Hingabe eines Schecks BGB
BGB - Eine Schenkung durch Hingabe eines Schecks kann nach dem Tod des Ausstellers durch Einlösung des Schecks vollzogen und damit wirksam werden, auch wenn die Erben von der Begebung und Einlösung des Schecks keine Kenntnis haben.
Zum Sachverhalt: Die Kl. ist die Tochter und Alleinerbin der Erblasserin. Diese hat kurz vor ihrem Tod einen Scheck über 600 DM ausgestellt und der bekl. Ehefrau übergeben. Dieser Scheck wurde später mit einem andersfarbenen Kugelschreiber auf 3600 DM abgeändert und noch an dem Tag, an dem die Erblasserin von der bekl. Ehefrau tot aufgefunden worden war, von dieser eingelöst. Die Kl. begehrt von den Bekl. Erstattung der vereinnahmten 3600 DM. Sie behauptet: Die Erblasserin habe den Scheck über 600 DM für Aufwendungen ausgestellt, die von den Beld. noch hätten getätigt werden sollen. Diese seien noch nicht vorgenommen gewesen, als die Bekl. von dem plötzlichen Tod der Erblasserin erfahren hätten. Die Bekl. hätten daraufhin noch am gleichen Tag den Scheck auf 3600 DM erhöht und ihn eingelöst. Die Bekl. behaupten: Die Erblasserin habe den Scheck zunächst über 600 DM ausgestellt, und zwar zur Deckung von Unkosten, die ihnen bei der Betreuung der Erblasserin entstanden seien, als diese sich im Krankenhaus befunden habe. Nach Durchsicht ihrer Bankauszüge habe die Erblasserin die bekl. Ehefrau veranlasst, die Schecksumme auf 3600 DM abzuändern, weil sie ihnen etwas für ihren Beistand habe zukommen lasse wollen, wie sie das gelegentlich auch schon früher getan habe.
Das LG hat der Klage in Höhe von 3000 DM stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beld. hat das OLG unter Zurückweisung der Anschlussberufung der KI. die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die - zugelassene - Revision der Kl. hatte teilweise Erfolg.
Aus den Gründen: 1. Hinsichtlich der Abweisung der Klage in Höhe von 3000 DM hat das BerGer. ausgeführt: Die Kl. habe den ihr obliegenden Beweis dafür, dass die Bekl. den Scheck verfälscht, also ihn ohne Einwilligung der Erblasserin auf 3600 DM erhöht hätten, nicht erbracht. Die in der Begebung des Schecks liegende Schenkung über 3000 DM, von der die Kl. hilfsweise ausgehe, sei zwar zunächst wegen Formmangels unwirksam gewesen. Der Mangel der Form sei jedoch gem. § 51811 BGB durch die Einlösung des Schecks geheilt worden. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Soweit das BerGer. ausführt, ein Beweis für eine Verfälschung des Schecks sei nicht erbracht, wird diese tatrichterliche Würdigung von der Revision nicht angegriffen. Die Revision meint jedoch, das BerGer. habe bei seinen Ausführungen, die Kl. sei für eine Verfälschung des Schecks beweispflichtig, die Beweislast verkannt. Dem kann nicht gefolgt werden.
Soweit nach den Behauptungen der Kl. über die Verfälschung des Schecks ein Anspruch aus unerlaubter Handlung in Betracht kommt, be- darf es keiner weiteren Darlegung darüber, dass die Kl. für die von ihr behauptete Verfälschung des Schecks beweispflichtig ist. Diese Beweislast trifft sie jedoch auch hinsichtlich eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung. Der Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung setzt vor- aus, dass der Vermögensverschiebung der Rechtsgrund fehlt (§ 812 I 1 BGB) oder, wenn man § 81611 BGB für anwendbar hält, dass die Leistung an einen Nichtberechtigten bewirkt wurde. Die Beweislast für das Fehlen des Rechtsgrundes oder die Nichtberechtigung des Empfängers hat derjenige, der den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung erhebt (vgl. Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl., S. 196 m. w. Nachw.). Das BerGer. ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass es Sache der Kl. gewesen wäre, den Beweis dafür zu erbringen, dass die Behauptung der Beld. die Erblasserin habe ihnen 3000 DM schenken wollen und deshalb die Änderung der Schecksumme veranlasst, unrichtig sei. Aus der von der Revision erwähnten Entscheidung des BGH in WM 1965, 1062 = Betr 1965, 1665, lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Sie betrifft einen Fall, in dem die beweisbe lastete Partei die Echtheit der ihren Anspruch begründenden Urkunde nachzuweisen hatte, während hier die Kl. die Verfälschung zur Begründung des Tatbestandes der ungerechtfertigten Bereicherung nachzuweisen hatte. Die in der genannten Entscheidung aufgestellten Grundsätze hinsichtlich der Beweislast bei nachträglichen Einfügungen in eine Urkunde können daher auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden.
Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, dass entgegen der Ansicht des BerGer. der ursprünglich der Schenkung anhaftende Formmangel nicht durch Vollzug der Schenkung habe geheilt werden können, weil es am Einverständnis der an die Stelle der Erblasserin getretenen Kl. mit der Vollziehung der Schenkung gefehlt habe. Das BerGer. ist zutreffend davon ausgegangen, dass die in dem Scheckbegebungsvertrag zwischen der Erblasserin und den Bekl. liegende Zusage der notariellen Beurkundung bedurft hätte (§ 518 I2 BGB), wegen des Mangels dieser Form zunächst gern. § 125 BGB nichtig war und der Frommangel erst durch die Einlösung des Schecks gern § 518 II BGB geheilt werden konnte. (BGH, NJW 1975, 1881). Es hat mit Recht angenommen, dass hier die Heilung des Formmangels durch Einlösung des Schecks erfolgen konnte, ohne dass es des Einverständnisses der Kl. bedurfte. Der begebene Scheck enthielt gleichzeitig die Weisung der Erblasserin an die Bank, zu Lasten des Kontos der Erblasserin den Scheckbetrag an die Bekl. auszuzahlen. Die Wirksamkeit dieser Weisung wurde nicht dadurch berührt, dass die Erblasserin vor der Einlösung des Schecks verstorben war (§ 130 II BGB, Art. 33 ScheckG). Daraus ergibt sich, dass entgegen der Ansicht der Revision eine Zustimmung der Kl. als Alleinerbin der Erblasserin zu der Einlösung des Schecks nicht erforderlich war. Die Revision verweist zwar mit Recht darauf, dass durch diese Regelung ein auf den Erben übergegangenes Widerrufsrecht illusorisch werden kann, wenn der Erbe vor der Einlösung des Schecks von dessen Begebung keine Kenntnis hatte. Dieses Ergebnis muss jedoch im Hinblick auf die gesetzliche Regelung und im Interesse der Rechtssicherheit hingenommen werden (vgl. dazu die einen insoweit ähnlich gelagerten Fall betreffende Entscheidung des Senats, NJW 1975, 382 [384]) = LM § 331 BGB Nr. 5).
Ob etwas anderes dann gelten könnte, wenn die Bekl. das Widerrufsrecht der Kl. arglistig vereitelt hätten, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil das BerGer. in revisionsrechtlich unangreifbarer Weise das Vorliegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben oder gar eines arglistigen Verhaltens der Bekl. verneint hat. Auf das von der Kl. behauptete Verheimlichen der Kontounterlagen brauchte das BerGer. in diesem Zusammenhang nicht einzugehen, weil es sich erst nach der Einlösung des Schecks abgespielt haben soll und daher für die Frage einer arglistigen Vereitelung des Widerrufsrechts der Kl. keine Bedeutung haben konnte.
Es liegt auch kein Fall des § 2301 BGB vor. Dem Vorbringen der Parteien sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass eine Schenkung auf den Todesfall gewollt gewesen sei. Die Vorschrift steht daher der Annahme nicht entgegen, dass die Schenkung auch noch nach dem Tod der Erblasserin vollzogen werden konnte.
II. Hinsichtlich des Betrages von 600 DM, auf den der Scheck zunächst ausgestellt war, rügt die Revision mit Recht, das BerGer. habe bezüglich dieses Teilbetrages die Klage nicht als unzulässig ansehen dürfen. . . Wegen dieses Verfahrensfehlers, war das Berufungsurteil in dem in dem Urteilstenor aufgezeigten Umfang aufzuheben.

