Grundschuld als Sicherheit - JuraMagazin
a) Zur Frage des Ausgleichs zwischen Mitbürgen, wenn der Mitbürge, der an den Gläubiger gezahlt hat, dem Gläubiger zusätzlich eine Grundschuld als Sicherheit bestellt hatte und mit der Zahlung zugleich den dinglichen Anspruch des Gläubigers aus der Grundschuld erfüllt hat.
b) Zur Frage des Ausgleichs zwischen Mitbürgen, die sich als Gesellschafter einer GmbH für Schulden der Gesellschaft verbürgt haben, wenn der eine Mitbürge dem anderen seinen Geschäftsanteil übertragen hat und dadurch aus der Gesellschaft ausgeschieden ist.
Der Bekl. und der Ehemann der Kl. waren die Gesellschafter einer GmbH, die bei ihrer Hausbank einen Kontokorrentkredit in Anspruch nahm. Beide Parteien übernahmen am 22. 2. 1968 in gleichlautenden Formularen gegenüber der Bank eine Bürgschaft für alle Forderungen der Bank aus der Geschäftsverbindung mit der GmbH. In den Bürgschaftsurkunden heißt es:
„... Auf Ihr (der Bank) Verlangen bin ich verpflichtet, für diese Bürgschaft eine Ihnen genehme Sicherheit zu leisten ...".
Auch der Ehemann der KI. verbürgte sich gegenüber der Bank. Die Kl. bestellte am 10. 5. 1968 und 29. 1. 1969 außerdem zwei Sicherungsgrundschulden in Höhe von je 100 000 DM für die Bank. Am 22.12.1969 schied der Bekl. durch Übertragung seines Geschäftsanteils auf den Ehemann der Kl. aus der GmbH aus. Im Januar. 1970 bat der Bekl. die Bank, ihn aus der Bürgschaft zu entlassen; die Bank lehnte dies ab. Am 6. 2. 1970 kündigte die Bank gegenüber der GmbH den Kontokorrentkredit. Mit Anwaltschreiben vom 17. 2. 1970 kündigte der Bekl. mit Rücksicht auf sein Ausscheiden 'aus der GmbH gegenüber der Bank die Bürgschaft „für zukünftige Forderungen". Am 6. 7. 1970 fiel die GmbH in Konkurs.
Die Kl. behauptet, nach der Konkurseröffnung als Bürgin elf Beträge von zusammen 149 261,08 DM an die Bank gezahlt und diese damit voll befriedigt zu haben. Sie verlangt davon % = 49 753,66 DM nebst 10% Zinsen vom Bekl. als Mitbürgen erstattet, und zwar in erster Linie als Mitbürgin aus eigenem Ausgleichsanspruch, hilfsweise auf Grund eines ihr von ihrem Ehemann abgetretenen Ausgleichsanspruchs. Das LG hat nicht als bewiesen angesehen, dass die Kl. von den elf geltend gemachten Beträgen drei Beträge von 5 200 + 8 500 + 71 750,08 DM als Bürgin an. die Bank gezahlt habe und hat deshalb — unter Abweisung der Mehrforderung- den Bekl. nur zur Zahlung von 21 241,01 DM, außerdem nur zur Zahlung von 4% Zinsen verurteilt. Gegen das Urteil hat nur die Kl. Berufung eingelegt. Das BerGer. hat für erwiesen angesehen, dass die Kl. auch die in der Berinstanz noch streitigen drei Beträge als Bürgin an die Bank gezahlt habe und hat deshalb den Bekl. zur Zahlung von 49 564,82 DM, ferner zur Zahlung von 10% Zinsen seit dem Zeitpunkt der Zahlungen an die Bank verurteilt. Die noch verbleibende Abweisung der geringen Mehrforderung der Kl. rechtfertigt das BerGer damit, dass insoweit die Kl. solche Forderungen der Bank bezahlt habe, die erst nach dem 31. 3. 1970 entstanden seien, zu welchem Zeitpunkt der Bekl. seine Bürgschaft wirksam gekündigt habe. Gegen dieses Urteil hat der Bekl. Rev. eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des LG wiederherzustellen. Die Rev. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Aus den Gründen: Der Rechtsstreit ist, weil der Bekl. gegen das Urteil des LG keine Berufung eingelegt hat, nur insoweit in die RevInstanz gelangt, als das BerGer. — über das Urteil des LG hinaus — den Bekl. auch zur Zahlung eines Drittels der in der BerInstanz streitig gewesenen drei Beträge von 5 200 + 8 500 + 71 750,08 DM und zur Zahlung von mehr als 4 % Zinsen verurteilt hat.
