Gewährleistungsausschluss

Zur Zulässigkeit und zum Umfang des formularmäßigen Ge­währleistungsausschlusses beim nicht gewerbsmäßigen Verkauf ei­nes Gebrauchtwagens.
Zum Sachverhalt: Der Kl. kaufte am 18. 9. 1980 vom Bekl. einen damals 63/4 Jahre alten Pkw zum Preise von 2975 DM, den der Bekl. seiner­seits im Januar 1978 als Gebrauchtwagen erworben hatte. In dem formularmäßig gestalteten Kaufvertrag ist als Termin der nächsten Hauptuntersu­chung (TÜV) der Januar 1982 angegeben. Außerdem heißt es darin, das Kraftfahrzeug werde „unter Anerkennung der umseitigen Bedingungen unter Ausschluss jeder Gewährleistung" bestellt. Nr. VII 1 dieser Bedin­gungen lautet: „Für den Kaufgegenstand wird keine Gewähr geleistet. Ein Anspruch auf Wandelung oder Minderung besteht nicht. Bei Fehlen zuge­sicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung unberührt." Nachdem der Kl. das Fahrzeug 2000 km ge­fahren hatte, ließ er es am 21. 11. 1980 stilllegen. Mit Anwaltsschreiben vom 2. 12. 1980 verlangte er die Wandelung des Kaufvertrages und erklärte hilfsweise die Anfechtung. Gleichzeitig begehrte er Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Rückzahlung eines Kaufpreisteils und Ersatz von Aufwendungen. Er hat geltend gemacht, ihm sei bei Vertragsschluss ein erheblicher Unfallschaden des Fahrzeuges arglistig verschwiegen worden. Außerdem sei das Bodenblech des Fahrzeuges völlig durchgerostet gewe­sen, so dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Der Bekl. habe die Durchrostungen verdeckt, indem er den Fahrzeugboden zentimeterdick mit Teroson beschichtet habe. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat ihr hinsichtlich des zurückverlangten Kaufpreisteils und der Kosten für An- und Abmeldung stattgegeben. Die - zugelassene - Revision des Bekl. hatte Erfolg. Aus den Gründen: I. Das BerGer. hat der Klage aufgrund Wande­lung wegen der von ihm als bei Gefahrübergang vorhanden erachteten umfangreichen, die Verkehrssicherheit und Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs aufhebenden Durchrostungen der Karosserie stattgegeben. Es ist der Auffassung, dem Wandelungsanspruch des Kl. stehe der for­mularmäßige, weitgefasste Gewährleistungsausschluss nicht entgegen. Die­ser sei zwar wirksam vereinbart worden; ein arglistiges Verschweigen der Rostschäden durch den Bekl. sei nicht nachweisbar. Auch eine von der Freizeichnung nicht erfasste Zusicherung der Abwesenheit der erheblichen Rostschäden sei nicht erfolgt. Die Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Indiviudalabreden ergebe aber, dass die Freizeichnungsklausel sich nicht auf die mängelbedingte Gebrauchsuntauglichkeit des Fahrzeuges habe erstrecken sollen. Deshalb könne es auch dahinstehen, ob ein allge­meiner Gewährleistungsausschluss dann unangemessen und gern. § 242 BGB unwirksam sei, wenn er auch die Freizeichnung von Schwerstmän­geln der vorliegenden Art umfassen solle.
