Haftung eines Reiseveranstalters - JuraMagazin
Zur Haftung eines Reiseveranstalters, der den Aufenthalt in einem Luxusbungalow mit einzigartigem Standard in geradezu paradiesischer Umgebung (hier auf Jamaika) anbietet, die Unterkunft in Wirklichkeit aber — wie er wissen müsste — besonders überfallgefährdet ist.
Zum Sachverhalt: Die Bekl. buchte für die Zeit vom 26. 4. bis 17. 5. 1979 bei der Kl. für 8 Personen eine Reise nach Jamaika in die Villa „P". Der Reisepreis für Flug und Benutzung der Villa einschließlich Bedienung betrug 17627,20 DM. Die Villa „P" liegt in der Villenanlage „R", einem Außenbezirk der Stadt M. Das Haus wurde während des Aufenthalts der Bekl. und ihrer Familie nachts von einem Polizisten bewacht. Auch die benachbarten Villen standen unter Polizeischutz, weil es wiederholt zu Überfällen auf die Villen gekommen war. Am 6. 5. 1979 überfielen drei Männer die Villa „P". Der Ehemann und der dreijährige Sohn der Bekl. wurden von Schrotkugeln aus einer abgesägten Flinte getroffen. Nach dreitägigem Krankenhausaufenthalt des Ehemanns, während dessen die Familie in einem Hotel in M. wohnte, flog die Reisegruppe vorzeitig heim. Die Bekl. verweigerte die Zahlung des Reisepreises. Die Kl. hat 13280,11 DM (Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen) eingeklagt. Die Bekl. hat mit der Widerklage 27181,80 DM verlangt, nämlich Schadensersatz für vertanen Urlaub, für den Hotelaufenthalt während der Krankenhausbehandlung ihres Mannes sowie für den Rückflug der Reisegrupp.
Das LG hat die Klage abgewiesen und die Widerklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das OLG hat die Berufung der KI. zurückgewiesen. Auch die — zugelassene — Revision blieb erfolglos.
Aus den Gründen: I. Das BerGer. wertet den Vertrag der Parteien als Reisevertrag. Die Reiseleitung der Kl. sei mangelhaft gewesen. Das Urlaubsquartier sei nämlich überfallgefährdet gewesen. Dies habe die Tauglichkeit der Reiseleitung zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch erheblich gemindert. Dennoch stehe der Bekl. das in erster Linie geltend gemachte Wandelungsrecht nicht zu, weil sie sich ihre Rechte bei der Abnahme nicht vorbehalten habe. Sie habe die Reise dadurch abgenommen, dass sie in Kenntnis der polizeilichen Bewachung ohne Vorbehalt in der Villa „P" geblieben sei. Der danach bestehende Vergütungsanspruch der Kl. sei aber infolge eines der Bekl. zustehenden Schadensersatzanspruchs aus positiver Vertragsverletzung erloschen. Die Kl. habe nämlich die ihr obliegende Informationspflicht verletzt. Sie habe bei der Buchung der Reise auf die in der Villengegend „R" drohenden Gefahren hinweisen müssen. Als Spezialistin für' Jamaika-Reisen habe sie sich von den Zuständen auf der Insel genauer unterrichten müssen. Der demnach der Bekl. zustehende, in seiner Höhe noch feststellungsbedürftige Schadensersatzanspruch werde durch Befreiung von der Vergütungspflicht bzw. Aufrechnung nicht erschöpft. Die Widerklage sei daher dem Grunde nach gerechtfertigt.
II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Zu Recht hält das BerGer. einen Vergütungsanspruch der Kl. für nicht mehr gegeben. Sie war der Bekl. gern. § 635 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, so dass ihr Klageanspruch (teilweise durch Aufrechnung) erloschen ist. Die erst am 1. 10. 1979 in Kraft getretenen Vorschriften über den Reisevertrag (§§ 651 a, f BGB) sind hier noch nicht anwendbar.
1. Die Reiseleistung der Kl. war mit einem Fehler behaftet, der ihre Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch minderte.
a) Der der Bekl. von der Kl. übergebene Prospekt schildert die Villa „P" wie auch die übrigen vorgestellten Villen als Luxusbungalow mit einzigartigem Standard in einer paradiesischen Umgebung. Der Reisende, der den Aufenthalt in einer solchen Villa bucht, erwartet keine Abenteuerreise in ein Land, dessen zurückgebliebene Entwicklung die Inkaufnahme ungewohnter Risiken und den Verzicht auf den gewohnten Lebenszuschnitt einschließt. Er braucht dies auch nicht zu erwarten, da ihm versprochen wird, dass die äußeren Bedingungen einen unbeschwerten „Traumurlaub" möglich machen.
