BGB Fälle Teil 2
Reagiert in Wettbewerbsstreitigkeiten der Verfügungsschuldner auf ein sog. Abschlussschreiben nicht und stellt er den Antrag aus § 926 ZPO erst nach Ablauf der Verjährungsfrist, so verstößt er nicht gegen Treu und Glauben, wenn er sich im Hauptprozess auf den Eintritt der Verjährung beruft.
Zum Sachverhalt: Die Parteien befassen sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Möbeln. Die Beklagte warb in einer Zeitung mit einer Anzeige, in der es u. a. hieß: „Wenn es um erlesene Modelle und Spitzenerzeugnisse geht, sind wir eines der preiswertesten Spezialhäuser Europas. Darum empfehlen wir den Preisvergleich. Auch dann, wenn Sie direkt beim Großhandel 37% Rabatt bekommen."
Damit wollte sich die Bekl. gegen eine Werbung der Firma M wehren, die — unstreitig — zuvor mit der Angabe geworben hatte: mehr Gewinn durch Investitionen durch die größtmögliche Handelsspanne bis zu 37%.
Die Kl. beanstandete die Anzeige der Bekl. als unlauter und irreführend und erwirkte beim LG eine einstweilige Verfügung, durch die der Bekl. verboten worden ist, mit diesen Formulierungen zu werben. Nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung forderte die Kl. die Bekl. mit Fernschreiben v. 26. 1. 1977 auf, die einstweilige Verfügung anzuerkennen und darauf zu verzichten, gegen sie Widerspruch einzulegen und die Rechte aus § 926 ZPO geltend zu machen. Die Bekl. beantwortete dieses Schreiben nicht. Die Kosten, die die Kl. gegen sie festsetzen ließ, bezahlte sie mit einem Barscheck, der am 10. oder 11. 3. 1977 bei dem Prozessbevollmächtigten der Kl. einging. Ein Jahr nach Erlass der einstweiligen Verfügung, am 16. 1. 1978, beantragte die Bekl. — ohne Begründung — der Kl. eine Frist zur Klageerhebung zu setzen. Das geschah durch Beschluss vom 17. 1. 1978. Mit der am B. 2. 1978 eingereichten Klage verfolgt die Kl. ihr Unterlassungsbegehren im vorliegenden Hauptprozess weiter. Die Bekl. hat demgegenüber die Einrede der Verjährung erhoben. Die Kl. hält die Berufung auf Verjährung unter den vorliegenden Umständen für einen Verstoß gegen Treu und Glauben. Die Bekl. könne nicht, ohne widersprüchlich und damit treuwidrig zu handeln, einerseits die Kl. zwingen, die Hauptklage zu erheben, um dann andererseits die Verjährungseinrede zu erheben. Auch habe die Bekl. mit ihrem Antrag auf Klagfristsetzung zugleich auf die etwa bestehende Einrede der Verjährung verzichtet, weil nur dann eine Klärung des Streitfalles in der Hauptsache, wie von ihr gewollt, möglich sei. Im Übrigen habe sich die Bekl. dem Verbot gemäß verhalten, so dass sich der Unterlassungsanspruch im Zustande des Befriedigt seins befunden habe und daher nicht habe verjähren können. Zumindest habe die Bekl. den Anspruch gemäß § 208 BGB durch ihr Verhalten anerkannt, zumal sie die Kosten des Verfügungsverfahrens bezahlt habe. Sie habe sich demnach wie jemand verhalten, der die einstweilige Verfügung als endgültig habe hinnehmen wollen. Im übrigen zeige ihr Verhalten, der Kl. eine Klagfrist setzen zu lassen, dass sie die verbotene Werbung wiederholen wolle, so dass zumindest Begehungsgefahr bestehe. Den Verstoß gegen §§ 1, 3 UWG sieht die Kl. u. a. darin, dass der Verbraucher aufgrund der Anzeige erwarte, er könne bei der Bekl. einen höheren Rabatt erhalten als beim Großhandel. Die Bekl. werbe demnach mit unzulässigen Rabatten. Außerdem handele es sich bei dem „Großhandel", auf den sich die Bekl. beziehe, nicht um einen echten Großhandel. Die Einzelhändler kauften nämlich grundsätzlich direkt beim Hersteller ein.