II. Die Ausführungen des BerGer. halten nicht in allen Punkten einer rechtlichen Prüfung stand.
1. Das BerGer. sieht es nach dem Ergebnis des in zweiter Instanz erstat­teten Sachverständigengutachtens als bewiesen an, dass das Fahrzeug bei Übergabe an den Kl. umfangreiche Durchrostungen an der Karosserie, insbesondere im Bodenbereich aufwies, die es „absolut verkehrsunsicher und nicht mehr zulassungsfähig" machten und mit wirtschaftlich vernünf­tigen Reparaturmaßnahmen nicht mehr behoben werden konnten. Diese rechtlich bedenkenfrei getroffene Feststellung nimmt die Revision hin. 2. Das BerGer. geht ferner mit Recht davon aus, dass beim Ge­brauchtwagenkauf ein umfassender formularmäßiger Gewährlei­stungsausschluss zulässig ist. a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass ein uneingeschränkter Gewährleistungsausschluss beim Verkauf durch Gebrauchtwagenhändler wirksam vereinbart werden kann (BGHZ 74, 383 [386E] = LM § 9 [Cf] AGBG Nr. 1 = NJW 1979, 1886 m. w. Nachw.; ferner Senat, LM vorstehend Nr. 13 = NJW 1981, 1441 = WM 1981, 560 [561] m. w. Nachw.). Die gleichen Ge­sichtspunkte, die zur Billigung der Freizeichnung im gewerblichen Bereich führten, greifen auch zugunsten des privaten Verkäufers je­denfalls dann durch, wenn er nicht Erstbesitzer des Gebrauchtwagens ist. Im Urteil vom 11. 6. 1979 (BGHZ 74, 383 [390] = LM § 9 [Cf] AGBG Nr. 1 = NJW 1979, 1886) hat der Senat diese Frage noch offen gelassen. Später hat er aber in Fällen, in denen der Verkäufer des Gebrauchtwagens der letzte einer Reihe von Voreigentümern war, das Interesse des privaten Verkäufers an der formularmäßigen Haftungsbeschränkung für ebenso berechtigt erklärt wie dasjenige eines Ge­brauchtwagenhändlers (Senat, LM § 528 ZPO Nr. 18 = NJW 1981, 928 = WM 1981, 323 [325]; LM § 459 BGB Nr. 65 = NJW 1983, 217 = WM 1982, 1382), weil auch ihm eine sichere Grundlage fehle, um Anhaltspunkte für etwaige Mängel zu erkennen. Nicht anders ist der vorliegende Fall zu beurteilen, in dem der Bekl. zwar nicht der letzte aus einer ganzen Reihe von Voreigentümern war, den Wagen aber nicht aus erster Hand, sondern nach einer Vorbenutzung von vier Jahren durch den Erstbesitzer veräußerte. auch bei einer derartigen Sachlage ist der Veräußerer mit dem Schicksal des Fahrzeuges aus eigener Anschauung nicht so vertraut, dass er die für die Erkennbarkeit von Mängeln erforderliche sichere Grundlage besitzt. In der langen Zeit der Vorbenutzung durch den Erstbesitzer kann der Grund für vielerlei äußerlich nicht erkennbare Mängel gelegt worden sein.
b)  Das BerGer. hat offen gelassen, ob einem allgemeinen Gewährleistungsausschluss die Rechtswirksamkeit zu versagen ist, wenn er auch „Schwerstmängel", die die Verkehrssicherheit und damit die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeuges aufheben, erfassen soll. Diese Fra­ge ist zu verneinen. Der erkennende Senat hat es bislang wegen der damit verbundenen, mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht zu ver­einbarenden Abgrenzungsschwierigkeiten abgelehnt, die Zulässigkeit der Freizeichnung hinsichtlich der Verkehrssicherheit und Fahrtüch­tigkeit eines Gebrauchtwagens zu begrenzen (BGHZ 74, 383 [389 un­ter e] = LM § 9 [Cf] AGBG Nr. 1 = NJW 1979, 1886; vgl. ferner Senat, LM § 459 BGB Nr. 65 = NJW 1983, 217 = WM 1982, 1382). Daran wird festgehalten. c)  Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss ist nicht nach § 476 BGB wegen arglistigen Verschweigens der Durchrostungen nichtig. Das Ber­Ger. hat insoweit zutreffend eine arglistige Täuschung des Kl. durch den Bekl. verneint. Es hat hierzu rechtsirrtumsfrei festgestellt, der Kl. habe nicht nachgewiesen, dass der Bekl. die