Geschäftsbesorgungsvertrag - JuraMagazin

Der Dienstberechtigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen eines unentgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrags, wenn die, sonstigen Umstände ergeben, dass die vereinbarte Dienstleistung nur gegen eine Vergütung zu erwarten war.

Der Bekl. siedelte 1961 von der DDR in die Bundesrepublik über. Seine Bemühungen um eine Ausreiseerlaubnis für seine in der DDR verbliebenen Familienangehörigen hatten keinen Erfolg. Auf Bitten des Auslandsindu­strieberaters T erklärte sich der Kl., Rechtsanwalt und Steuerberater, auf Grund seiner Verbindungen mit einflussreichen Persönlichkeiten in der DDR bereit, sich des Falles des Bekl. anzunehmen. Der Bekl. erteilte dem 1(1. daraufhin im Mai 1970 den Auftrag, für die Zusammenführung seiner Familie tätig zu werden. Über ein Honorar wurde dabei nichts vereinbart. In der Folgezeit unternahm der Kl. Reisen nach Berlin, Paris, Helsinki, Lon­don, Den Haag und wiederum nach Berlin und trat dabei mit Rechtsanwäl­ten in Ostberlin und Paris in Verbindung. Von den Unkosten erstattete der Bekl. auf Anfordern 1350 DM für die Reisen des Kl. nach Berlin, Paris und Helsinki sowie 1000 DM für den vom Kl. mit der Sache befassten Rechtsan­walt W. Eine Ausreiseerlaubnis hatten Frau und Kinder des Bekl. bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem BerGer nicht erhalten.

Der Kl. meint, die geleisteten Dienste, die nicht zur anwaltlichen Berufs­tätigkeit gehörten, seien nach dem Arbeits- und Zeitaufwand nur gegen eine angemessene, von dem erstrebten Erfolg unabhängige Vergütung zu erwar­ten gewesen. Er har einen nach Verrechnung von 1,350 DM verbleibenden Restbetrag (6436,75 DM) nebst Zinsen eingeklagt. Der Bekl. hat seinen Klageabweisungsantrag anfänglich damit begründet, dass der Kl. mit ihm ein Erfolgshonorar vereinbart habe,

Das LG hat die Klage abgewiesen, das OLG die Berufung mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Auslagen (685,17 DM nebst Zinsen) zurückgewiesen. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverwei­sung.

Aus den Gründen: 3. Der Bekl. hat das Vorbringen des Kl. bestätigt, mit dem KI. nicht über eine Vergütung gesprochen zu haben. Der Bekl. hat somit eine Vergütung zu gewähren, wenn die vereinbarten Dienst­leistungen nach den Umständen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlus­ses nur gegen eine Vergütung zu erwarten waren (§ 612I BGB). Dabei ist die objektive Gesamtlage des Einzelfalles unabhängig von der einsei­tigen Meinung eines Vertragspartners maßgebend. Alle zum Zeitpunkt

des Vertragsabschlusses erheblichen objektiven Umstände, insbesonde­re die Verkehrssitte, Art, Umfang und Dauer der Dienstleistungen; die Berufs- und Erwerbsverhältnisse des Dienstleistenden und die Bezie­hungen der Beteiligten zueinander sind zu berücksichtigen (vgl. RGZ 74, 139, 141; BAG, AP § 612 BGB Nr. 13; RGRK, 11. Aufl., § 612 Anm. 2; Staudinger-lepperdey-Mohnen-Neumann, BGB, 11. Aufl., § 612 Rdnrn. 2-7; Soergel-Wlotzke-Volze, BGB, 1,0. Aufl., § 612 Rdnrn. 3-4).

a) Der Bekl. hat sich nach dem vom BerGer. festgestellten Sach- und Streitstand die Zeugenaussage des Industrieberaters T zu eigen ge­macht, dass der Kl. den Zeugen bei einer Vorbesprechung wie schon früher gebeten habe, sich bei politischen Persönlichkeiten für eine Zu­lassung der „Association Internationale des Juristes Dmocrates" in der Bundesrepublik zu verwenden, und dass der Kl. erklärt hab; er werde über ein Honorar „überhaupt nicht reden", wenn die erbetenen politi­schen Kontakte hergestellt würden. Der Zeuge 7'berichtete nach dieser als =widerlegt angesehenen Aussage dem Beld. , er werde dem KI . eine Gefälligkeit' erweisen, dieser werde mit dem Honorar „gnädig sein", wenn er nicht ganz darauf verzichte.

