Haftung eines Wirtschaftsprüfers - JuraMagazin
Zur Haftung eines Wirtschaftsprüfers für die Richtigkeit der von ihm erstellten und testierten Jahresabschlüsse eines Einzelkaufmanns gegenüber den Kreditgebern seines Auftraggebers.
Die kl. Bank macht den bekl. Wirtschaftsprüfer für Schaden haftbar, den sie durch den Zusammenbruch der Handelsfirma S. und I. (künftig: Firma), erlitten hat. Der Bekl. war von der Firma schon seit dem Jahre 1958 beauftragt, aufgrund der von ihr geführten Bücher die Jahresabschlüsse zu fertigen; dabei ließ er die Abschlussarbeiten im Wesentlichen durch seinen damaligen Angestellten Dr. Sch. durchführen. Die Abschlüsse enthielten neben Bilanz und Erfolgsrechnung jeweils Hauptabschlussübersichten, Vorabschlussbuchungen, Salden- listen und Aufstellung der Warenbestände. Außer den vollständigen Jahresabschlüssen überließ der Bekl. der Firma wunschgemäß gegen Berechnung jeweils mehrere Ausfertigungen, die nur die Bilanz und Erfolgsrechnung* enthielten und versah sie mit folgendem Vermerk:
„Es wird hiermit bestätigt, dass der Jahresabschluss . . . aus den ordnungsgemäß geführten Büchern der Firma richtig entwickelt ist."
Der Vermerk wurde von dem Bekl. unterschrieben und zunächst mit dem einfachen Rundstempel, ab 1962 mit dem Wirtschaftsprüfersiegel versehen. Die bestätigten Ausfertigungen waren, wie der Bekl. wusste, für Banken bestimmt Die Firma arbeitete im Laufe der Jahre mit insgesamt 17 Kreditinstituten zusammen.
Die Kl., die der Firma Kredit gewährte, begnügte sich immer damit, dass ihr die Firma auf die Bitte, die wirtschaftlichen Verhältnisse offen- zulegen (§ 18 KWG), eine solche bestätigte Ausfertigung der Jahresbilanz mit Erfolgsrechnung vorlegte. Die zum 31. 12. 1964 ging am 24. 9. 1965 bei der KI. ein. Im November 1965 stellte die Firma ihre Zahlungen ein.
Die Kl. behauptet, die vom Bekl. gefertigten Bilanzen seien seit 1958 falsch und die Bücher der Firma unrichtig geführt gewesen. Die Bilanzen hätten ein beträchtliches Eigenkapital ausgewiesen und insgesamt solide Verhältnisse vorgetäuscht. Der Bekl. habe mit seinem Testat den Anschein einer Prüfung erweckt, die er auch tatsächlich, jedoch in unzureichendem Umfange, vorgenommen habe. Im Vertrauen auf die testierten Bilanzen habe die Kl. Kredite gewährt, mit denen sie später ausgefallen sei.
Als Teilbetrag ihres angeblichen Schadens verlangt die KI. 120000 DM nebst Zinsen.
Das LG hat die Klage dem Grund nach für gerechtfertigt erklärt, wobei es die Frage eines Mitverschuldens der Kl. dein Betragsverfahren überlassen hat. Das BerGer. hat die Klage abgewiesen. Die Rev. der Kl. hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: A. Das BerGer. verneint eine Haftung des Bekl. aus unerlaubter Handlung.
I. Einen Schuldvorwurf gegen den Bekl. hinsichtlich der Auswahl und Beaufsichtigung des Dr. Sch. schließt das BerGer. aus. Dabei geht es davon aus, dass eine sachgemäße Auswahl angesichts der staatlich geprüften Qualifikation dieses inzwischen selbst als Wirtschaftsprüfer zugelassenen damaligen Mitarbeiters zu vermuten sei. Wegen der Einfachheit der Aufgabe, die auch von einem Steuerbevollmächtigten habe bewältigt werden können, hält es hier auch eine besondere Beaufsichtigung nicht für erforderlich.
Diese Auff. lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Kl. selber hatte in den früheren Rechtszügen ihren Anspruch nicht auf § 831 BGB gestützt, auch die Revision hat insoweit nichts erinnert. Damit kann sich die Prüfung auf die Frage beschränken, ob ein sonstiger eigener Verstoß des Bekl. gegen deliktische Vorschriften zu bejahen ist, insbesondere ob er auf Grund eigener oder von ihm pflichtwidrig versäumter Feststellung oder nach Berichten des Dr. Sch. von einem Testat dieser Art absehen musste.