1. Der Ausgleichsanspruch der Kl. a) Das BerGer. geht davon aus, dass gemäß §§ 769, 774 Abs. 2, 426 Abs. 2 BGB der Bekl. als Mitbürge gegenüber der Kl. und gegebenenfalls auch gegenüber deren Ehemann zur Ausgleichung in Höhe eines Drittels verpflichtet ist.
Bezüglich des am 7. 7. 1970 an die Bank gezahlten Betrages von 5 200 DM lässt das BerGer. unentschieden, ob diesen Betrag die Kl. oder deren Ehemann als Mitbürge gezahlt habe; im zweiten Fall sei der entsprechende Ausgleichsanspruch aus abgetretenem Recht des Ehemannes begründet.
Bei dem am 31. 7. 1970 an die Bank gezahlten Betrag von 8 500 DM handelt es sich um den Erlös aus dem Verkauf eines Kraftwagens des Ehemanns der K.1. Nach der Feststellung des BerGer. hat diesen Betrag der Ehemann der Kl. im eigenen Namen, und nicht im Namen seiner Ehefrau an die Bank bezahlt. Das BerGer. hat deshalb der Klageforderung insoweit nur aus abgetretenem Recht des Ehemannes der Kl. entsprochen.
Der am 5. 11. 1970 an die Bank gezahlte Betrag von 71 750,08 DM stammt aus einer von der Bank veranlassten Umschuldung des Grundstücks der Kl., das für die Bank mit den zwei Grundschulden von je 100 000 DM belastet war. Das BerGer. lässt unentschieden, ob der durch den Rechtsanwalt der Eheleute P. an die Bank gezahlte Betrag im Namen der Kl. oder ihres Ehemannes oder im Namen beider Eheleute gezahlt worden ist, weil auch hier ein Ausgleichsanspruch in jedem Fall aus abgetretenem Recht des Ehemannes der Kl. begründet sei.
b) ... Die Rev. kann auch nichts für den Bekl. Günstiges daraus herleiten, dass mit den am 5. 11. 1970 an die Bank gezahlten 71 750,08 DM zugleich deren Ansprüche aus den für sie bestellten Grundschulden befriedigt worden sind. Zwar ist seit langem im Schrifttum streitig, ob und in welcher Weise eine Ausgleichung im Verhältnis zwischen Bürgen und Verpfänder bzw. Grundstückseigentümer und umgekehrt verlangt werden kann. Nach überwiegender Meinung wird im Hinblick auf §§ 771, 776 BGB dem Bürgen der Rückgriff auf dingliche Sicherungen in voller Höhe zuerkannt, dem Pfand- und Hypothekenschuldner aber kein Rückgriff gegen den Bürgen (Strohal, DJZ 1903, 373 ff.; Soergel-Augustin BGB, 10. Aufl., § 1225 Nr. 8; Staudinger-Spreng, BGB, 11. Aufl., § 1225 Nr. 2b in. w. Nachw.; a. M., für Ausgleich wie unter Gesamtschuldnern: Esser, Schuldrecht, 4. Aufl., Bd. II, § 87 IV e; Westermann, Sachenrecht, 5. Aufl., § 129 IV 2; vgl. auch Ehmann, Die Gesamtschuld, Berlin 1972, S. 353 f.). Diese Frage ist jedoch nicht zu entscheiden. Im vorl. Falle waren alle drei Beteiligten (die Parteien und der Ehemann der Kl.) Mitbürgen i. S. der §§ 769, 774 Abs. 2 BGB. Als solche hafteten sie nach der letztgenannten Bestimmung „einander nur nach § 426", d. h., „soweit nicht ein anderes bestimmt war" (was sich auch aus einer stillschweigenden Vereinbarung oder den Umständen bei Eingehung der Schuld ergeben konnte; vgl. dazu weiter unten unter c) „zu gleichen Anteilen" (§ 426 Abs. 1 Satz 1). Im vorl. Fall konnte die Tatsache, dass auf Verlangen der Gläubigerin eine der drei Mitbürgen, nämlich die Kl., zusätzlich zu ihrer Bürgschaft der Gläubigerin noch Grundschulden bestellt hatte, wozu sie — wie die beiden anderen Bürgen — auf Grund des formularmäßigen Bürgschaftsvertrages verpflichtet war, das Innenverhältnis zwischen den Mitbürgen nicht berühren. Auch soweit die Kl. die Mittel für die Befriedigung der Bank durch Umschuldung aus dem belasteten Grundstück gewann, leistete sie als Bürgin und hat deshalb gegen die Mit- bürgen einen Ausgleichsanspruch gemäß §§ 774 Abs. 2, 426 Abs. 1 BGB.
