Grundrechtsverletzung

Ebenso wenig kann sie die rechtswidrig erteilte, inzwischen aber gemäß § 12 BBauG ortsüblich bekannt gemachte Genehmigung des damit in Kraft getretenen Bebauungsplans zurücknehmen. Ein an die Gemeinde gerichteter Bescheid der höheren Verwaltungsbehörde, ein genehmigter und bekannt gemachter Bebauungsplan sei nichtig, erzeugt gegenüber Dritten auch dann keine Bindungswirkung, wenn er unanfechtbar geworden ist. Die Umdeutung eines Änderungsbeschlusses in einen selbständigen erstmaligen Aufstellungsbeschluss wird in der Regel dem Willen der Vertretungskörperschaft nicht gerecht. Denn es kann nicht unterstellt werden, dass sie einen Änderungs-Beschluss beschlossen hätte, wenn sie sich bewusst gewesen wäre, dass ein früherer Beschluss gar nicht gültig ist.

Die Ergänzung von Bauleitplänen geschieht in der Weise, dass einem bereits vorhandenen, gültigen Plan ein weiterer Plan hinzugefügt und auf diese Weise aus zwei im Entstehungsvorgang getrennten Plänen im Ergebnis ein einziger Plan wird, nämlich der ursprüngliche in seiner ergänzten Gestalt. Der Begriff der Ergänzung deckt sich insoweit mit dem des objektiven Hinzutretens. Das Institut der Planergänzung gewährleistet damit, dass die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung, auf die § 8 Abs. 1 Satz 1 abstellt, stets in einem einzigen, eine rechtliche Einheit bildenden Bebauungsplan enthalten sind. Erlässt die Gemeinde einen zweiten Bebauungsplan und ist sie sich dabei des bereits bestehenden Plans nicht bewusst, kann darin, ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liegen. Der Inhalt des bisherigen Bebauungsplans bestimmt sich insoweit allein nach den in ihm getroffenen Festsetzungen, den ihm beigegebenen Erläuterungen und der maßgebenden BauNVO. Nur insoweit der Planungswille der Gemeinde darin Ausdruck gefunden hat, ist er beachtlich. Es ist unzulässig, spätere Erklärungen der Gemeinde zur Bestimmung des Inhalts des Bebauungsplans heranzuziehen.

Bei jeder Aufhebung, gleich aus welchem Grunde, ist gemäß Abs. 4 65 zu verfahren. Das Gesetz stellt allein auf die Tatsache der Aufhebung ab, nicht darauf, aus welchem Grunde sie geschieht. Wird ein Plan unter Aufhebung des bisherigen geändert, muss auch der bisherige Plan in das Änderungsverfahren einbezogen werden, so dass die zu fassenden Beschlüsse neben der Änderung die Aufhebung zusätzlich aussprechen. Zur Änderung des Planentwurfs s. im übrigen § 3 Abs. 3. Zar vereinfachten Änderung oder Ergänzung des Bauleitplans s. § 13.

Bauleitpläne können aber auch durch eine von ihnen abweichende Entwicklung außer Kraft treten, wenn diese aufgrund dauernder und ständiger gleichmäßiger und allgemeiner und von den Beteiligten als verbindlicher Rechtsnorm anerkannter Übung zur Entstehung von Gewohnheitsrecht führt. Eine gewohnheitsrechtliche Derogation, d. h. eine langjährige Nichtanwendung, getragen von der Überzeugung, dass diese Verfahrensweise rechtens sei, kann zum Beispiel in Betracht kommen, wenn ein Bebauungsplan infolge Kriegseinwirkungen in Vergessenheit geraten ist und allgemein die Rechtsansicht besteht, dass für das fragliche Gebiet kein Bebauungsplan aufgestellt worden ist.

Das Entstehen von Gewohnheitsrecht ist jedoch nicht der einzige Fall einer rechtsbildenden Wirkung von Tatsachen. Bebauungspläne können ihre Gültigkeit auch wegen eines funktionslos gewordenen Inhalts einbüßen. Bei planerischen Festsetzungen kommt sogar als Grund für das Außerkrafttreten eher die Funktionslosigkeit als das Entstehen von Gewohnheitsrecht in Betracht, da Bebauungspläne in einem ungleich stärkeren Maße wirklichkeitsbezogen sind, als dies für den abstrakt-allgemeinen Rechtssatz im herkömmlichen Sinne zutrifft. Eine bauplanerische Festsetzung tritt insoweit wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit - erstens - die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt. Dabei ist zu würdigen grundsätzlich die Festsetzung in ihrer ganzen Reichweite und ferner nicht nur die einzelne Festsetzung, sondern auch die Bedeutung, die sie für den Plan in seiner Gesamtheit hat. Hinzutreten muss außerdem - zweitens - dass die Funktionslosigkeit in ihrer Erkennbarkeit einen Grad erreicht hat, der einem dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt.

Bauleitpläne können demgegenüber aber nicht durch Gewohnheitsrecht entstehen. Auch eine langjährige Anwendung eines unerkannt nichtigen Bebauungsplans kann diesem nicht zur Rechtswirksamkeit verhelfen.