b) Dem entsprach die Wirklichkeit in der Villa „P" nicht. Dieses Haus war wie die Villen in der Nachbarschaft besonders überfallgefährdet. Deshalb wurde es jede Nacht von 18 bis 6 Uhr von einem bewaffneten, nur für den Schutz dieses Hauses abgestellten Polizisten bewacht. Aus diesem Umstand schließt das BerGer. zu Recht auf ein ungewöhnlich hohes Überfallrisiko. In zahlreichen, auch europäischen Reiseländern mag es zwar üblich sein, in Gegenden mit erfahrungsgemäß vielen Urlaubsgästen den Einsatz von Polizeistreifen zu verstärken. Die hier von den Sicherheitsbehörden auf Jamaika angeordnete Einzelbewachung bestimmter Villen durch bewaffnete Polizeibeamte hat aber ein anderes Gewicht. Derart aufwendige Sicherungsmaßnahmen werden nur getroffen, wenn die Sorge vor kriminellen, gerade gegen das gesicherte Objekt gerichteten Angriffen konkret begründet erscheint. Wie berechtigt diese Sorge hier war, zeigen die vom BerGer. aufgezählten Überfälle in dieser Villenanlage.
c) Unter solchen Umständen geht der Hinweis der Revision fehl, die Anwesenheit von Polizeibeamten oder sonstigem Wachpersonal vermittle insbesondere in exotischen Ländern eher ein Gefühl der Sicherheit, so dass von einer Minderung des Urlaubsgenusses nicht die Rede sein könne. Das mag stimmen, wenn der Reisende in Kenntnis unsicherer Verhältnisse ein erhöhtes Risiko in Kauf genommen hat, weil ihn das in einer solchen Reise liegende Abenteuer lockt. Das gilt aber nicht für denjenigen, der eine Luxusvilla mit hohem Komfort und Bedienung gebucht hat und unbeschwerte Urlaubstage erwartet. Für einen solchen Reisenden stellt die polizeiliche Sonderbewachung ein deutliches Anzeichen für seine Gefährdung und damit eine Beeinträchtigung des Urlaubs dar.
d) Die Kl. hat die Behauptung der Bekl., der jeweils wachhabende Polizeibeamte sei bewaffnet gewesen, in den Tatsacheninstanzen nicht bestritten. Das BerGer. hat daher diesen Umstand zu Recht als unstreitig seiner Würdigung zugrundegelegt. Ohne Grund vermisst die Revision eine ausführlichere Auseinandersetzung des BerGer. mit dem Einwand der Kl., der Überfall auf die Villa „P" sei ein Racheakt gewesen, weil der Ehemann der Bekl. die dort beschäftigte Köchin entlassen gehabt habe. Das BerGer. hat diese Annahme zutreffend als „reine Spekulation" angesehen. Doch selbst wenn das der Grund für den Überfall gewesen sein sollte, würde dies die Feststellung des BerGer., die Villa „P" sei besonders gefährdet gewesen, nicht in Frage stellen, sondern eher bestätigen.
2. Die Bekl. war nicht gehalten, der Kl. vor dem Abbruch der Reise eine Frist zu setzen (§ 634 II BGB). Die Kl. konnte ersichtlich an der Gefährdung der Villa nichts ändern. Zudem war der Bekl. und ihren Angehörigen angesichts der erheblichen Verletzungen ihres Ehemannes und ihres Kindes ein weiterer Aufenthalt auf Jamaika nach dem Überfall vom 6. 5. 1979 nicht mehr zuzumuten.
3. Die Kl. hat den Mangel ihrer Reiseleistung auch zu vertreten.
a) Sie hat der Bekl. die Villa „P" angeboten und den Prospekt „Jamaican-Alternative" übersandt, in dem auch die Villa „P" abgebildet und geschildert ist. Sie hätte wissen müssen, dass dieses Haus jede Nacht unter polizeilicher Bewachung stand. Ein derartiger, die Gefährdung anzeigender Umstand hätte einem Reiseunternehmen, das sich bester Verbindungen zu Jamaika rühmt und auf dem Hintergrund dieser Werbung ein bestimmtes Haus auf der Insel empfiehlt, nicht verborgen bleiben dürfen.
