Geschäftsbeziehungen

Zur Frage, ob ein in den Verkaufsbedingungen enthaltener und aufgrund jahrelanger Geschäftsbeziehungen dem Käufer bekannter Eigentumsvorbehalt trotz einer Abwehrklausel in den Einkaufsbe­dingungen als sogenannter nachträglicher Eigentumsvorbehalt wirksam geworden ist.
Zum Sachverhalt: Die Firma K (künftig Gemeinschuldnerin) bestellte Anfang August 1979 fernmündlich bei der Kl., mit der sie schon seit Jahren in Geschäftsverbindung stand, Fahrgestelle für Steinbrechanlagen Am 8. 8. 1979 übersandte die Kl. der Gemeinschuldnerin „Auftragsbestätigun­gen", in denen sie auf ihre beiliegenden Verkaufs- und Lieferungsbedin­gungen hinwies. In Nr. VI dieser Bedingungen behielt sich die Kl. das Eigentum an den Fahrgestellen vor. Mit Schreiben vom 14. 8. 1979 schick­te die Gemeinschuldnerin der Kl. unter Bezugnahme auf ihre auf der Rück­seite abgedruckten Einkaufsbedingungen „Bestellungen" für die Fahrge­stelle. In diesen Einkaufsbedingungen heißt es u. a.: „Wir bestellen unter Zugrundelegung unserer Einkaufsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich wi­dersprechen." Am 5. 12. 1979 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Anschlusskonkursverfahren eröffnet und der bekl. Rechts­anwalt zum Konkursverwalter bestellt. Dieser lehnte am 10. 12. 1979 die von der Kl. geltend gemachten „Eigentumsvorbehaltsrechte" an zwei Fahrgestellen ab. Da die in Steinbrechanlagen eingebauten Fahrgestelle nach Eröffnung des Anschlusskonkursverfahrens veräußert worden waren, erhob die KI. Klage auf Zahlung des „Gesamtlieferwertes" der beiden Fahrgestelle. LG und OLG haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Kl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Aus den Gründen: I. Das BerGer. ist zu Recht der Auffassung, dass ein Eigentumsvorbehalt nicht vereinbart worden war. 1. Es hat festgestellt, dass der Vertrag der Gemeinschuldnerin mit der Kl. bei der fernmündlichen Bestellung Anfang August 1979 zustande gekommen war, weil die Vertragspartner sich dabei über alle wesentlichen Bestandteile des Kaufs der Fahrgestelle geeinigt hatten. Das wird von der Revision nicht beanstandet und lässt einen Rechtsfeh­ler nicht erkennen. 2. Die „Auftragsbestätigungen" der Kl. wurden demnach erst nach Vertragsschluss der Bekl. zugesandt. Das BerGer. hat zu Recht ange­nommen, dass infolgedessen die „Auftragsbestätigungen" der Kl. kaufmännische Bestätigungsschreiben waren. Während nämlich die Auftragsbestätigung die Annahme eines Vertragsangebots ist, setzt das kaufmännische Bestätigungsschreiben einen bereits zustande gekom­menen oder doch zumindest nach Ansicht des gutgläubigen Bestäti­genden rechtswirksam abgeschlossenen Vertrag voraus, den es über­wiegend zu Beweiszwecken inhaltlich festlegen und in Nebenpunkten ergänzen soll (BGHZ 61, 282 [285] = LM Allg. Geschäftsbed. Nr. 50 = NJW 1973, 2106 m. w. Nachw.).
3. Dem BerGer. ist auch darin beizupflichten, dass Schweigen aufein kaufmännisches Bestätigungsschreiben dann nicht als Zustimmung gilt, wenn der Bestätigende angesichts des Inhalts des Bestätigungsschreibens von vornherein nicht mit einer widerspruchslosen Hinnah­me durch den Vertragspartner rechnen und daher dessen Schweigen nach Treu und Glauben nicht als stillschweigende Zustimmung anse­hen kann (BGHZ 61, 282 [282] = LM Allg. Geschäftsbed. Nr. 50 = NJW 1973, 2106 m. w. Nachw.). So war es hier. Nach der Feststellung des BerGer. kannte die Kl. die Einkaufsbedingungen der Gemein­schuldnerin, insbesondere die oben im Tatbestand wiedergegebene Abwehrklausel. Die Kl. und die Gemeinschuldnerin standen nämlich seit Jahren in Geschäftsbeziehungen, ohne eine Klärung hinsichtlich der Geltung der Verkaufsbedingungen der Kl. oder der Einkaufsbe­dingungen der Gemeinschuldnerin herbeizuführen, weil man — wie das BerGer. ausdrücklich festgestellt hat — diese Frage nicht „hochspielen" wollte, um die Durchführung der Verträge nicht zu gefährden. Unter diesen Umständen konnte die Kl., wie das BerGer. zutreffend ausge­führt hat, nicht davon ausgehen, dass die Bekl. nunmehr die Verkaufs­bedingungen der Kl. akzeptieren werde (vgl. Löwe-Graf von Westpha­len-Trinkner, AGB-Gesetz, § 2 Rdnr. 57 m. w. Nachw.). 