Die Bekl. hat geltend gemacht, ihre Berufung auf die seit Ablauf des Juli 1977 eingetretene Verjährung des Klageanspruchs sei nicht arglistig. Es sei Sache der Kl. gewesen, ihren durch die einstweilige Verfügung vorläufig gesicherten Unterlassungsanspruch endgültig durchzusetzen, bevor er verjährt sei; sie hätte demgemäß rechtzeitig Klage zur Hauptsache erheben müssen. Wenn sie das nicht getan habe, dürfe sie sich nicht über die sich aus ihrer Säumnis ergebenden Konsequenzen beklagen. Zu der Frage, ob die mit der einstweiligen Verfügung vom 17. 1. 1977 untersagte Werbung unzulässig gewesen sei, wollte sie sich im vorliegenden Falle nicht äußern. Darum gehe es ihr ebenso wenig wie darum, die verbotene Werbung etwa zu wiederholen. Sie wolle nur von der Kostenentscheidung in dem Verfügungsverfahren loskommen. Demgemäß habe auch ihr Antrag auf Klagfristsetzung keine erneute Begehungsgefahr begründet.
Das LG hat der Klage stattgegeben. Es hat dahingestellt gelassen, ob der aus der beanstandeten Anzeige resultierende Unterlassungsanspruch verjährt sei. Denn durch den Antrag auf Fristsetzung zur Erhebung der Hauptklage sei jedenfalls die Besorgnis künftiger Verletzungshandlungen begründet worden. Gegen dieses Urteil hat die Bekl. Berufung eingelegt. Um deutlich zu machen, dass es ihr nicht auf eine Wiederholung der verbotenen Werbung ankomme, und um die Kl. abzusichern, hat die Bekl. in der Berufungsbegründung erklärt, dass sie sich unter Übernahme einer Vertragsstrafe verpflichte, es für den Fall, dass die Kl. ein gerichtliches Verbot wegen der beanstandeten Werbung der Bekl. gegen letztere nicht mehr durchsetzen könne, zu unterlassen, wie im Klageantrag näher bezeichnet zu werben. Sie meint, dass jedenfalls damit die Erstbegehungsgefahr in jedem Falle ausgeschlossen sei. Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen. Das BerGer. führt im Einzelnen aus, dass die beanstandete Anzeigenwerbung als irreführend und unlauter i. S. der §§ 1, 3 UWG anzusehen sei. Es bejaht auch die Wiederholungsgefahr, für die auf Grund des erfolgten Verstoßes eine Vermutung spreche, die nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt worden sei. Die im Prozess abgegebene Verpflichtungserklärung sei ungenügend, weil sie erst in dem Falle wirken solle, dass die Kl. ein gerichtliches Verbot nicht mehr durchsetzen könne. Bis dahin fehle es an einer hinreichenden Sicherung der Kl., die auch nicht durch den Fortbestand der einstweiligen Verfügung gegeben sei, weil unklar sei, zu welchem Zeitpunkt die Erklärung in Kraft treten solle. Werde die einstweilige Verfügung im Widerspruchsverfahren aufgehoben, sei eine vollstreckungsrechtliche Verfolgung bis zur Rechtskraft begangener Zuwiderhandlungen nicht mehr möglich. Die Einrede der Verjährung sei nicht begründet, weil die Verjährungsfrist bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen gewesen sei. Der Lauf der Frist sei nämlich gem. § 208 BGB durch Anerkenntnis unterbrochen worden, das im Zusammenhang mit dem sonstigen Verhalten der Bekl. in der Zahlung der Kosten zu sehen sei. Die Erfüllung des Kostenanspruchs, ohne dass im zeitlichen Zusammenhang damit Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt worden sei, sei dahin zu verstehen, dass mit der durch Zahlung erfolgten Anerkennung des Kostenanspruchs auch der Unterlassungsanspruch als dessen Voraussetzung stillschweigend anerkannt worden sei. Entgegenstehende Äußerungen seien nicht erfolgt, vielmehr bestätige die weitere Beachtung des Verbots dieses Verständnis. Die durch die als Anerkenntnis zu wertende Zahlung bewirkte Unterbrechung habe entgegen der Regel nicht zu erneutem Beginn des Fristlaufs geführt, weil die Bekl. durch die weitere
Beachtung des Verbots zum Ausdruck gebracht habe, dass sie den Unterlassungsanspruch als bestehend erachtet habe. Die Unterbrechung habe erst ihr Ende gefunden und der Fristlauf erneut begonnen, als die Bekl. der Kl. eine Frist zur Klageerhebung gesetzt habe. Innerhalb dieses neuen Fristlaufs sei die Klage rechtzeitig erhoben worden.