für den Vorwurf arglistigen Ver­schweigens erforderliche Kenntnis von den Durchrostungen gehabt oder mit ihrer Möglichkeit gerechnet habe. 3. a) Das BerGer. hält die vom Kl. begehrte Wandelung dennoch für berechtigt, weil es im Wege der Auslegung des individualvertraglich festgelegten Vertragsinhalts zu dem Ergebnis gelangt, die Freizeich­nungsklausel habe die mit sinnvollen wirtschaftlichen Mitteln nicht zu behebende Unbenutzbarkeit und Gebrauchsuntauglichkeit des Fahr­zeuges gerade nicht erfassen sollen. Beide Parteien seien nämlich da­von ausgegangen, dass das Fahrzeug gebrauchstauglich sei und nicht nur Schrottwert habe. Dies folge aus dem vereinbarten Kaufpreis, der dem Marktpreis eines typen- und altersgleichen gebrauchsfähigen Fahrzeug entspreche, und ergebe sich ferner aus den im Vertrag als für die Parteien wesentlich festgehaltenen Daten des Fahrzeuges, nämlich der Erwähnung der Erstzulassung und dem Hinweis, dass die nächste Hauptuntersuchung erst in 11/4 Jahr fällig sei. Die schriftliche Fixierung dieser Punkte und die Bemessung des Kaufpreises seien nur verständ­lich, wenn beide Parteien davon ausgegangen seien, dass das Fahrzeug nicht nur noch zur Verschrottung oder Ausschlachtung wirtschaftlich nutzbar sei. Angesichts der von den Parteien bestimmt erwarteten Gebrauchsfähigkeit des Wagens sei daher mit der Freizeichnungsklau­sel ein Haftungsausschluss bei völliger Unbenutzbarkeit nicht gewollt gewesen. b) Zutreffend geht das BerGer. davon aus, dass die Frage, ob ein vereinbarter Haftungsausschluss in uneingeschränktem Sinne aufzufas­sen ist, nicht nur nach dem Wortlaut der Ausschlussklausel, sondern nach dem gesamten Vertragstext zu beurteilen ist (vgl. BGH, NJW 1967, 32 [33]). Das hierbei vom BerGer. gefundene Auslegungsergeb­nis ist aber nicht haltbar. Das BerGer. verstößt gegen gesetzliche Aus­legungsregeln (§§ 133, 157 BGB) und verwertet, was die Revision unter Hinweis auf § 286 ZPO ausdrücklich rügt, nicht alle für die Auslegung wesentlichen Umstände.
aa) Dass die Parteien bei Vertragsschluss — worüber zwischen ihnen im übrigen zu keiner Zeit Streit herrschte — davon ausgingen, das Fahrzeug sei gebrauchstauglich und habe nicht nur Schrottwert, ist selbstverständlich und bedarf keiner Ableitung aus der Höhe des ver­einbarten Kaufpreises, dem Alter des Fahrzeuges und dem Hinweis auf die nächste Hauptuntersuchung. Der hieraus vom BerGer. gezogene Schluss, die Parteien hätten den Haftungsausschluss daher bei völliger Unbenutzbarkeit des Wagens nicht gewollt, lässt sich jedoch ohne das Hinzutreten weiterer konkreter Umstände, die auf einen solchen Par­teiwillen hindeuten, nicht rechtfertigen. Dass ein zur Weiterbenutzung gekauftes Kraftfahrzeug auch bestimmungsgemäß benutzt werden kann und nicht wegen schwerwiegender Mängel gebrauchsuntauglich ist, entspricht der Normalerwartung aller Partner eines Kraftfahrzeugkaufes. Die Möglichkeit, dass das Fahrzeug mängelbedingt unbenutz­bar sei, wird deshalb regelmäßig nicht in Betracht gezogen. Daraus folgt aber gerade nicht, dass der Verkäufer haften will, wenn — ihm selbst unbekannt — Umstände vorliegen, die die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigen oder gar aufheben. Die Ursachen für derar­tige Mängel können bei einem technisch so hoch entwickelten Gerät wie einem Kraftfahrzeug vielfältiger Natur sein und — wie sich hier zeigt — durchaus auch dem Verkäufer verborgen geblieben sein. Das aber ist gerade der Grund, warum der Senat in den angeführten Ent­scheidungen die umfassende Freizeichnungsklausel für zulässig gehal­ten und es abgelehnt hat, ihr die Geltung hinsichtlich Verkehrssicher­heit und Fahrtüchtigkeit abzusprechen. Das