II. Ohne Rechtsirrtum hat das BerGer. eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB verneint.
1. In der Vorschrift des § 18 KWG, nach welcher Banken bei größeren Krediten gehalten sind, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers offenlegen zu lassen oder Abschlüsse einzusehen, erblickt das BerGer. mit Recht kein Schutzgesetz, auf dessen Verletzung der gegenwärtige Anspruch gestützt werden könnte. Es erscheint schon fraglich, ob diese Vorschrift unmittelbar dem Schutze der Bank dient, der die Verpflichtung auferlegt wird, und nicht nur dem Schutze der Einleger und sonstiger Dritter, die durch ihren Zusammenbruch gefährdet werden könnten (vgl. zu der entsprechenden Vorschrift des § 13 KWG v. 25. 9. 1939 das Senatsurteil v. 3. 2. 1970 - VI ZR 245/67 = WM 70, 633, 636). Jedenfalls aber richtet sich das Gebot des § 18 KWG nicht gegen den Bekl.
2. Die Rev. rügt auch zu Unrecht, dass das BerGer. § 48 der Wirtschaftsprüferordnung nicht als Schutzgesetz in Betracht gezogen hat. Davon konnte es schon deshalb absehen, weil nicht ersichtlich ist, dass die möglicherweise fehlerhafte Verwendung des Wirtschaftsprüfer-Siegels bei den späteren Testaten für den Schaden der Kl. ursächlich geworden ist; dass durch die Verwendung des Siegels kein unrichtiger Eindruck über den Prüfungsumfang entstehen konnte.
III. Auch eine Haftung des Bekl. nach § 826 BGB vermag das BerGer. nicht zu bejahen.
1. Das BerGer. führt ans:
Der Vermerk bestätige nach seinem Wortlaut nur die formelle Richtigkeit der Buchführung und der daraus entwickelten Jahresabschlüsse, nämlich dass die Buchführung den handels- und steuerrechtlichen Formvorschriften entsprochen habe, dass auf ihr jederzeit ein Abschluss habe aufgebaut werden können und dass für jede im Abschluss verwendete Zahl ein einwandfreier Beleg vorhanden gewesen sei. Testate der hier in Frage stehenden Art seien auch jedenfalls damals noch in maßgeblichen Kreisen dahin ausgelegt worden, dass nur die formale Ordnungsmäßigkeit der Bücher und die richtige Übernahme der Schlusszahlen aus den Büchern bestätigt werde, wenn man auch das Problem des Bestätigungsvermerk außerhalb der aktienrechtlichen Pflichtprüfung erörtert und in Fachkreisen die Vorbeugung gegenüber Missdeutungen in bezug auf den Umfang der Prüfung gefordert habe. Auch der Bekl. hat nach Feststellung des BerGer. seine Aufgabe in diesem eingeschränkten Sinn verstanden.
Allerdings, so fährt das BerGer. fort, habe es trotzdem zu den Auf- ,gaben des Bekl. gehört, ebenso wie ein mit der Erstellung von Bilanzen beauftragter Steuerbevollmächtigter Stichproben vorzunehmen, ob zu den gebuchten Vorfällen Belege vorhanden und diese steuerlich in Ordnung seien, allenfalls hierbei auftretende Schwierigkeiten zu beseitigen. Nun seien die testierten Ausfertigungen, wie der Bekl. gewusst habe, als Unterlage für die Kreditprüfung durch die Banken der Firma bestimmt gewesen. Für diese Prüfung schreibe § 18 Satz 1 KWG die Einsicht eines testierten Abschlusses zwar nicht vor, so dass eine vom Kreditnehmer selbst aufgestellte Bilanz genüge, doch sei das Testat eines Wirtschaftsprüfers, Buchprüfers oder Steuerberater S damals auch in einem Schreiben des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen v. 11. 3. 1964 empfohlen worden. Den bestätigten Abschlüssen werde ein besonderes Vertrauen entgegengebracht. Das sei auch dem Bekl. bewusst gewesen und er habe deshalb, obwohl ihn keine positive materielle PrüfungspfIicht getroffen habe, bei etwaigen Zweifeln an der materiellen Richtigkeit das Testat verweigern müssen, um sich nicht dem Vorwurf leichtfertigen und gewissenlosen Handelns auszusetzen.
