Haftungseinschränkungen - JuraMagazin

Die Grundsätze über die Haftungseinschränkungen bei ge­fahrgeneigter Arbeit finden auch bei einem Leiharbeitsverhältnis gegenüber Schadensersatzansprüchen des entleihenden Arbeit­gebers Anwendung. 

Die Kl. ist Inhaberin einer Buchhandlung in B., während ihr Ehe­mann Komplementär einer KG ist, die in E. ebenfalls eine Buchhand­lung betreibt. Beide Firmen arbeiten eng zusammen; für Geschäftszwecke beider Buchhandlungen stand ein Pkw zur Verfügung, dessen Eigentümerin die Kl. war und dessen Kosten ihr Betrieb trug.

Die Bekl. trat im Juli 1970, damals 20 Jahre alt, als kaufmännische Angestellte in die Dienste der Kl. Später wechselte sie aus betrieblichen Gründen über in die von dem Ehemann der Kl. geführte Buchhandlung in E., wohin sie auch ihren Wohnsitz verlegte. Während dieser Tätig­keit erhielt sie, die seit Juli 1970 die Fahrerlaubnis Klasse 3 hat, wiederholt den Auftrag zu Geschäftsfahrten mit dem Pkw von E. nach B.; das geschah, wenn Bücher aus den Beständen der einen mit denen der anderen Buchhandlung auszutauschen waren oder wenn die Bekl. auf Wunsch der Kl. in deren Buchhandlung in B. aushelfen sollte. Bei der Rückkehr von einer solchen Fahrt, geriet die Bekl. am 13. 10. 1970 gegen 21.50 Uhr zwischen B. und E. auf gerader Straße ins Schleudern; der Kraftwagen kam von der Straße ab, überschlug sich und blieb aufs schwerste beschädigt im Straßengraben liegen. Die eigentliche Unfallursache hat sich nicht aufklären lassen. Es regnete nicht mehr; es war etwas diesig, die Straße daher nass und es herrschte Nordostwind, der auf die linke Seite des Fahrzeugs traf. Die Fahrbahn bestand aus einer Teerdecke und war in sehr schlechtem Zustand; sie war schadhaft und hatte Flickstellen.

Die Kl. nimmt die Bekl. aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung für den Unfallschaden in Anspruch. Sie hat behauptet, die Bekl. habe bei ihrer Rückfahrt eindeutigen Anweisungen zuwiderge­handelt und sei angesichts der schlechten Straßenverhältnisse und der Witterung (Regen und Nebel) zu schnell gefahren.

Die Bekl. hat eingeräumt, dass sie der Vorwurf einfacher Fahrlässig­keit treffe. Sie ist jedoch der Ansicht, dass sie angesichts der gefahrge­neigten Tätigkeit, die das Lenken eines Kraftwagens darstelle, nicht hafte.

Das LG hat die Bekl. zu einem Fünftel des Klageanspruchs verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Die Bekl. hat dieses Urteil nicht angefochten. Die Kl. hat mit ihrer Berufung die Zahlung des abgewiesenen Betrages verlangt; das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Die zugelassene Rev. der Kl. wurde zurückgewiesen.

Aus den Granden: I. Das BerGer. ist davon ausgegangen, dass am Unfalltag zwischen den Parteien ein Leiharbeitsverhältnis bestanden hat, das am Nachmittag mit der Abfahrt in E. begonnen hatte und dort nach der Rückkehr wieder enden sollte. Das BerGer. bat hierbei darauf abgestellt, dass der Bekl., ebenso wie einem anderen Angestellten der Buchhandlung in E., häufig der Transport von Büchern mit dem Kraftwagen der Kl. von E. hach B. und auch umgekehrt übertragen war. Daneben arbeitete die Bekl. auch nach ihrem Wechsel des Arbeitsplatzes von B. nach E. noch oft aushilfsweise in der Buchhandlung der Kl. In B. Gehalt und Sozialabgaben zahlte allerdings die KG in E.

Das BerGer. geht weiter davon aus, dass die Fahrt am Unfalltag auf Veranlassung der Kl. stattfand und ausschließlich in deren geschäft­lichem Interesse lag, wenn auch die Anordnung der Fahrzeugbenutzung und der Aushilfstätigkeit in der Buchhandlung der KI. von deren Ehemann ausgegangen war, allerdings auf Veranlassung der Ehefrau.

