehlbestand im Inventar einen Fehler des Unternehmens i. S. von § 459 I BGB darstellt (dagegen Hommelhoff, Die Sachmängelhaftung beim Unternehmenskauf, 1975, S. 102f.).

Der Revision kann darin nicht gefolgt werden, dass ein nach dem Inhalt des Kaufvertrages vorliegender Fehlbestand in der technischen Ausrüstung des Unternehmens den Angaben über die bisherigen Umsätze gleichzustel­len sei und daher nicht als Unternehmensfehler angesehen werden könne. Der erkennende Senat hat zwar mehrfach entschieden, dass die Umsätze der vorausgegangenen Jahre keine Eigenschaft des Unternehmens und daher auch keine Fehler i. S. von § 459I BGB sind (NJW 1970, 653ff.; 1313 1974, 152 = WM 1974, 51; BGH, NJW 1977, 1538 = LM vorstehend Nr. 43). Nur wenn die bis zum Verkauf auf längere Zeit erzielten Umsätze und Erträge vertraglich zugesichert wurden, sind sie einer Eigenschaft des Un­ternehmens rechtlich gleichzustellen. Diese Rechtsprechung hat ihren Grund darin, dass der Höhe der Umsätze nach Art und Umfang des Unter­nehmens verschiedene Bedeutung zukommt und sich der zu erzielende Reinertrag erst nach zusätzlicher Bekanntgabe der Kostenfaktoren ermit­teln lässt. Darüber hinaus hängt der Erfolg bei einem Unternehmen oft in entscheidender Weise von Umständen ab, die weniger das veräußerte Ge­schäft als solches betreffen, sondern mehr mit anderen Faktoren, zum Bei­spiel mit der Person des Inhabers und der in den betreffenden Jahren beste­henden konjunkturellen Lage verknüpft sind. Anders liegt es aber bei der technischen Ausrüstung eines Unternehmens. Sie ist unmittelbarer Be­standteil des zu übertragenden Gesamtkomplexes materieller und immate­rieller Güter und bestimmt — unabhängig von den Unternehmerqualitäten des Käufers, von der Konjunktur und sonstigen unternehmensfremden Umständen — Umfang und Grenzen der unternehmerischen Möglich­keiten.

... 4. Ein Leistungsverweigerungsrecht des Bekl. nach § 320 BGB verneint das BerGer. mit der Begründung, die Gewährleistungsvor­schriften wegen Sachmängeln präkludierten die Anwendung der allge­meinen Vorschriften über die Nichterfüllung eines gegenseitigen Ver­trages (§§ 320 ff. BGB). Auch dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Bereits in der Rechtsprechung des RG und später des BGH ist ständig daran festgehalten worden, dass die Vorschriften über Sach­mängel beim Kauf als besondere Regelung die allgemeinen Vorschrif­ten über Leistungsstörungen ausschließen (vgl. dazu den Überblick bei Schaumburg, MDR 1975, 105f.). Dies ist auch für den Fall des Unter­nehmenskaufs ausgesprochen worden (BGH, LM § 433 BGB Nr. 31 = NJW 1969, 184 — Ausschluss der Anfechtung wegen Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaften; auch bereits NJW 1959, 1584, für den Kauf einer Arztpraxis). Das RG und ihm folgend der BGH haben auch speziell die Einrede des nichterfüllten Vertrages als ausgeschlos­sen betrachtet, wenn sie — nach Gefahrübergang — darauf gestützt wer­den sollte, dass eine mit Sachmängeln behaftete Sache übergeben wor­den war (RGZ 66, 333; 108, 280; BGHZ 10, 242 [249] = LM § 459 Abs. 1 BGB Nr. 1 = NJW 1953, 1505). Diese Rechtsprechnung be­ruht auf dem Gedanken, dass die §§ 459ff. BGB in dem Bereich der Sachmängelhaftung eine abschließende Regelung darstellen, die es aus­schließt, in diesem Regelungsbereich die allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen anzuwenden.

Dies gilt auch hier, wo es sich um die Sachmängelhaftung beim Unternehmenskauf handelt. Anders als in der Entscheidung des erken­nenden Senats vom 7. 1. 1970 (NJW 1970, 556 = LM § 437 BGB Nr. 4) liegen hier keine Besonderheiten vor, die eine Abweichung von diesem Grundgedanken eines interessegemäßen Ausgleichs zwischen den Vertragsparteien erforderlich machten. Der gegebene Ausgleich wäre auch im Streitfall die Minderung, die ebenfalls zur Herabsetzung des Kaufpreises um 62160 DM geführt hätte — da Wert der angeblich fehlenden Gerüste und Kaufpreisanteil nach dem Vorbringen des Bekl. gleich sind: vgl. § 472 BGB —, wenn die Gewährleistung für Sachmän­gel nicht durch die ausdrückliche vertragliche Bestimmung der Partei­en ausgeschlossen wäre.

III. Die Revision rügt schließlich, dass das BerGer. nicht die Grundsätze über Schadensersatz für Verschulden beim Vertragsschluss angewendet hat. Dabei lässt sie jedoch außer acht, dass der Bekl. in den beiden Vorinstanzen seine Weigerung, den Restkaufpreis zu zahlen, darauf nicht gestützt hat und dass er auch in tatsächlicher Hinsicht nichts vorgetragen hat, woraus das BerGer. den Schluss auf ein schuldhaftes Verhalten des KI. bei dem Vertragsschluss mit der vom Bekl. begehrten Folge der Minderung des Kaufpreises um den Wert der fehlenden Gerüste hätte ziehen können.