Die Feststellung des BerGer. dass dem Bekl. keine sogenannte materielle Prüfung des Unternehmens etwa im Sinne einer aktienrechtlichen Pflichtprüfung — eine Prüfung des erst von Bekl. zu fertigenden Abschlusses stand ohnehin nicht in Frage - aufgetragen war, und dass sein Testat auch nicht den Anschein einer solchen erwecken konnte, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie wird schon durch das mögliche, aber auch zutreffende sprachliche Verständnis des Vermerks getragen. Umstände, die ein Abgehen vom deutlichen Wortsinn rechtfertigen könnten, macht auch die Rev. nicht geltend. Darauf, ob der Bekl. durch das Beidrücken seines Siegels verbindlichen Standesrichtlinien zuwiderhandelte, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
2. Von diesem rechtlich nicht zu beanstandenden Verständnis des Vermerks ausgehend verneint das BerGer. eine Haftung des Bekl. nach § 826 BGB.
a) Das BerGer. hält nicht für erwiesen, dass die Abschlüsse bis 1961. einschließlich unrichtig waren. Zur Richtigkeit der Abschlüsse für 1962 und 1963 trifft es keine Feststellung, so dass für den RevRechtszug von ihrer Unrichtigkeit auszugehen ist. Bezüglich des Abschlusses für 1984 stellt es allerdings fest, dass er in erheblichem Umfange materiell unzutreffend war.
aa) Dass dem Bekl. die für 1962 und 1963 zu unterstellenden Unrichtigkeiten bewusst waren oder dass er auch nur ernsthafte Bedenken in dieser Richtung hatte, vermag das BerGer. nicht festzustellen, wie es im einzelnen ausführt. Daher kann das BerGer. sich auch nicht davon überzeugen, dass, der Bekl. mit einer Schädigung der Empfänger der Testate rechnete.
Das greift die Rev. im Ergebnis ohne Erfolg an (es folgen dazu Ausführungen zum Einzelfall).
bb) Vergebens rügt die Rev. weiterhin, dass das BerGer, sich von der objektiven Unrichtigkeit der Abschlüsse bis 1961 einschließlich nicht hat überzeugen können. Auch hier sind ihre Bedenken zwar an sich berechtigt; denn vieles spricht, dafür, dass auch damals schon nicht eingezahlte Beteiligungen fingierten Aktiven gegenüberstanden. Darauf kommt es aber nicht an, weil auch insoweit die entscheidende Erwägung des BerGer. durchgreift. Wenn schon nicht feststeht, dass Dr. Sch, gegenüber der Richtigkeit der Abschlüsse für 1962 und 1963 selbst Bedenken hatte und solche deshalb dem Bekl. mitteilte, dann lässt sich auch eine Kenntnis des Bekl. jedenfalls von solchen Mängeln der früheren Abschlüsse nicht feststellen, welche sich späterhin noch auswirkten und damit für den Schaden der Kl. ursächlich werden konnten.
cc) Bei alledem wäre der Bekl. allerdings dann nicht ohne weiteres entlastet, wenn er sich etwa um die Abschlüsse, die er als öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer verantwortete, überhaupt nicht gekümmert hätte. Das BerGer. musste aber nach dem Beweisergebnis nicht bezweifeln, dass der Bekl. hier wenigstens in dem eingeschränkten Umfang, den die festgestellte Einfachheit der Aufgabe erlaubte, nämlich im Rahmen einer Schlussbesprechung und Erörterung einzelner Punkte mit dem Sachbearbeiter Dr. Sch. auch selbst tätig geworden ist. Auch die Rev. hat insoweit nichts erinnert.
Damit ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sich das BerGer. hinsichtlich der Testate für die Abschlüsse bis einschließlich 31. 12. 1963 nicht zu überzeugen vermag, dass der Bekl. sich gewissenlos über erkannte Bedenken hinweggesetzt oder auf eine unerlässliche eigene Prüfung bewusst verzichtet und dabei eine Schädigung der Kl. wenigstens in Kauf genommen hat.
b) Soweit es sich um den Abschluss zum 31. 12. 1964 handelt, vermag sich das BerGer. nicht davon zu überzeugen, dass die Kl. Kredite versagt oder zurückgezogen hätte, wenn ihr dieser Abschluss nicht vorgelegt worden wäre. Angesichts der mehrfachen Betrugs- und Konkursvergehen, die dem Alleininhaber der Firma nachgewiesen sind, hält es für wahrscheinlicher, dass er die Kl. dann mit Erfolg über die Vorlage der Bilanz vertröstet und sie zu weiteren Krediten veranlasst hätte, da er bei der Kl. großes Vertrauen genossen habe. Jedenfalls sei das Gegenteil nicht festzustellen.