Diese und die anderen vom BerGer. hervorgehobenen Gesichtspunkte rechtfertigen die Annahme eines für kurze Zeit zwischen der Kl. und der Bekl. zustande gekommenen Leiharbeitsverhältnisses (vgl. Senats­urt. v. 9. 3. 1971 — VI ZR 138/69 — NJW 71, 1129 = VersR 71, 569 = vorstehend Nr. 32; Soergel-Wlotzke-Volze, BGB, 10. Aufl., Bem. 80 vor § 611).

Insoweit hat auch die Rev. nichts zu erinnern.

II. Der Streit der Parteien geht jetzt im Wesentlichen noch darum, ob das BerGer. eine grobe Fahrlässigkeit der Bekl. mit Recht verneint hat oder ob es dabei die Regeln vom Beweis des ersten Anscheins übersehen hat und ob das Führen des Kraftfahrzeuges durch die Bekl. als ihre Haftung mildernde gefahrgeneigte Tätigkeit anzusehen ist oder nicht.

1. Die Rev. meint, das BerGer. sei sich über das Wesen der groben Fahrlässigkeit nicht im klaren gewesen; es habe an keiner Stelle der Urteilsgründe diesen Begriff formuliert und nicht verdeutlicht, welchen Maßstab es angelegt habe.

a) Die Beurteilung der Frage, ob grobe oder einfache Fahr­lässigkeit vorliegt, ist grundsätzlich dem Tatrichter überlassen. Nur dann, wenn dieser wesentliche Umstände nicht berück­sichtigt hat oder wenn seine Würdigung auf einer Verkennung des Rechtsbegriffs der groben Fahrlässigkeit beruht, kann das RevGer. die Entscheidung des Tatrichters beanstanden. Solche Rechtsfehler sind hier nicht ersichtlich. Zwar geht es bei den für die Haftung bei gefahrgeneigter Tätigkeit entwickelten Grundsätzen nicht eigentlich um den in einer Vorschrift ent­haltenen Rechtsbegriff der groben oder leichten Fahrlässigkeit, sondern um die Abstufung der dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Schuld (vgl. BAUE 19, 66 = NJW 67, 269: leichteste Schuld, schwere Schuld, normale Fahrlässigkeit; vgl. BGHZ 16, 111, 117 = NJW 55, 458 = Nr. 1 zu Arbeitsrecht — All­gemeines; Senatsurt. v. 7. 10. 1969 — VI ZR 223/67 — = vor­stehend Nr. 29 = NJW 70, 34 m. w. Nachw.). Dennoch sind die soeben erwähnten Grundsätze über die Grenzen der Nachprüf­barkeit in der Revinstanz auch hier anzuwenden (vgl. BAU, NJW 71, 157).

b) Entgegen der Ansicht der Rev. hat das BerGer. alle für den Vorwurf der groben (schweren) Fahrlässigkeit erheblichen objektiven und subjektiven (personalen) Merkmale geprüft und erörtert; es ist in Würdigung aller Umstände, insbesondere des Ergebnisses der Beweisaufnahme, zu der Auffassung gelangt, es könne nicht festgestellt werden, dass die Bekl. den Unfall grob fahrlässig verursacht habe. Das vom BerGer. gefundene Ergebnis findet eine ausreichende Stütze in dem unstreitigen Sachverhalt und in den getroffenen Feststellungen; es zeigt, dass sich das BerGer. des zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit überstehenden Unterschiedes bewusst war. (Es folgen dazu weitere Ausführungen.)

. . 3. Die Rev. ist der Auffassung, dass das BerGer. die Grundsätze über die Haftung des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Tätigkeit schon aus objektiven Gründen nicht habe anwenden dürfen, wobei sie allerdings der Auffassung, zwischen den Parteien habe ein Leiharbeitsverhältnis bestanden, auch insoweit nicht entgegentritt.

a) In dieser. Frage ist dem Standpunkt der Vordergerichte zuzustimmen. Die Grundsätze über die Haftungseinschränkungen bei gefahrgeneigter Arbeit hat die Rechtsprechung aus der dem Arbeitgeber obliegenden Fürsorgepflicht entwickelt (BGHZ 22, 109, 122 = NJW 56, 1915 = Nr. 8 zu § 67 VVG; BGHZ 16, 111, 116 NJW 55, 458. = Nr. 1 zu Arbeitsrecht — Allgemeines). Bei einem Leiharbeitsverhältnis obliegt diese Fürsorgepflicht in erster Linie dem entleihenden Arbeitgeber, dessen Weisungen der Arbeitnehmer, wenn auch nur vorüber­gehend, untersteht (vgl. Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Ar­beitsrechts, 7. Aufl., § 54 IV S. 521 ff.; Nikisch, Arbeitsrecht, 3. Aufl., § 24 V 2e S. 243).

