Gutachten

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Berufung des Versicherers auf die Ausschlussfrist zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der durch Brand zerstörten Sachen gegen Treu und Glauben verstößt.

Zum Sachverhalt: Der Kl. war bis Anfang Januar 1971 Inhaber einer Diskothek. Er schloss im Dezember 1970 bei der Bekl. eine Feuer-, Einbruchs-, Diebstahl- und Leitungswasserversicherung ab. Dem Vertrag lagen außer den Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen  besondere Bedingungen für die Feuer-, Einbruchs- und Leitungswasserversicherung von Geschäftsbetrieben zugrunde. Im Januar 1971 brannte das Lokal aus. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangte der Kl. zunächst Entschädigung zum Neuwert in einer Höhe von 97179,01 DM. Die Bell. bestritt diesen Anspruch auch dem Grunde nach. Im Laufe des Rechtsstreits wurde von den Parteien eine Sachverständigenkommission gemäß § 15 AFB ernannt. Diese errechnete den entstandenen Schaden an der Gaststätteneinrichtung unter Zugrundelegung des Neuwerts auf 68326 DM, bei Zugrundelegung des Zeitwerts auf 38690 DM, den Schaden an den Vorräten auf 552,27 DM. In der mündlichen Verhandlung überreichte der Anwalt der Bekl. das Sachverständigengutachten, beantragte aber nach wie vor vollständige Klageabweisung. Nachdem das Gericht einen Vergleichsvorschlag gemacht hatte, wonach die Beklagte den von den Sachverständigen ermittelten Neuwert von 68 878,27 DM an den Kl. zahlen sollte, erklärte die Bekl., dass sie ihre Verpflichtung zum Ersatz des von den Sachverständigen festgestellten Zeitwertschadens nicht mehr bestreite und den Betrag von 39242,27 DM „in nächster Zeit" überweisen werde. Der Anspruch auf Neuwertentschädigung werde dem Grunde nach zwar nicht bestritten; dieser Anspruch entstehe jedoch erst, wenn der Kl. die Gaststätte innerhalb einer Frist von drei Jahren neu errichte. Da der Kl. die Gaststätte nicht neu errichtet habe und auch die Voraussetzungen für eine Klage auf künftige Leistungen nicht gegeben seien, müsse der Kl. mit seinem den Zeitwert- schaden übersteigenden Klageanspruch abgewiesen werden. Im Januar 1974 zahlte die Bekl. daraufhin den von den Sachverständigen festgestellten Betrag von 39242 DM. Im Februar 1974 erklärte die 'Bekl. die Hauptsache in Höhe der gezahlten Beträge für erledigt. Im Übrigen kündigte sie den Antrag auf Klageabweisung an. Sie machte geltend, dass ein Anspruch auf Neuwertentschädigung nicht mehr bestehe, da inzwischen die in den besonderen Versicherungsbedingungen festgesetzte Wiederbeschaffungsfrist von drei Jahren abgelaufen sei. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat der Kl. die Ansicht vertreten, die Bekl. könne sich auf die dreijährige Wiederbeschaffungsfrist nicht berufen, weil sie sich jahrelang geweigert habe, die Entschädigung zu leisten, und dadurch eine Wiedereröffnung unmöglich gemacht habe. Das Gutachten der Sachverständigenkommission sei nicht für ihn verbindlich. Die Sachverständigen hätten ihm bei der Besichtigung erklärt, sie würden ihre Feststellungen anhand der vom Kl. übergebenen Belege ergänzen. Gleichzeitig sei mit ihm vereinbart worden, dass nach dieser Ergänzung eine Schlussbesprechung mit ihm stattfinden solle, in der er weitere Hinweise und Erläuterungen geben könne. Diese Zusage sei nicht eingehalten worden. Infolgedessen weise das Gutachten eine Reihe von offensichtlichen Fehlern auf. Das LG hat die Bekl. zur Zahlung von 68878,27 DM, abzüglich der geleisteten Zahlungen verurteilt. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das BerGer. hat die Bekl. verurteilt, dem Kläger 50564,35 DM abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen zu zahlen. Es hat weiterhin festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, über diesen Betrag hinaus dem Kl. weitere 40115,60DM zu zahlen, sofern er innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft des Urteils „eine Gaststätteneinrichtung wiederbeschafft oder die Wiederbeschaffung sichergestellt hat, welche der durch Brand zerstörten vergleichbar ist". Im Übrigen hat es die Berufungen der Parteien zurückgewiesen. Die Revision der Bekl. hat keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Das BerGer. stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Mitglieder der Sachverständigenkommission dem Kl. zugesagt haben, ihn vor Erstattung des Gutachtens in einer Schlussbesprechung nochmals anzuhören. Da diese Besprechung nicht stattgefunden habe, sei dem Kl. im Sachverständigenverfahren das rechtliche Gehör verweigert worden. Hierin sei ein wesentlicher, die Verbindlichkeit des Gutachtens ausschließender Verfahrensmangel zu sehen. Das BerGer. war sich darüber im klaren, dass nach der herrschenden Lehre Schiedsgutachter rechtliches Gehör nicht zu gewähren brauchen; es hielt die herrschende Meinung jedoch jedenfalls für Schiedsgutachten nach § 15 AFB für unzutreffend.

Der vorliegende Fall nötigt nicht zu einer Entscheidung der Frage, ob für den rechtlichen Bestand eines Schiedsgutachtens nach § 15 AFB die Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs jedenfalls dann wesentlich ist, wenn, wie hier, die Mitglieder der Sachverständigenkommission eine Anhörung ausdrücklich zugesagt haben. Der Senat hatte bereits in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass das von den Sachverständigen erstattete Gutachten möglicherweise bereits deshalb unverbindlich sein könne, weil diese zu einem Ergebnis gelangt sind, das offenbar erheblich von der wirklichen Sachlage abweicht. Dies ist auch der Fall. Nach den tatsächlichen Feststellungen des BerGer. ist der Zeitwertschaden um 12052,08 DM höher als der von den Sachverständigen ermittelte Betrag von 39242,57 DM; die Differenz zwischen dem Zeitwertschaden und dem Neuwert ist nach der Überzeugung des BerGer. um 10479,60 DM höher als der von den Sachverständigen ermittelte Betrag von 29636 DM. Eine solche Abweichung von rd. 30% ist zweifellos als erheblich zu bezeichnen. Ob im Einzelfall eine erhebliche Abweichung vorliegt, ist zwar grundsätzlich eine nicht revisible Tatfrage. Der Beurteilung durch den Tatrichter sind jedoch rechtliche Grenzen gesetzt. Eine Abweichung, die, wie hier, in die Zehntausende geht und 30% des von den Sachverständigen ermittelten Betrages ausmacht, könnte der Tatrichter nicht ohne Rechtsverstoß als unerheblich bezeichnen. Da somit aus Rechtsgründen keine andere tatrichterliche Entscheidung als die Bejahung der Erheblichkeit in Frage kommt, ist es unschädlich, dass sich das BerGer. über die Erheblichkeit der im Umfang festgestellten Abweichung nicht ausdrücklich ausgesprochen hat. „Offenbar" i. S. des § 64 VVG ist eine solche Unrichtigkeit, die sich dem Sachkundigen aufdrängt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Fehler in die Augen springt; es genügt vielmehr, dass er sich bei einer Prüfung durch Sachkundige mit Deutlichkeit ergibt. Diese Voraussetzungen sind nach den tatsächlichen Feststellungen des BerGer. bei der weitaus überwiegenden Zahl der Schadensposten, hinsichtlich der das Kommissionsgutachten von der wirklichen Sachlage abweicht gegeben.