Großhändler
Hat ein Einzelhändler geduldet, dass auf seinen Namen von dem Vertreter eines Großhändlers, mit dem er in Geschäftsbeziehungen steht, Geschäfte auf eigene Rechnung getätigt werden, so darf er sich dem Großhändler gegenüber nicht schweigend verhalten, wenn ihm später auf Veranlassung des Vertreters Rechnungen für unbestellte Waren zugehen und er diese Geschäfte nicht gegen sich gelten lassen will.
Der Bekl. Radioeinzelhändler bestellte seinen laufenden Bedarf bei seinem Freunde IL., der Vertreter der Kl. war. Dieser beredete ihn zu gestatten, Geräte auf seinen, des Bekl. Namen, zu bestellen. Diese verkaufte R. für eigene Rechnung und zahlte an die Kl. im Namen des Bekl., nachdem der Bekl. Ihm die zugesandten Rechnungen übermittelt hatte. In den Monaten September bis Dezember 1354 bezog R. für ca. 6000 DM Radiogeräte. R. bezahlte aber die ihm vom Bekl. übermittelten Rechnungen nicht. Nach Eingang der Mahnung wandte sich der Bekl. unmittelbar an die Kl. Er machte geltend, er habe die Ware weder bestellt noch erhalten.
Aus den Gründen: Das BerGer. hat einen Kaufvertrag zwischen den Parteien verneint und seine Auffassung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Aufgabe des R. in seiner Eigenschaft als Handelsvertreter ohne Abschlussvollmacht habe nur darin bestanden, Bestellungen der Kunden an die Kl. weiterzugeben. Da aber in den hier streitigen Fällen Bestellungen des Bekl. nicht abgegeben worden seien, habe er lediglich eine unwahre Mitteilung an die Kl. gelangen lassen. Eine solche nur vorgespiegelte Bestellung habe die Kl. auch nicht annehmen können. Ihre Annahmeerklärung sei demnach ins Leere gegangen. In der Übersendung der Rechnungen an den Beld. könne man, so führt das BerGer. weiter aus, auch nicht etwa ein Vertragsangebot der Kl. erblicken, weil dies ersichtlich nicht in der Absicht der Kl. gelegen habe und die Rechnungen auch nicht von der Übersendung der Ware begleitet gewesen seien. Demnach könnte der Umstand, dass der Bold. auf die Übersendung der Rechnungen hin der KI. gegenüber geschwiegen habe, auch nicht als Annahme eines Verkaufsangebotes gewertet werden.
Die Rev. tritt dieser Beurteilung entgegen. Ihr ist auch der Erfolg nicht zu versagen, da der rechtlichen Würdigung der einzelnen Vorgänge durch das BerGer. nicht beigetreten werden kann. Es kann dahingestellt bleiben, wie die Stellung des R. im Rahmen seiner eigenmächtigen Handlungsweise im Verhältnis zu den Parteien zu beurteilen ist, insbes., ob er etwa als voltmachtloser Vertreter des Bold. i. S. von § 177 BGB anzusehen wäre. Dom BerGer. kann jedenfalls darin nicht gefolgt werden, dass die Rechnungserteilung durch die Kl. an den Bold. unter dem Gesichtspunkt eines Vertragsschlusses rechtlich ohne Bedeutung sei. Gewiss ist die Kl., als sie die einzelnen Rechnungen ausschreiben ließ, davon ausgegangen, dass jeweils wirksame Bestellungen des Bekl. bereits vorlügen. Die Rechnungen setzten also jeweils den Abschluss entspr.:Kaufverträge voraus. Indessen ist der Fall zu eng beurteilt, wenn es das BerGer. als unmöglich ansieht, in der Rechnungserteilung noch ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages zu erblicken. Zwar geht in der Regel aus der Rechnungserteilung zunächst einmal nur die Vorstellung des Ausstellers hervor, dass ein Kaufvertrag über die in der Rechnung aufgeführten Waren zu den angegebenen Preisen zustande gekommen ist. Fehlt es aber im Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung noch am wirksamen Abschluss eines Kaufvertrages, so ist kein Grund einzusehen, in der Erteilung dor Rechnung nicht auch die Bekundung der Bereitschaft zu erblicken, einen Verkauf zu den ersichtlichen Bedingungen abzuschließen. Durchaus kann darin auch das Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages liegen. Das ist hier der Fall.
