Haftung
Die Ablehnung einer deliktischen Haftung der Beklagten für das Verhalten des ist mit der Begründung des BerGer. nicht zu rechtfertigen.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings mit ihren Verfahrensrügen gegen die Auffassung des BerGer., dass der Beklagten der Entlastungsbeweis nach § 831 BGB für gelungen sei. Von einer näheren Erörterung der Rügen sieht der Senat insoweit gem. § 565 a ZPO ab.
2. Jedoch ist nach dem vom BerGer. zugrunde gelegten Sachverhalt nicht auszuschließen, dass die Beklagten ungeachtet ihrer Entlastung von einem Auswahl- und Überwachungsverschulden für 0 gem. §§ 30, 31 BGB für den Schaden der Kläger einstehen muss. Nach diesen Vorschriften schneidet das Gesetz der Beklagten die Entlastung für ein schadenstiftendes Verhalten „ihrer Leute" ab, soweit diese dem Vorstand angehören oder satzungsgemäß neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte als „besondere Vertreter" i. S. von § 30 BGB bestellt gewesen sind und der Schaden in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtungen begangen worden ist. Nach Auffassung des BerGer. hat 0, der nicht dem Vorstand der Beklagten angehört hat, auch nicht die Stellung eines „besonderen Vertreters" i. S. von § 30 BGB bekleidet. Diese Auffassung beruht zwar weitgehend auf tatrichterlicher Würdigung, die als solche der Nachprüfung durch das BerGer. entzogen ist. Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass das BerGer. bei seiner Würdigung der Bedeutung der Vorschrift nicht gerecht geworden ist.
a) Richtig ist es allerdings, wenn das BerGer. die ,,satzungsmäßige" Berufung des 0 zu einem „besonderen Vertreter" nicht schon deshalb verneint, weil die Zweigstelle T. nicht als solche „satzungsgemäß institutionalisiert" war; § 30 BGB ist auch dann anwendbar, wenn dem 0 „durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung wesensmäßige Funktionen der Beklagten zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen" worden wären. Das entspricht dem Sinn der §§ 30, 31 BGB, die dem Verkehrsschutz dienen sollen. Entscheidend ist deshalb, ob der „Berufene" für einen Geschäftskreis bestellt ist, der eine dem Vorstand ähnliche Selbständigkeit bzw. Verantwortlichkeit verlangt. Am Verkehrsschutz im Außenverhältnis, nicht am internen „Rang" des Berufenen bemessen sich sonach die Voraussetzungen für §§ 30, 31 BGB ; der „besondere Vertreter" kann durchaus im Innenverhältnis weisungsabhängig sein, sofern nur sein Aufgabenkreis nach außen sich als für das Unternehmen „repräsentativ" qualifiziert. Weder Beschränkungen seiner Vertretungsmacht durch Gesamtvertretung noch bloße auf das Innenverhältnis bezogene Handlungsvollmacht stehen seiner Einordnung nach §§ 30, 31 BGB im Wege.
b) Dass das BerGer. diesen Ausgangspunkt beachtet hat, ist seinen Ausführungen nicht verlässlich zu entnehmen. Bedenken bestehen bereits gegen seine Annahme, die von 0 bekleidete Stellung als Leiter der Zweigstelle könne deshalb nicht auf die Satzung der Beklagten zurückgeführt werden, weil in dieser die Zweigstelle nicht „institutionalisiert" gewesen sei. Die Errichtung der Beklagten für die Stadt Berlin, dies offenbar ohne Beschränkung hinsichtlich des bankmäßigen Geschäftsverkehrs, enthielt von vornherein die Verzweigung jener Organisation in Zweigstellen, weil ohne sie eine Aufschließung des Geschäftsbereichs praktisch nicht möglich war. Schon solche aus den örtlichen Verhältnissen in Berlin folgende Zwangsläufigkeit wird i. S. von §§ 30, 31 BGB die Satzung als selbstverständliche Grundlage für die Errichtung von Zweigstellen und die damit notwendige Einsetzung eines Leiters dieser Zweigstellen erscheinen lassen. Ob solchen „Zweigstellen" der Charakter einer „Zweigniederlassung" i. S. von § 13 HGB zukommt, ist für §§ 30, 31 BGB ohne Bedeutung; zudem entspricht es gefestigter Rechtsprechung, die Beklagten, wenn sie im Interesse des Verkehrsschutzes mit Rücksicht auf die genannten Zwangsläufigkeiten der Organisation verpflichtet war, den Leiter der Zweigstelle „als besonderen Vertreter" satzungsmäßig auszuweisen, auch bei fehlender Satzungsbestimmung so zu behandeln, als habe sie den Bestellten nach § 30 BGB berufen.
Wenn das BerGer. darauf abhebt, dass 0 keine führende Stellung innerhalb des gesamten Betriebs der Beklagten Bank hatte, sein Wirkungsbereich sich vielmehr auf die Zweigstelle T. beschränkt habe, so ist das zu eng. Deshalb kann ihm nicht schon die Stellung als „besonderer Vertreter" i. S. von § 30 BGB abgesprochen werden. Dem Schutzzweck der Haftungszuweisung nach §§ 30, 31 BGB entspricht es, als Grundlage für die Stellung eines „besonderen Vertreters" auf den Umfang der der Zweigstelle zugewiesenen Geschäfte und der Selbständigkeit und Verantwortlichkeit des 0 für diesen Geschäftsbereich abzuheben. Wurde die Beklagten, was ihre Bankgeschäfte im Stadtteil T. betraf, durch die Zweigstelle „repräsentiert", dann könnte 0 als „ihrem ersten Angestellten" in diesem Bereich die Eigenschaft eines „besonderen Vertreters" kaum aberkannt werden. Nach den Feststellungen des BerGer. war die Zweigstelle mit „Depositenkassen anderer Berliner Banken vergleichbar". Das gerade legte die Anerkennung des 0 als „besonderen Vertreter" nach den haftungsrechtlichen Grundsätzen nahe, die schon das RG für § 31 BGB gerade für die Leiter von Depositenkassen entwickelt hatte.
Dem BerGer. ist allerdings darin beizupflichten, dass es nicht nur auf den Umfang der Aufgaben, sondern auch auf die Organisation der Zweigstelle ankommt. Ist sie so organisiert, dass sie - mit wenigen Bediensteten besetzt - praktisch nur Geschäftsräume für die an anderer Stelle befindliche Unternehmensleitung vorhält, dann allerdings „repräsentiert" sie allenfalls räumlich und nicht, wie nötig, funktional die Beklagten Dem BerGer. kann aber nicht in seiner Auffassung gefolgt werden, solche Organisation entspreche den allgemeinen Verhältnissen, weshalb Leiter einer Zweigstelle nur „unter besonderen Umständen" als „besondere Vertreter" in Betracht kämen. Die Verhältnisse sind, jedenfalls wenn es sich um Zweigstellen handelt, die für Großräume vom Ausmaß des Berliner Stadtteils T. errichtet sind, erfahrungsgemäß gerade umgekehrt. Ungeachtet des Umstandes, dass die Kläger die Darlegungslast für die haftungsbegründenden Umstände haben, lag es deshalb bei der Beklagten, die Einzelheiten über die Organisation der Zweigstelle T. mitzuteilen, wenn sie sich auf eine andere organisatorische Gestaltung berufen wollte.

