Gewährleistung

Gewährleistung - Einstehen des Verkäufers gegenüber dem Käufer für Rechtsmängel und solche Sachmängel (Mangel) des Kaufgegenstandes, die bei Gefahrübergang bestehen. Soweit die entsprechenden Rechte des Käufers (Gewährleistungsrechte) und Pflichten des Verkäufers (Gewährleistungspflichten) nicht anders geregelt sind, kann der Käufer a) Mängelbeseitigung fordern. Diese kann durch Nachbesserung oder Ersatzleistung, bei Rechtsmängeln gegebenenfalls auch durch Lizenznahme erfolgen; b) Minderung des Kaufpreises verlangen; c) Rücktritt vom Vertrag erklären und Schadenersatz fordern. Gewährleistungsrechte bestehen nur, wenn der Mangel unverzüglich und innerhalb gesetzlich bestimmter oder vereinbarter Gewährleisung. Streitfall hat der Käufer nachzuweisen, dass der Mangel bei Gefahrübergang vorlag. Die Gewährleistung setzt kein Verschulden des Verkäufers voraus. Da die Qualität nach Zivilgesetzbuch und Vertragsgesetz garantiert wird, ist die Gewährleistung vor allem in internationalen Wirtschaftsbeziehungen von Bedeutung.