Die Rev. wendet sich gegen die Ansicht des BerGer., die Beauftragung eines Arbeitnehmers mit einer Personenkraft- wagenfahrt sei im allgemeinen ein typischer Fall einer gefah­rengeneigten Tätigkeit; das vom BerGer. zur Stützung seiner Auffassung angeführte Urteil BGHZ 16, 111 = NJW 55, 458 (m. Anm. von Pagendarm, Nr. 1 zu Arbeitsrecht Allgemeines), besage etwas ganz anderes. Hier ist der Rev. entgegenzuhalten, dass es nicht auf die von ihr angeführten Ausführungen des vorgenannten Urteils ankommt, sondern auf die Gesichts­punkte, die jenes Urteil hinsichtlich einer nur, nebenberuflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers anführt: Die mit der übertragenen Tätigkeit verbundene Gefahr kann größer sein, wenn es sich nicht um die eigentliche berufliche Beschäftigung des Arbeitnehmers handelt, sondern um eine solche, die er auch ,nach dem Willen des Arbeitgebers neben anderer Arbeit über­nimmt Bei einem Gelegenheitsfahrer kann die Aufmerksam­keit leichter vom Fahren abgelenkt werden als bei einem berufs­mäßigen Kraftfahrer, der sich um nichts anderes als um das Fahren zu kümmern hat. Die Fahrtätigkeit eines nur gelegent­lich eingesetzten Arbeitnehmers ist deshalb noch mehr als die des hauptberuflichen Kraftfahrers gefahrbehaftet Um so weit­gehender ist deshalb das vom Arbeitgeber zu übernehmendeBetriebsrisiko auszudehnen.

b) Das BerGer. hat zu Recht die Fahrt am Abend des 13. 10. 1970, als gefahrgeneigte Tätigkeit der Bekl. angesehen; es hat hinsichtlich der Gefährlichkeit der Tätigkeit berücksichtigt, dass es sich um eine Nachtfahrt auf einer schlechten Straße unter nicht völlig einwandfreien Witterungsverhältnissen ge­handelt hat. Es hat weiter beachtet, dass die Bekl., die erst seit etwa drei Monaten die Fahrerlaubnis hatte, keine Berufsfahrerin war und nur eine geringe Fahrpraxis hatte, so dass, wie soeben erwähnt, ihre Aufmerksamkeit beim Fahren leichter abzulenken war als bei einem Berufskraftfahrer, und dass alle diese Umstände der Kl. und deren Ehemann bekannt waren.

Auf die Ansicht der Rev., die Bekl. sei durch das Überlassen des Kraftwagens bei Antritt der Fahrt am Nachmittag noch nicht in eine besonders schwierige betriebliche Gefahr hinein­gezogen worden, kommt es nicht an, weil das BerGer. zutref­fend lediglich auf die Rückfahrt, auf der der Unfall geschah, abgestellt hat....

IV. Die von der Rev. zur Nachprüfung gestellte Frage, ob die Beweislastregel des § 282 BGB auch bei gefahrgeneigter Tätigkeit zu Lasten des auf Schadensersatz in Anspruch ge­nommenen Arbeitnehmers eingreift, ist nach der st. Recht­sprechung des BAG (BADE 19, 66, 70, 71 = AP Nr. 5 zu § 282 BGB = NJW 67, 269; VersR 68, 738) zu verneinen. Dem stimmt der Senat zu. § 282 BGB erstreckt sich auf alle Arten des Verschuldens, also auch auf ganz leichte Fälle von Fahr­lässigkeit. Die Vorschrift ist deshalb dann nicht anwendbar, wenn es — wie gerade bei .der gefahrgeneigten Tätigkeit — auf den Grad der Fahrlässigkeit im Rahmen einer Billigkeitsab­wägung ankommt (so wieder BAG, NJW 71, 957, 958).