Diese Feststellung ist dem Angriff der Rev. im Wesentlichen entzogen. Der Auff. der Rev., dass die Beweislast für die Unschädlichkeit ihres Verhaltens grundsätzlich bei dem Bekl. liege, kann nicht gefolgt werden. Dass immerhin der erste Anschein für eine mindestens mitwirkende Ursächlichkeit des Testats sprechen mag (vgl. etwa BGHZ 3, 261, 267 Nr. 1 zu § 823 [C] BGB; Urt. v. 13. 7. 1956 — VI ZR 132/55 Nr. 4 zu § 826 [bb] BGB — BB 56, 865, 866; Urt. v. 1. 12. 1964 — II ZR 58/64 = BB 65, 184), brauchte das BerGer. nicht in Betracht zu ziehen, denn es hält die Nichtursächlichkeit sogar für überwiegend wahrscheinlich, so dass ein etwaiger Anschein widerlegt wäre.
Diese Beurteilung erscheint jedenfalls deshalb möglich, weil sich die Kl. entgegen aller kaufmännischen Vorsicht jahrelang mit der Vorlage der bloßen Bilanzen und Erfolgsrechnungen begnügt hatte, ohne auch nur auf der Beifügung des erläuternden Berichts zu bestehen, aus dem allein sich allenfalls Anhaltspunkte für eine verlässlichere Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Firma ergeben konnten . . . .
Damit hat das angef. Urt. auch insoweit Bestand.
B. Das BerGer. verneint ferner eine Haftung des Bekl. nach vertraglichen Grundsätzen. Auch insoweit hat seine Entscheidung im Ergebnis Bestand.
I. Zutreffend misst das angef. Urt. dem Vertrag zwischen dem Bekl. und der Firma keine Schutzwirkung zugunsten der Klägerin (als einer der Banken, der, wie der Bekl. wusste, die testierten Abschlüsse vorgelegt wurden) bei. Das BerGer. hebt mit Recht hervor, dass zwischen der Firma und der Kl. nicht die insbesondere durch eine Fürsorgepflicht gekennzeichneten Beziehungen bestanden haben, welche die Rechtsprechung des BGH zur Voraussetzung für diese besondere Deutung des Vertragsinhalts macht. Zudem verbietet sich die Annahme einer solchen Schutzwirkung auch mit Rücksicht auf die erkennbare Gegenläufigkeit der Interessen, die in bezug auf die Darstellung der Kreditwürdigkeit zwischen dem Auftraggeber (Kreditsuchen den) einerseits und der Bank andererseits besteht. Der von der Rev. hervorgehobene Grundsatz, dass der Bekl. von einer redlichen Auftragserteilung durch die Firma ausgehen durfte und musste, vermag nichts daran zu ändern, dass bei der gegebenen Sachlage zu einem erweiternden Verständnis des Vertragsinhalts kein Anlass besteht (vgl. auch BGH Urt. v. 13. 7. 1956 — VI ZR 132/55 = Nr. 4 zu § 826 [Gb] BGB = BB 56, 866; Urt. v. 29. 4. 1960 — VI ZR 67/59 = VersR 60, 926; OLG Schleswig, VersR 61, 1148; Faber BB 57, 494, 495; Glöckner, Die zivilrechtliche Haftung des Wirtschaftsprüfers, 1967, S. 49f., 79).
II. 1. Das BerGer. verneint weiterhin eine Haftung aus einem Auskunftsvertrag zwischen dem Bekl. und der Kl.
Es stellt fest, der Bekl. habe gewusst, dass die von ihm angefertigten und testierten Bilanzen Banken mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 18 KWG vorgelegt und von diesen zur Grundlage wesentlicher Kreditentschlüsse gemacht, werden sollten. Damit, so bemerkt es, seien die in der Rechtsprechung des BGH aufgestellten Voraussetzungen für das Zustandekommen eines stillschweigenden Auskunftsvertrags mit dem unmittelbaren Empfänger der Auskunft an sich gegeben. Es hält aber für wesentlich, dass die Parteien nie irgendwelche Berührungspunkte hinsichtlich der Bilanzen der Firma hatten. Der Bekl. habe lediglich die Bilanzen jeweils der Firma in Kenntnis ihrer weiteren Verwendung überlassen und dabei gewusst, dass diese im Laufe der Jahre mit insgesamt 17 Banken, darunter auch der Kl., zusammengearbeitet habe.