bedeutet, dass ohne kon­krete Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung im Einzelfall die Freizeichnungsklausel in vollem Umfange gilt. Besondere Anhalts­punkte, die hier auf einen abweichenden Parteiwillen hindeuten könn­ten, hat das BerGer. nicht festgestellt. Der Parteivortrag hätte hierzu auch keine Grundlage geboten. Der behauptungs- und beweispflichti­ge KI. hat solche außerhalb der Vertragsurkunde liegenden Anhalts­punkte nicht dargetan; er hat sich nicht einmal auf eine inhaltliche Beschränkung der nach ihrem Wortlaut umfassenden Freizeichnungs­klausel — wie sie das BerGer. angenommen hat — berufen. bb) Die Auslegungsfehler des BerGer. haben zur Folge, dass eine das RevGer. bindende tatrichterliche Vertragsauslegung nicht vorliegt. Da nach dem Tatsachenvortrag der Parteien weitere für die Auslegung erhebliche tatrichterliche Feststellungen nicht mehr in Betracht kom­men, kann der erkennende Senat die Tragweite der vereinbarten Freizeichnung durch eigene Auslegung bestimmen. Diese führt — wie dar­gelegt — zu dem Ergebnis, dass der vereinbarte Haftungsausschluss die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges nicht ausnimmt, sondern um­fassend ist. Das angefochtene Urteil kann daher mit der vom BerGer. gegebenen Begründung keinen Bestand haben. III. Die Entscheidung lässt sich hinsichtlich der Durchrostungen auch nicht aus anderen Gründen aufrechterhalten (§ 563 ZPO). 1. Eine Haftung des Bekl. für die Abwesenheit der festgestellten Rostschäden und damit für die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges als zugesicherte Eigenschaft (§ 45911 BGB) kommt - wie das BerGer. mit Recht annimmt - nicht in Betracht. Eine solche Haftung würde zwar von der Freizeichnung nicht erfasst werden (Senat, LM § 459 BGB Nr. 66 = NJW 1983, 2192 = WM 1983, 755 [756 unter e] m. w. Nachw.). Das BerGer. hat jedoch einen Vertragsinhalt gewordenen Willen des Bekl., die Gewähr für das Vorhandensein dieser Eigenschaft zu übernehmen, mangels ent­sprechenden Vorbringens des Kl. nicht festzustellen vermocht.
2. Da - wie dargelegt (oben II 2 c) - der Kl. hinsichtlich der Durchro­stungen nicht arglistig getäuscht worden ist, kann der Klageanspruch inso­weit auch nicht mit Erfolg auf die vom KI. neben der Wandelung als Anspruchsgrundlagen herangezogenen §§ 123, 812 BGB, § 463 S. 2 BGB und § 823 II BGB i. V. mit § 263 StGB gestützt werden. IV. Eine abschließende Entscheidung vermag der Senat nicht zu treffen. Der Kl. hat nämlich sein Wandelungsbegehren und die arglistige Täu­schung nicht nur mit den festgestellten Durchrostungen, sondern in beiden Vorinstanzen auch damit begründet, dass der Bekl. ihm einen Unfallscha­den des Fahrzeuges verschwiegen habe. Das BerGer. hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - den Klageanspruch und die Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses unter diesem Gesichtspunkt nicht geprüft und insoweit auch keine Feststellungen getroffen. Dass das Fahrzeug wäh­rend der Besitzzeit des Bekl. einen Unfallschaden erlitten hat, steht außer Streit. Die Parteien streiten lediglich darüber, ob es sich hierbei um einen Bagatellschaden, der ohne Nachfrage nicht offenbarungspflichtig ist, han­delt oder um einen Schaden von einigem Gewicht, den der Bekl. bei Mei­dung des Vorwurfes arglistigen Verhaltens von sich aus hätte offenbaren müssen (vgl. zur Abgrenzung Senat, LM § 463 BGB Nr. 41 = NJW 1982, 1386 = WM 1982, 511). Der Kl. hat für die im Einzelnen dargelegte Erheb­lichkeit des Unfallschadens Beweis durch Augenschein angetreten. Dieser wird - erforderlichenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen (§ 3721 ZPO) - zu erheben sein.