b) Daran ändert nichts der Umstand, dass die Kl. diese Villa nicht in ihrem gewohnten Programm führt. Sie hat sie in eigener Verantwortung für die Bekl. ausgesucht. Damit war sie verpflichtet, sich über Lage und mögliche Gefährdung dieser Villa sorgfältig zu unterrichten. Hätte sie dies getan, so wären ihr die polizeiliche Bewachung und deren Gründe nicht unbekannt geblieben, wie das BerGer. rechtsfehlerfrei annimmt. Die Kl. hätte dann mit hinreichender Zuverlässigkeit von den vorangegangenen Überfällen und der fortbestehenden Überfallgefahr erfahren. Darauf, ob die Kl. die Bekl. auch auf das in Jamaika allgemein herrschende Kriminalitätsrisiko hätte hinweisen müssen, kommt es dabei nicht an.
c) Unerheblich ist auch, dass nicht die Kl. selbst, sondern der seinerzeit bei der Air Jamaica tätige Direktor T als erster die Bekl. auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht hat, den Urlaub in einem Bungalow auf Jamaika zu verbringen. Die Buchung der Villa „P" ging auf ein eigenes Angebot der Kl. zurück, so dass sie dafür auch allein die Verantwortung zu tragen hat.
4. Das BerGer. verneint ein Wandelungsrecht der Bekl., weil sie sich bei der Abnahme der Reise ihre Rechte nicht vorbehalten habe. Ob dies richtig ist, erscheint zweifelhaft, bedarf hier aber keine Erörterung, weil der Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB einen solchen Vorbehalt nicht voraussetzt (BGHZ 77, 134 [136] = LM § 13 [A] VOB/B 1973 Nr. 8 = NJW 1980, 1952 m. w. Nachw.). Dieser Anspruch ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Bekl. zunächst in erster Linie Wandelung des Reisevertrages verlangt hat. Beim Werkvertrag kann der Besteller zwischen den Gewährleistungsrechten wählen. Er kann seine Wahl noch ändern, solange der Unternehmer sich auf eines dieser Rechte nicht eingelassen hat oder sein Einverständnis nicht durch eine rechtskräftige Entscheidung ersetzt ist (vgl. Glanzmann in: RGRK, 12. Aufl., § 634 Rdnr. 28). Das hat die Bekl. rechtzeitig getan. Sie hat sich in der Berufungsinstanz auf das Urteil des LG gestützt, in dem ihr Wandelungsrecht verneint und ihr statt dessen ein Schadensersatzanspruch zugebilligt worden war. Auf das Wandelungsbegehren ist sie nicht mehr zurückgekommen. Darin kommt ausreichend zum Ausdruck, dass sie nunmehr in erster Linie Schadensersatz verlangt.
5. Der demnach der Bekl. zustehende Schadensersatzanspruch führt zum Wegfall ihrer Vergütungspflicht. Einen höheren als den vom BerGer. zunächst festgestellten Vergütungsanspruch in Höhe von 8888,11 DM verlangt die Kl. nicht mehr.
a) Das BerGer. hält die Aufwendungen der Bekl. für Hinflug und Aufenthalt in Jamaika als zur Hälfte für nutzlos. In Höhe von 3916,85 DM könne sie daher im Wege des Schadensersatzes Befreiung von der entsprechenden Verbindlichkeit verlangen. Diese Schätzung gern. § 287 ZPO ist entgegen der Meinung der Revision für die Kl. keineswegs ungünstig ausgefallen. Angesichts der erheblichen physischen und psychischen Folgen des Überfalls für alle Reiseteilnehmer ist dieser Abzug durchaus angemessen. Somit ist die Bekl. in dem genannten Umfang von ihrer Vergütungspflicht befreit (vgl. BGHZ 70, 240 [245] = LM vorstehend Nr. 45 = NJW 1978, 814).
b) Gegen den rechnerisch noch verbleibenden Anspruch der Kl. auf Zahlung von 4971,26 DM hat das BerGer. die Aufrechnung der Bekl. mit einem Schadensersatzanspruch wegen der Kosten des (durch den Transport des verletzten Ehemanns erheblich verteuerten) Rückflugs und wegen des Hotelaufenthalts der Familie in M. in Gesamthöhe von 4919,06 DM durchgreifen lassen. Auch dieser der Höhe nach unstreitige Gegenanspruch der Bekl. ergibt sich aus § 635 BGB.
c) Die restliche Vergütungsforderung von 52 DM ist nach Feststellung des BerGer. ebenfalls erloschen, weil zumindest dem Ehemann der Bekl. in dieser Höhe ein Schadensersatzanspruch wegen vertanen Urlaubs zustehe. Auch das ist nicht zu beanstanden (vgl. BGHZ 63, 98 = NJW 1975, 40; BGHZ 77, 116 = LM § 249 [A] BGB Nr. 55 = NJW 1980, 1947). Die Kl. kann daher keine Vergütung für ihre Reiseleistung mehr verlangen.
