Honorarforderung

Die Honorarforderung eines Architekten verjährt nach § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB in 2 Jahren. Anmerkung: Der Kläger machte eine Architekten-Honorarforderung von 2821,44 DM geltend. LG und OLG  haben die Klage abgewiesen, weil die Forderung der kurzfristigen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB unterliege. Damit stellten sich die Vorinstanzen gegen die bisher in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend vertretene Auff., dass die 2. Alternative in Nr. 7 aaO „Leistung von Diensten" der Leistung aus Dienstvertrag i. S. des § 611 BGB gleichzusetzen sei und daher Leistungen aus einem Werkvertrag, als welcher sich der Architektenvertrag in der Regel darstellt, nicht umfasse. Nur eine Minderheit  vertritt demgegenüber — teils im Wege der Analogie, teils aus rechtspolitischen Erwägungen — die Meinung, dass die Architektenforderung der kurzfristigen Verjährung des § 196 BGB unterliege. Der BGH ist nunmehr in einer grundsätzlichen Entscheidung von seiner bisherigen und allgemein vertretenen Ansicht abgerückt, allerdings nicht auf Grund einer oft nicht unbedenklichen Analogie zu § 196 Abs. 1 Nr. 1, 7, 14 und 15 BGB, die in die Kompetenz des Gesetzgebers eingreifen würde. Er findet vielmehr die Rechtfertigung seiner Auff. ebenso wie das OLG durch eine vernünftige Auslegung des Gesetzes selbst. Danach kann, so meint der BGH, die Leistung von Diensten auch Gegenstand eines Werkvertrags sein. Das kann auch aus dem Wortlaut des Gesetzes hergeleitet werden, wonach in § 631 Abs. 2 BGB Gegenstand eines Werkvertrags auch „ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein" kann. „Leistung von Diensten" i. S. des § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB ist also in dem weiteren „untechnischen" Sinn zu verstehen, so dass sie auch die Dienstleistung aus einem Werkvertrag umfasst. Die Entscheidung ist auch rechtspolitisch geboten. Bei der Tätigkeit des Architekten ist die Abgrenzung zwischen Werk- und Dienstvertrag oft schwierig; maßgebend für die rechtliche Einordnung ist, welche Tätigkeit dem Vertrag das entscheidende Gepräge gibt, wobei sich ein Aufspalten in Werk- und Dienstvertrag verbietet. Hier also hinsichtlich der Verjährung Unterschiede zu machen, würde zu einer bedenklichen Rechtsunsicherheit führen. Die Tätigkeit des Architekten besteht, auch wenn sie in der Regel dem Recht des Werkvertrags zu unterstellen ist, in der Leistung höherer Dienste, wie das etwa beim Arzt oder Rechtsanwalt der Fall ist. Sie unterscheidet sich von letzteren nur durch die Erfolgshaftung. Das allein kann aber eine Unterscheidung hinsichtlich der Verjährung der Honorarforderung noch nicht rechtfertigen. Eine unterschiedliche Behandlung wäre  schwer zu verstehen.