Die von dem Zeugen T bekundeten Umstände sprechen nach der Auffassung des BerGer. gegen die Annahme, dass die Dienstleistungen des 1(1. nur gegen eine Vergütung zu erwarten waren. Das BerGer. bürdet dem Kl. die Beweislast dafür auf, dass diese Umstände nicht vorgelegen haben.

b) Die Entscheidung hält insoweit einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Kl. trägt die Beweislast für die Umstände, die eine Dienstleistung nur, gegen Entgelt erwarten lassen, Liegen diese Um­stände vor, hat der Bekl. die ausdrückliche oder stillschweigende Ver­einbarung der Unentgeltlichkeit zu beweisen, weil er die Abweichung von einer gesetzlichen Regel in Anspruch nimmt (Rosenberg, Beweis­last, 5. Aufl., S. 291). Er trägt also in diesem Fall die Beweislast dafür, dass die Dienste unentgeltlich geleistet werden sollten (so BGH, Betr 1969, 1022 = Nr. 18 zu § 1 RechtsberatG). Hieraus folgt: Das =bewie­sene Vorbringen des Dienstberechtigten, dass der zur Dienstleistung Verpflichtete erklärt habe, die Dienste unentgeltlich zu leisten, setzt die gesetzliche Annahme der Vereinbarung eines Entgelts nach § 612 1 BGB nicht außer Kraft. Es kommt in diesem Fall darauf an, ob die sonstigen Umstände ergeben, dass die Dienstleistung nur gegen Entgelt zu erwar­ten war.

Diese Rechtslage gilt unabhängig davon, ob der zur Dienstleistung Verpflichtete nach dem Vorbringen des Dienstberechtigten in rechtsge­schäftlich verbindlicher Form oder nicht einmal in dieser Form, sondern unverbindlich erklärt hat, die vereinbarten Dienste unentgeltlich zu leisten. Der Dienstberechtigte macht in beiden Fällen geltend, dass der Vertrag über die zu leistenden Dienste einen unentgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag darstelle, und nimmt daher in beiden Fällen in glei­cher Weise eine Abweichung von der gesetzlichen Regel des § 612 I BGB in Anspruch, wenn die sonstigen Umstände die Erwartung einer Vergütung rechtfertigen.

Der Bekl. trägt deshalb die Beweislast dafür, dass der Kl. in der behaupte­ten Weis6 gegenüber dem Industrieberater T geäußert hat, er werde unter

bestimmten Voraussetzungen eine Honorarforderung gegenüber dem Bekl. nicht geltend machen; dies gilt allerdings nur unter der. Voraussetzung, dass die sonstigen Umstände die Erwartung einer Vergütung nach § 612 I BGB rechtfertigen. Dabei ist es unerheblich, ob diese angebliche Äußerung des Kl. eine vertragliche Zusage zugunsten des Bekl. darstellt, was das BerGer: ohne Rechtsirrtum verneint hat, oder nur als außervertragliche Erklärung im Vorfeld des Vertrages zwischen dem Kl. und dem Bekl. aufzufassen ist.

Unter der oben angeführten Voraussetzung trägt der Bekl. auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Zeuge T die vom Kl. erstrebten politischen Kontakte hergestellt hat und dass der Kl. aus diesem im Verhält­nis zu einem Dritten bestehenden Grund die von ihm übernommenen Dienste unentgeltlich zu leisten hatte. Denn der Bekl. will aus den Beziehungen des Kl. zu einem Dritten eine für ihn günstige Rechts­folge, die schlüssige Vereinbarung der Unentgeltlichkeit der zu leisten­den Dienste, ableiten.

c) Die bisherigen Feststellungen des BerGer. rechtfertigen keine ab­schließende Entscheidung darüber, ob die Dienstleistungen des Kl. nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten waren.

Für diese Erwartung sprechen allerdings folgende Umstände: Nach dem vom BerGer. festgestellten Sachverhalt unternahm der KI. zu­mindest mehrere Reisen im Interesse des Bekl. Er konnte in dieser Zeit seinen Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben und hatte daher einen entsprechenden Verdienstausfall. Zwischen dem Kl. und dem Bekl. bestanden keine unmittelbaren persönlichen Beziehungen. Freund­schaftsdienste des Kl. waren daher nicht zu erwarten. Zwar handelt es sich bei den Dienstleistungen des Kl. nicht um die Ausübung der typischen Berufstätigkeit eines Rechtsanwalts, die in der Gewährung rechtlichen Beistands besteht. Der Kl. hatte aber nicht bloß außer- rechtliche Interessen des Bekl. wahrzunehmen.

Das BerGer. hat jedoch andererseits keine ausreichenden Feststellun­gen über Art und Umfang der Dienstleistungen des Kl. und den hier­für erforderlichen Zeitaufwand getroffen, insbesondere nicht darüber, in welchem Umfang die Reisen des KI. den Interessen des Bekl. dien­ten. Es lässt sich daher nicht abschließend beurteilen, ob der IG., der mit seiner Tätigkeit für den Bekl. vor allem auch ein humanitäres Ziel (Familienzusammenführung) verfolgt hat, neben der Auslagenerstat­tung sofort nach dem Abschluss seiner Tätigkeit oder jedenfalls nach dem Eintritt des erstrebten Erfolgs eine Vergütung erwarten konnte. Zudem fehlen bisher ausreichende Feststellungen darüber, ob die Be­ziehungen des Kl. zu dem Zeugen T so geartet waren, dass der KI. trotz seines Zeitaufwands und seines Verdienstausfalls eine Vergütung von dem Bekl. nicht erwarten konnte: Die Zusage des Zeugen, Ver­bindungen zu politischen Persönlichkeiten herzustellen, rechtfertigt für sich allein allerdings noch nicht den zwingenden Schluss, dass die Tätigkeit des Kl. für den Bekl. ohne Entgelt zu erwarten war.