Hinweispflicht

Zur Frage, welche Hinweispflicht den Verkäufer eines kosme­tischen Präparates (Haartonicum) trifft, wenn das von ihm her­gestellte und vertriebene Mittel allergische Reaktionen aus­lösen kann.
Anmerkung: Die Entscheidung des VIII. Zivilsenates des BGH befasst sich mit den Anforderungen, die beim Verkauf eines kosmeti­schen Präparates, von dem schädliche Nebenwirkungen ausgehen kön­nen, an die Aufklärungspflicht des Herstellers und Verkäufers zu stel­len sind, sowie mit der weiteren Frage, wie bei pflichtwidrig unterlas­sener Aufklärung die Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwi­schen Unterlassung und eingetretenem Schaden zu verteilen ist. Dem Urteil kommt über den Bereich des Handels mit kosmetischen Präpa­raten hinaus — es handelte sich ohnehin um ein Präparat (Haartoni­cum) an der Nahtstelle zum Heilmittel — allgemein für den Handel mit gefährlichen Stoffen grundsätzliche Bedeutung zu. 1. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Friseur in größerem Umfang von der Herstellerin ein Haartonicum gekauft und in seinem Betrieb verwandt. Dass die bei ihm auftretenden allergischen Reaktio­nen auf dieses Mittel zurückzuführen waren, stellte sich erst nach längeren klinischen Untersuchungen heraus. Obwohl der Friseur dar­aufhin das Präparat, das die Herstellerin ohne Hinweis auf mögliche allergische Reaktionen in den Verkehr gebracht hatte, nicht mehr verwandte, entwickelte sich die zunächst monovalente Allergie bald zu einer polyvalenten auch gegenüber anderen Präparaten, die schließlich zur Berufsunfähigkeit führte und den Friseur zum Berufswechsel zwang. Gegenüber den von ihm geltend gemachten Schadensersatz­ansprüchen wandte die Herstellerfirma als Verkäuferin ein, auch bei Aufklärung über die Möglichkeit schädlicher Nebenwirkungen hätte der Friseur beim ersten Auftreten von allergischen Reaktionen selbst durch sofortiges Absetzen die Entwicklung nicht mehr aufhalten kön­nen. 2. Der Senat billigt zunächst die Ansicht des Berufungsgerichts, dass angesichts des im wesentlichen negativen Ergebnisses der vor dem Inverkehrbringen sorgfältig durchgeführten Versuchsreihen — es war nur in wenigen Fällen bei speziell allergisch veranlagten Personen zu Nebenwirkungen gekommen — der Verkauf des Präparates an sich nicht zu beanstanden sei. Insoweit handelt es sich um eine in erster Linie dem Tatrichter vorbehaltene Interessenabwägung, die das Inverkehrbringen insbesondere von sogenannten nützlichen Präparaten auch dann rechtfertigen kann, wenn im Einzelfall Unverträglichkei­ten oder sonstige schädliche Nebenwirkungen nicht auszuschließen sind. 3. Um so größere Bedeutung kommt in solchen Fällen einer Auf­klärung über mögliche Gefahren bei der Verwendung des Präparates zu. Der Umfang einer solchen Hinweispflicht, die der Senat im vor­liegenden Fall als vertragliche Nebenpflicht aus dem Kaufvertrag her­leitet, eichtet sich nach dem mit ihr verfolgten Zweck. Die Aufklärung und Warnung soll den Betroffenen in die Lage versetzen, rechtzeitig von der Verwendung des Mittels überhaupt Abstand zu nehmen oder von vornherein wirksame Gegenmittel (hier Hautschutzmittel, Desin­fektionen) anzuwenden. Das Berufungsgericht hatte einen Hinweis dahingehend für ausreichend erachtet, dass bei auftretenden Allergien das Mittel sofort abzusetzen sei. Nach Ansicht des Senates ist der Hersteller/Verkäufer damit im vorliegenden Fall seiner Hinweispflicht jedenfalls bei Friseuren, die das Mittel in ihrem Geschäftsbetrieb und damit in größeren Mengen verwenden, deswegen nicht nachgekommen, weil — wenn auch nur in seltenen Ausnahmefällen — zu diesem Zeit­punkt die Entwicklung u. U. zu weit fortgeschritten und damit der Schaden irreparabel geworden sein könne. Gerade auf diese Gefahr müsse aber der Käufer hingewiesen werden. Dass mit diesen strengen Anforderungen an die Hinweispflicht die Verkaufsmöglichkeiten für ein derartiges, nicht ganz ungefährliches Präparat beeinträchtigt wer­den, nimmt der Senat im Interesse eines wirksamen Verbraucherschut­zes hin. 4. Der in Rechtsstreitigkeiten dieser Art naheliegende Hinweis des Verkäufers, es stehe nicht fest, dass der Käufer bei ordnungsgemäßer Aufklärung den Hinweis beachtet und dadurch den Schadenseintritt vermieden hätte, wirft die Frage nach der Beweislast auf. Hier knüpft der Senat an die Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des BGH (BGHZ 61, 118 = Nr. 20 zu § 282 BGB) an, nach der den Verletzer der Auf­klärungspflicht die Beweislast dafür trifft, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, weil sich der Geschädigte über den Hinweis hinweggesetzt hätte; diese Umkehr der Beweislast soll in einer Frage, die nur hypothetisch zu entscheiden ist, den Ge­schädigten von der ihn typischerweise treffenden Beweisnot entlasten (vgl. auch Hofmann, NJW 1974, 1641). Dass damit der Verkäufer seinerseits, wenn er seine Aufklärungspflicht verletzt hat, hinsichtlich des von ihm zu führenden Entlastungsbeweises in Beweisnot gerät, entspricht — und insoweit rückt das Urteil in die Nähe der Produktenhaftung — einer sachgerechten Interessenabwägung.