Immobilienmakler

Ein Immobilienmakler verwirkt seinen Lohnanspruch, wenn er mit an Vorsatz grenzender Leichtfertigkeit seinen Auftraggeber veranlasst, eine (formnichtige) „Ankaufsverpflichtung" zu unter- zeichnen, um bei dem Auftraggeber den Eindruck einer Verpflichtung zum Kauf und zur Zahlung von erfolgsunabhängigem Maklerlohn zu erwecken.
Zum Sachverhalt: Die Kl. fordert von den Bekl. Maklerprovision im Zusammenhang mit dem Ankauf eines mit einem Reihenhaus bebauten Grundstückes. Mit der Vermittlung des Verkaufs dieses und einer Reihe weiterer benachbarter Grundstücke war die Kl. von den früheren Eigentümern, den Eheleuten A beauftragt worden. Sie fand Kontakt zu den Beld. Diese unterzeichneten am 19. 11. 1974 ein mit „Vermittlungsauftrag" überschriebenes Formular der Kl., in dem das angebotene Objekt bezeichnet war und der Interessent sich verpflichtete, ausschließlich im Falle eines Vertragsschlusses die Maklergebühren von 3% zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen. Am gleichen Tage unterzeichneten die Beld. eine - unstreitig formnichtige - „Ankaufsverpflichtung" für dieses Grundstück auf einem Formular der Kl. Am 21. 11. 1974 schlossen die Beld. unmittelbar mit den Verkäufern einen Mietvertrag, später erwarben sie das Grundstück für 209000 DM unmittelbar von den Eheleuten A. Die Kl. fordert von den Bekl. Maklerprovision von 3% zuzüglich 11% Mehrwertsteuer aus 209000 DM = 6959,70 DM. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die - zugelassene - Revision der Kl. blieb ohne Erfolg. Aus den Gründen: 1. Das BerGer. hat unterstellt, die Bekl. hätten bereits am 19. 11. 1974 gewusst, dass die Kl. auch mit den Verkäufern einen Maklervertrag geschlossen hatte. Gleichwohl hat es den Anspruch auf Maklerlohn nach § 654 BGB unter anderem deshalb für verwirkt angesehen, weil die Kl. den Bekl. angesonnen habe, die Ankaufsverpflichtung vom 19. 11. 1974 zu unterzeichnen. Darin sei nicht nur formularmäßig ein Ausschluss jeder Gewährleistungsansprüche der Käufer vorgesehen, sondern es sei auch durch die Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Maklergebühr ein wirtschaftlicher Druck zum Abschluss des Kaufvertrages ausgeübt worden. Die Kl. habe die formnichtige Ankaufsverpflichtung dazu benutzt, um den Bekl. eine in Wahrheit nicht vorhandene rechtliche Bindung vorzuspiegeln mit dem Ziel, sich einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Sie sei deshalb des Maklerlohnes unwürdig. Ihre Behauptung, sie habe nur versehentlich ein veraltetes Formular verwendet, das sie routinemäßig von einem Verlag bezogen habe, sei nicht glaubhaft. Sie hätte die Neufassung des § 313 BGB und die veröffentlichte neue Rechtsprechung des BGH als gewerbsmäßige Maklerin kennen und berücksichtigen müssen. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Die Vorschrift des § 654 BGB betrifft ihrem Wortlaut nach zwar nur den Fall, dass der Makler vertragswidrig auch für den anderen Teil tätig geworden ist. Sie drückt aber einen von der Treue- und Sorgfaltspflicht des Maklers ausgehenden allgemeinen Rechtsgedanken aus und ist demgemäß auch in anderen Fällen anzuwenden, in denen der Mak­ler unter vorsätzlicher oder grob leichtfertiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Interessen seines Auftraggebers in wesentlicher Weise zuwidergehandelt hat. Die Verwirkung des Anspruchs auf Maklerlohn nach § 654 BGB hat Strafcharakter. Sie soll den Makler bei Vermeidung des Verlustes seines Vergütungsanspruchs dazu an­halten, die ihm gegenüber seinem Auftraggeber obliegende Treue­pflicht zu wahren. Die Anwendung der Vorschrift setzt nicht voraus, dass dem Auftraggeber überhaupt ein Schaden entstanden ist. Gerade dieser Strafcharakter gebietet es andererseits, den Anwendungsbereich der Bestimmung auf solche Fälle einzuschränken, in denen der Makler seine Treuepflicht gegenüber dem Auftraggeber vorsätzlich, minde­stens aber in einer dem Vorsatz nahekommenden grob leichtfertigen Weise verletzt und deshalb den Maklerlohn nach allgemeinen Rechts- und Billigkeitsempfinden nicht verdient hat (BGHZ 36, 323 = NJW 1962, 734 = LM § 654 BGB Nr. 1).
Hier hat das BerGer. mit Recht in dem Verhalten der Kl. im Zusammen­hang mit der von ihr bewirkten Unterzeichnung der Ankaufsverpflichtung durch die Bekl. eine solche zumindest leichtfertige, treuwidrige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gesehen. Es hat zwar nicht festgestellt, dass der Kl. die Formnichtigkeit der Ankaufsverpflichtung bewusst gewesen sei. Seine Erwägung, als gewerbsmäßige Maklerin hätte die Kl. die Neufas­sung des § 313 BGB und die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung dazu unbedingt kennen müssen, ihre angebliche Unkenntnis müsste des­halb als in so hohem Maße schuldhaft angesehen werden, dass ihr der Vorwurf einer an Vorsatz grenzenden Leichtfertigkeit nicht erspart werden könne, begegnet aber keinen rechtlichen Bedenken. Davon ausgehend ist das Verhalten der Kl. gegenüber den Bekl. als wesentliche Treuwidrigkeit zu werten. Ganz abgesehen davon, dass die KI. den Bekl. den Verzicht auf jede Gewährleistungsansprüche für ein noch gar nicht besichtigtes Objekt formularmäßig ansinnen wollte, sollte die unterzeichnete „Ankaufsver­pflichtung" — wie das BerGer. festgestellt hat — den Eindruck einer festen Bindung gegenüber dem Verkäufer und einer erfolgsunabhängigen Ver­pflichtung zur Zahlung von Maklerprovision an die Kl. erwecken. Nach den weiteren Feststellungen des angefochtenen Urteils hat die KI. mit ih­rem Verhalten das Ziel verfolgt, sich und den Verkäufern unter einseitiger Benachteiligung der Bekl. einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Mit Recht hat das BerGer. daraus die Folgerungen gezogen, die Kl. sei des versprochenen Maklerlohnes unwürdig. Bei dieser Fallgestaltung kommt es für die Verwirkung des Maklerlohns entsprechend § 654 BGB nicht darauf an, ob die Kl. für die Bekl. als Vermittlungsmakler oder evtl. nur als Nachweismakler tätig geworden ist.