Diese Angebote der Kl. hat der Bekl. auch durch sein schweigendes Verhalten ihr gegenüber angenommen. Denn die Auffassung dos BerGer., das Schweigen könne in diesem Falle nicht zum Nachteil des Bekl. gedeutet werden, stellt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles eine rechtsirrtümliche Beurteilung der Pflichten des Bekl. nach Treu und Glauben dar. Das BerGer. meint selbst, von der dritten Rechnung an habe dem Bekl. der Verdacht kommen müssen, dass R. seinen, des Bekl., Namen für eigene Bestellungen missbrauche. Es glaubt aber, der Bekl. habe sich auch hier wieder auf die laufende Bezahlung verlassen dürfen. Dieser Würdigung ist nicht zu folgen. Entscheidend ist, dass sich der Bekl. im Frühjahr 1954 auf die Eigengeschäfte des R. eingelassen hatte. Daraus, dass R. ihn gebeten hatte, im eigenen Interesse auf seinen Namen Waren von der Kl. beziehen zu dürfen, folgte zwingend, dass der Bekl. erkannt hatte, die Kl. sei nicht bereit gewesen, R. unmittelbar zu beliefern. Sonst hätte es ja der Einschaltung des Bekl. nicht bedurft. Der Bekl. gab also als Geschäftsmann bewusst seine Hand dazu her, dass R. Geschäfte tätigte, die, von den Beziehungen des R. zur Kl. aus betrachtet, unerlaubt waren. Hat der Bekl. sich wegen seiner Freundschaft zu R. hierzu bereit gefunden, so hat er dies auf seine Gefahr getan. Er hat dann seinem Freund R. vertraut und kann seine Hilfsstellung für diesen nicht der Kl. zu seiner Entlastung entgegenhalten. Gewiß ist Stillschweigen im Rechtsverkehr in der Regel nur dann als Zustimmung zu werten, wenn es nach Treu und Glauben als solche aufgefasst werden darf. Dabei macht es auch einen Unterschied, ob der eine Teil sieh nach vorausgegangener Verhandlung auf eine bestimmte Erklärung des anderen Toils schweigend verhält oder ob dorr schweigenden Teil etwa ein nicht erbetenes Angebot oder eine Rechnung für eine nicht bestellte Ware zugeht. Zwar handelt es sich hier gerade um den letzten der angeführten Fälle. Auch ist zugunsten des Bold. zu berücksichtigen, dass er nur ein Geschäft Umfanges betreibt und kein Vollkaufmann ist. Gleichwohl kann der Beurteilung seines Verhaltens nach Empfang der verschiedenen Rechnungen im Herbst und Winter 1954 nicht gefolgt werden, die das Berufungsgericht vorgenommen hat. Die Beihilfe, die der Bekl. dem R. bei seinen unerlaubten Geschäften geleistet hatte, verpflichtete ihn zum Handeln gegenüber der K.1. selbst. Bei ihr hatte er ja durch seine Unterstützung des R. den Eindruck erweckt, als gingen alle von ihm der Kl. vorgelegten Bestellungen auf den Namen des Bekl. in Ordnung. Dahingestellt bleiben kann, ob der Bell. sich beim Eingang der ersten beiden Rechnungen im September und Oktober 1954 auf die Beruhigung des R. verlassen durfte, es liege ein Irrtum bei der Kl. vor. Als sich die Rechnungen und die Zahl der Geräte häuften, entfiel ein solcher Entlastungsgrund für den Bell. Nunmehr war es nach Treu und Glauben seine Sache, unmittelbar bei der Kl. vorstellig zu werden, nachdem er erkannt hatte, dass R. seine bisherigen Vorstellungen der Kl. nicht übermittelt, er, Bekl., sich also vergeblich an ihn gewandt hatte. Glaubte er auch dann noch, aus Freundschaft auf R. Rücksicht nehmen zu müssen, um ihn nicht durch Rückfrage bei der Kl. bloßzustellen, so trifft ihn allein die Verantwortung für eine solche Rücksichtnahme. Der Kl. gegenüber kann ihn das nicht entlasten. Die Kl. war also nach § 242 BGB berechtigt, einen Widerspruch zu erwarten, wenn der Bold. die aus den ihm zugegangenen Rechnungen hervorgehenden Kaufangebote nicht annehmen wollte.