c) Dagegen hat eine Verfahrensrüge des Bekl. (§ 286 ZPO) Erfolg.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Bekl. am 22. 12. 1969 durch Übertragung seines Geschäftsanteils auf den Ehemann der Kl., der also seit diesem Zeitpunkt Alleingesellschafter der GmbH war, aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Auf dieses Ausscheiden hat der Bekl. sich schon in der Klagebegründung, allerdings in anderem Zusammenhang, berufen. Er hat geltend gemacht, für alle Beteiligten sei erkennbar gewesen, dass die Bürgschaft an seine Gesellschaftereigenschaft geknüpft gewesen sei, und deshalb sei er berechtigt gewesen, nach seinem Ausscheiden die Bürgschaft mit der Wirkung zu kündigen, dass er für nach seinem Ausscheiden entstehende Verbindlichkeiten der GmbH nicht mehr hafte. Die Vorinstanzen und alle Prozessbeteiligten haben sich mit diesem Vorbringen des Bekl. nur unter diesem von ihm angeschnittenen rechtlichen Gesichtspunkt befasst.
Die Rev. rügt demgegenüber, das BerGer. habe das Ausscheiden des Bekl. aus der Gesellschaft auch unter dem Gesichtspunkt berücksichtigen müssen, dass mit der Übertragung des Geschäftsanteils des Bekl. auf den Ehemann der Kl. auch dessen etwaiger Ausgleichsanspruch gegen den Bekl. als Mit- bürgen entfallen sei. Diese Rüge hat Erfolg.
Dass für den Ausgleichsanspruch eines Mitbürgen der Umstand von Bedeutung sein kann, dass er sich als Gesellschafter für Gesellschaftsschulden verbürgt hat, liegt auf der Hand und ist von der Rechtsprechung mehrfach anerkannt worden. So hat das BG (Warn. 1914, 247) ausgesprochen, dass Gesellschafter einer GmbH aus einer von ihnen übernommenen Bürgschaft im Innenverhältnis nicht nach Kopfteilen, sondern im Zweifel nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile haften. Bei einer oHG hat im Regelfall der aus der Bürgschaft in Anspruch genommene Gesellschafter keinen Rückgriffsanspruch gegen einen Dritten, der sich neben den Gesellschaftern für eine Schuld der oHG verbürgt hatte (BGH, MDR 59, 277 = vorstehend Nr. 3). Überträgt - wie hier - der eine von zwei Gesellschaftern einer GmbH, die sich beide für bestimmte Gesellschaftsschulden verbürgt haben, seinen Geschäftsanteil auf den anderen Gesellschafter, so liegt es, falls in dem Übertragungsvertrag nichts anderes vereinbart ist oder keine besonderen Umstände gegeben sind, mindestens nahe, dass nach dem Willen der Vertragsparteien im Innenverhältnis der nunmehrige Alleingesellschafter auch allein für die Erfüllung der Bürgschaftsschuld einzustehen hat. Damit wäre i. S. des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB „ein anderes bestimmt" worden. Dazu bedurfte es keiner ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragsparteien, sie konnte sich als stillschweigende Vereinbarung aus den Umständen ergeben. Das BerGer. hätte deshalb - gegebenenfalls unter Ausübung seines Fragerechts nach. § 139 ZPO - prüfen müssen, ob durch das Ausscheiden des Bekl. aus der GmbH auch ein Ausgleichsanspruch des Ehemannes der Kl. gegen den Bekl. betroffen wurde. Es ist nicht auszuschließen, dass dann das BerGer. zu einer anderen Beurteilung jedenfalls insoweit gelangt wäre, als die Kl. einen Ausgleichsanspruch aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes herleitet. Da nach den Unterstellungen des BerUrt. dies für alle drei noch streitigen Beträge in Frage kommen kann, war das BerUrt. gemäß § 564 ZPO insoweit aufzuheben, als es den Bekl. über das Urt. des LG hinaus zur Zahlung von mehr als 21241,01 DM Hauptforderung verurteilt hat.
