Hypothek zu sichernde Darlehensforderung - JuraMagazin

Zur Frage der Zulässigkeit einer sog. Aufrechnungsvalutierung eines Darlehens.

Ist die durch eine Hypothek zu sichernde Darlehensforderung nicht entstanden, so kann der auf Erteilung der Löschungsbewilligung in Anspruch genommene Hypothekengläubiger dem Eigen­tümer kein Zurückbehaltungsrecht wegen anderer persönlicher An­sprüche entgegenhalten.

Anmerkung: Vermittels notarieller Urkunde bestellten die Kl. zur Si­cherung eines ihnen von der Bekl. zugesagten Darlehens eine Gesamthypo­thek an verschiedenen Grundstücken und unterwarfen sich wegen des An­spruches aus Hypothek und Darlehen der sofortigen Zwangsvollstreckung. Zur Auszahlung des Darlehens kam es nicht, weil die Bekl. die dafür aufgestellten Voraussetzungen als nicht erfüllt ansah. Die Bekl. teilte den Kl. dann aber mit, sie habe in Höhe der Bereitstellungszinsen, Einwer­tungskosten, Nichtbezugsentschädigung, Telefonkosten u. ä. die Hypo­thek unter entsprechender Darlehensgewährung valutiert; zugleich erklärte sie gegenüber einem entsprechenden Darlehensauszahlungsanspruch die Aufrechnung in gleicher Höhe. Zur Berechtigung für ihr Verhalten berief sich die Bekl. auf Nr. 8 des formularmäßigen Darlehenszusageschreibens. Dort heißt es: „Das Darlehen muss bis zum 31. 1. 1973 vollständig bezogen werden.

Es gilt als ausbezahlt, soweit es die Bank zum Zwecke der Aufrechnung mit ihr zustehenden Forderungen ... valutiert, wozu sie jederzeit berech­tigt ist."

Die Kl. wehren sich mit der Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde wegen des von der Bekl. als valutiert erklärten Betrages von Darlehen und Hypothek.

1. Der Senat hat die Zulässigkeit der sogenannten Aufrechnungsvalutie­rung zunächst von einer eindeutigen Vereinbarung abhängig gemacht. Da das Interesse des Kreditnehmers üblicherweise dahingeht, das Darlehen zu eigener freier Verfügung zu erhalten und dem Kreditnehmer in der Regel auch nicht mit einer nur teilweisen Darlehensgewährung gedient ist, konnte die Bank nicht ohne weiteres das Darlehen im Wege der Verrech­nung nur teilweise gewähren. Hierzu hätte es einer eindeutigen Vereinba­rung bedurft, die hier fehlte. Die Bank hatte nämlich in den der Darlehenszusage beigefügten „Grundzüge der Darlehensbedingungen für Hypothe‑

kendarlehen" ausgeführt, das Darlehen werde entsprechend dem Baufort­schritt in bestimmten Raten gewährt. Bei der Auszahlung könnten dann bereits fällige Tilgungsraten, Nebenleistungen, Kosten, Einwertungsgebühren, Bereitstellungszinsen u. ä. in Abzug gebracht werden. Nach Auf­fassung des Senats sind die „Grundzüge" so zu verstehen, dass die Aufrech­nung mit Gegenforderungen der Bank eine über die Aufrechnungsforde­rung hinausgehende Auszahlung des Darlehens voraussetzt. Falls in dem Darlehenszusageschreiben die Möglichkeit einer darüberhinausgehenden Aufrechnungsvalutierung geschaffen werden sollte, hätte dies zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden müssen.

Ob eine in diesem Sinne eindeutige Klausel für den Fall der richterlichen Inhaltskontrolle standgehalten hätte, dass die Bank die Voraussetzungen für die Darlehensgewährung nicht als erfüllt ansieht und ihre Zusage dement­sprechend zurückzieht, ist vom Senat ausdrücklich offen gelassen worden.

2. Der Senat hat i. ü. in Ergänzung der bisherigen Rechtsprechung zu § 1144 BGB (vgl. RGZ 107, 94; Warn 1925 Nr. 36; OLG Karlsruhe DJ 1943, 207) ein Zurückbehaltungsrecht der Bank mit ihrem Zahlungsan­spruch gegenüber dem Anspruch auf Erteilung der Löschungsbewilligung für die Gesamthypothek auch für den Fall verneint, dass die durch die Hypothek zu sichernde Forderung nicht entstanden ist.