Unter diesen Umständen, so meint das BerGer., komme eine Haftung des Bekl. gegenüber der Kl. nur in Betracht, wenn die Auskunft für jeden, insbesondere für jeden Kreditgeber, bestimmt gewesen sei. Das BerGer. vermag sich aber nicht davon zu überzeugen4 dass der Bekl. seine Bereitschaft zum Ausdruck gebracht habe, aus den zahlreichen seit 1959 der Firma überlassenen testierten Bilanzen jedem möglichen späteren Empfänger, darunter 17 Banken, für die Richtigkeit des Erklärten einzustehen.
2. Diesen Ausführungen ist im Grundsatz zuzustimmen.
a) Zutreffend geht das BerGer. davon aus, dass ungeachtet der Vorschrift des § 676 BGB sich aus den Umständen eine vertragliche Haftung für den Inhalt einer Auskunft auch dann ergeben kann, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung nicht getroffen ist. Das hat — in Anlehnung an die teilweise noch weitergehende Rechtsprechung des RG — schon das Urt. des BGH v. 29. 10. 1952 (B61-/Z 7, 371, 374 f. vorstehend Nr. 1 = NJW 53, 60) ausgesprochen (vgl. weiterhin die Urteile v. 5. 7. 1962 — VII ZR 199/60 BB 62, 113; v. 7. 1. 1965 — VII ZR 28/63 = WM 65, 287; v. 12. 7. 1966 — VI ZR 1/65 = WM 66, 918 = VersR 66, l 037; v. 14. 11. 1968 — VII ZR 51/67 = WM 69, 36; v. 16. 1. 1969 — II ZR 76/66 -= WM 69, 560; v. 1. 12. 1970 — VI ZR ll 8/69 = WM 71, 206, 206 u. a. m.). In allen diesen Fällen wurde indessen das Zustandekommen eines solchen stillschweigenden Vertrags nur bei unmittelbarer Fühlungnahme zwischen Geber und Empfänger der Auskunft angenommen oder wenigstens in Betracht gezogen (anders OLG München, BB 56, 866; dagegen OLG Schleswig, VersR 61, 1148; Faber, BB 57, 494; Neflin, BB 75, 494; offenbar zustimmend Glöckner, aa0 1957, 496 S. 79).
Darüber hinaus hat der BGH indessen auch eine wenigstens vertragsähnliche Haftung für den Inhalt einer Bescheinigung für möglich gehalten, wenn der Aussteller zum Ausdruck bringt dass er jedem, „den es angeht", für die Richtigkeit haften will (BGHZ 12, 105, 109 = Nr. 6 zu § 242 [E] BGB = NJW 54, 793; vgl. auch Urt. v. 12. 7. 1966 = aaO), eine Voraussetzung bei deren Feststellung allerdings nach der Lebenserfahrung große Zurückhaltung geboten ist (vgl. BGH Urt. v. 6. 7. 1970 — II ZR 85/68 = Nr. 4 zu AGB der Banken Ziff. 10 NJW 70, 1737).
