Gesetzliche Feiertage

Gesetzliche Feiertage, — i. allg. arbeitsfreie Sonn- und Feiertage. I. e. S. wird zw. Sonn- und Feier­tagen arbeitsrechtlich unterschieden. Gesetzliche Feiertage in sind der 1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, 1. Mai, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, 7. Oktober sowie 25. und 26. Dezember. An Sonn- und Feiertagen ist die Arbeit zulässig, wenn es die Versorgung und Betreuung der Bevölkerung, der ununterbrochene Produktionsablauf, die volle Ausnutzung von Anlagen oder die Durchführung volkswirtschaft­lich bes. wichtiger Aufgaben erfordern. Als Sonn- und Feiertagsarbeit gilt die Arbeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr und bei Schichtarbeit die gesamte Schicht der Werktätigen während dieser Zeit.