Güterkraftverkehr

Abkommen über Allgemeine Bedingungen für inter­nationale Güterkraftverkehrsbeförderungen zwi­schen den Mitgliedsländern des RGWvölker­rechtlicher Vertrag vom 29.6. 1974 zur Regelung der frachtrechtlichen Beziehungen im grenzüber­schreitenden Güterkraftverkehr zw. RGW-Län­dern (noch nicht in Kraft getreten). Durch die Allgemeinen Bedingungen für internationale Gü­terkraftverkehrsbeförderungen (A/B Kraftverkehr 1974) werden die bewährten Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) generell für den grenzüberschreitenden Kraftver­kehr im RGW eingeführt. Voraussetzung für die Durchführung entsprechender Transporte und damit auch für den Abschluss des Frachtvertrages sind Transportgenehmigungen durch die zuständi­gen Organe der Mitgliedsländer, durch deren Territorium der Transport. erfolgt. In den A/B Kraftverkehr 1974 werden weites des Frachtvertrages, die Beförderungspapiere und die Rechte und Pflichten der Vertragspartner ge­regelt. Die materielle Verantwortlichkeit des Frachtführers ist als Kombination von objektiver Haftung und Verschuldensprinzip ausgestaltet. Die Haftung für Güterschäden und Lieferfristü­berschreitung ist umfangmäßig eingeschränkt.