Der erkennende Senat teilt die Ansicht des BerGer., dass im vorliegenden Fall ein — wenn auch stillschweigend geschlossener — Vertrag nicht anzunehmen ist. Die Bejahung wäre mit dein Sinngehalt des § 676 BGB nicht ohne weiteres zu vereinbaren und brächte auch die Gefahr von unübersehbaren, aus der interessenmäßigen Wertung nicht mehr zu rechtfertigenden Haftungsrisiken mit sich. Das BerGer. stellt ohne Rechtsirrtum fest, dass es hier zu einer unmittelbaren als echter Vertragsschluss deutbaren Übereinstimmung der Parteien nicht gekommen ist. Dass der Kreis der als Empfänger der testierten Abschlüsse in Frage stehenden Kreditinstitute immerhin verhältnismäßig klein und übersehbar, und übrigens die Kl. dem Bekl. aus der Buchhaltung der Firma als eine der kreditgebenden Banken offensichtlich bekannt war, berechtigte die Kl. noch nicht, das ihr von der Firma zugegangene Testat als Angebot für den Abschluss eines Auskunftsvertrags zu verstehen, auf Grund dessen der Bekl. ihr und anderen etwaigen Empfängern ebenso wie seinem Auftraggeber, der Firma, für volle Tauglichkeit seiner Leistung hätte einstehen müssen, obwohl er von solchen dritten Personen keinerlei Entgelt erhielt, das ihm unter anderen die Versicherung gegen das auf diese Weise in schwer übersehbarer Weise erhöhte Haftungsrisiko hätte erleichtern können. Auch aus einem wenigstens vertragsähnlichen Verhältnis hier solche Folgen herzuleiten, verbietet sich aus den selben Erwägungen. Der Kl. hätte es, wenn sie auf die ihr gegenüber rechtsverbindliche Stellungnahme des Bekl. entscheidenden Wert legte, freigestanden, von ihm unmittelbar eine Auskunft anzufordern und geeignete Schlüsse zu ziehen, falls der Bekl. die ergänzende Auskunft oder die Firma die Zustimmung dazu etwa verweigert hätte. Bei Erteilung der Auskunft hätte die Kl. dagegen u. a. — ebenso wie das bei Nachfrage eines anderen Kreditinstituts der Fall war — die wichtige und zu weiterer Nachforschung veranlassende Tatsache der (angeblichen) stillen Beteiligungen erfahren können.
b) Der Bekl. hat freilich, indem er der Firma zusätzliche Bilanzabschriften mit von ihm unterschriebenen und großenteils sogar gesiegelten Testaten überließ, Bescheinigungen zur Verwendung gegenüber Kreditinstituten und damit auch gegenüber der Kl. erteilt. Die Bedeutung dieser Bescheinigung wurde. noch dadurch verstärkt, dass der Bekl. damit dem Empfänger gegenüber das besondere Vertrauen in Anspruch nahm, idass der Verkehr in diesem Zusammenhang nach der fehlerfreien Feststellung des BerGer. einem Wirtschaftsprüfer als Angehörigem des qualifiziertesten buchsachverständigen Berufs entgegenbringt; dass sich die Bescheinigung nach dem Sachzusammenhang nicht schlechthin an jedermann, sondern an die in Betracht kommenden Mitglieder eines überschaubaren Kreises von Kreditinstituten richtete, konnte ihr in diesem Rahmen nur noch zusätzliches Gewicht verleihen.
Angesichts dessen könnte man erwägen, ob eine solche bewusste Inanspruchnahme des dem Bescheinigenden in der Öffentlichkeit zukommenden Vertrauens nach dem allgemeingültigen Grundsatz von Treu und Glauben unter Berücksichtigung eines unabweislichen Verkehrsbedürfnisses (vgl. dazu etwa BGH, 10, 297, 3011) die Einstandspflicht des Bescheinigenden gegenüber dem Kreis der bestimmungsgemäßen Empfängers nicht wenigstens dafür bedingt, dass die Bescheinigung subjektiv zutreffend ist; im vorliegenden Falle könnte sich eine solche Haftung darauf beziehen, dass der Bekl. die bestätigende Prüfung tatsächlich vorgenommen hat oder hat vornehmen lassen, und dass er dabei erkennbar gewordene Mängel nicht verschwiegen hat (vgl. schon Heinrich Stoll, A& 135,89 ff.; vgl. auch Krückmann, AcP 137, 167; ablehnend Westermann, JuS 63, 1, 4 ff.; Canaris, Die Vertrauenshaftung, 1971, S. 14f.).
Der vorliegende Fall zwingt jedoch zu keiner abschließenden Stellungnahme in dieser Frage.
Das BerGer. vermag sich nicht nur nicht davon zu überzeugen, dass dem Bekl. der Kl. gegenüber ein wenigstens bedingter Schädigungsvorsatz zur Last fällt. Seine Ausführungen sind vielmehr — wie oben dargelegt — auch insoweit für die Rev. unangreifbar, als es sich nicht zu überzeugen vermag, dass der Bekl. bewusst etwas Unrichtiges bescheinigt hat und soweit der Abschluss zum 31. 12. 1964 in Frage steht, dass die unrichtige Bescheinigung für den Schaden der Kl. ursächlich geworden ist. Damit könnte sich auch unter dem zuletzt erwogenen Gesichtspunkt keine der Kl. günstigere Entscheidung ergeben.