4. Da auch Nr. I 1 S. 2 der Verkaufsbedingungen der Kl. eine Abwehrklausel enthält, wurden die ebenfalls erst nach Vertragsschluss übersandten Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin gleichfalls nicht Vertragsinhalt. Es ist daher unerheblich, ob durch die Abwehrklausel in den Einkaufsbedingungen lediglich die von diesen abwei­chenden Verkaufsbedingungen der Kl., dagegen nicht zusätzliche Be­dingungen — wie der Eigentumsvorbehalt — ausgeschlossen wurden, denen die Gemeinschuldnerin nicht ausdrücklich widersprochen hatte (vgl. dazu Löwe-Graf v. Westphalen-Trinkner, § 2 Rdnr. 47 m. w. Nachw.; Staudinger-Schlosser, BGB, § 2 AGB-Gesetz Rdnr. 85; BGH, NJW 1979, 2199 = WM 1979, 805). Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob möglicherweise in einem formularmäßigen Ausschluss der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts eine unangemessene Beein­trächtigung des Vertragspartners gern. § 9 I AGB-Gesetz läge (vgl. BGHZ 78, 305 = LM AGBG Nr. 22 = NJW 1981, 280). II. Die KL. hat sich nämlich das Eigentum an den Fahrgestellen durch nachträgliche Erklärungen wirksam vorbehalten. 1. Einen derartigen Eigentumsvorbehalt hat das BerGer. nicht ge­prüft, weil die Kl. — so meint es — ihren Klageanspruch hierauf nicht gestützt habe. Mit dieser Beurteilung hat das BerGer. die Bedeutung des Vortrags der Kl. verkannt. Das Vorbringen der Kl. ist nämlich dahin zu verstehen, dass es nach ihrer Rechtsauffassung deshalb nicht darauf ankomme, ob sie nachträglich einen Eigentumsvorbehalt er­klärt habe, weil ein Eigentumsvorbehalt schuldrechtlich vereinbart worden sei.
2. a) Das BerGer. hat nicht ausdrücklich festgestellt, dass die Ge­meinschuldnerin den in den Verkaufsbedingungen der Kl. enthaltenen Eigentumsvorbehalt kannte. Doch ist es ersichtlich von einer Kenntnis der Gemeinschuldnerin ausgegangen. Zudem hat die Kl. unwider­sprochen vorgetragen, dass die Gemeinschuldnerin die Verkaufsbedin­gungen der Kl. einschließlich des Eigentumsvorbehalts gekannt habe. b) Dann aber hat die Kl. die Fahrgestelle nicht bedingungslos über- eignet. In der Übergabe der Ware an den Käufer ist zwar grundsätzlich ein Angebot zur bedingungslosen Übereignung zu sehen. Das gilt jedoch dann nicht, wenn ein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden war oder wenn bei der Übergabe dem Käufer ein nachträglicher (ver­tragswidriger) Eigentumsvorbehalt zuging und dem Käufer die Kenntnisnahme von diesem Eigentumsvorbehalt zumutbar war (vgl. BGH, NJW 1979, 2199 = WM 1979, 805; vgl. auch Senat, NJW 1982, 1749 -= LM vorstehend Nr. 38 = WM 1982, 486 = ZIP 1982, 447 m. Anm. Bunte) oder wenn der Käufer den in den Verkaufsbedingungen des Verkäufers enthaltenen Eigentumsvorbehalt gar kannte. Der letzte Fall ist hier gegeben. War der in den Verkaufsbedingungen der Kl. enthaltene Eigentumsvorbehalt der Gemeinschuldnerin bekannt, so wusste diese nämlich, dass die Übergabe der Fahrgestelle nicht als An­gebot zur bedingungslosen Übereignung zu verstehen war, dass viel­mehr das Übereignungsangebot unter der Bedingung der Zahlung des Kaufpreises stand. III. Die Kl. war somit Eigentümerin der beiden Fahrgestelle geblie­ben und hatte einen Anspruch auf deren Herausgabe. Da die Fahrge­stelle mit den Steinbrechern in der Zwischenzeit veräußert wurden, könnte die KI. gern. § 46 KO Ersatzaussonderung beanspruchen, wenn der von dem Bekl. für die Fahrgestelle erzielte Erlös nicht mit Massegeldern vermengt worden wäre (Jaeger-Lent, KO, 8. Aufl., § 59 Rdnr. 12). Andernfalls stünden der KI. Ansprüche aus §§ 812 ff. BGB, § 59 I Nr. 4 KO oder aus § 989 BGB, § 59 I Nr. 1 KO zu. Bei dem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung käme es wiederum dar­auf an, welchen Erlös der Bekl. erzielt hatte. Lägen die Voraussetzun­gen des § 989 BGB vor, so konnte die Kl. vollen Schadensersatz ein­schließlich des entgangenen Gewinns beanspruchen (RGRK, 10. Aufl., § 989 Rdnr. 18 m. w. Nachw.; Jaeger-Lent, § 59 Rdnr. 12; Mentzel­Kuhn-Uhlenbruck, KO, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 19). Das Urteil des BerGer. kann mithin keinen Bestand haben. Da Feststellungen zur Höhe des Anspruchs der Kl. erforderlich sind, war das Urteil des BerGer. aufzu­heben und die Sache zu anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das BerGer. zurückzuverweisen.