Inanspruchnahmeerklärung

Zu den Anforderungen an die Inanspruchnahmeerklärung aus ei­ner Bürgschaft auf erstes Anfordern.
Zum Sachverhalt: Die Firma M gehörte einer Arbeitsgemeinschaft an, der der Staat Saudi-Arabien 1973 die Herstellung einer Kanalisationsanlage für die Stadt H. (Projekt H. I) und 1974 in einem weiteren Ver­tragswerk die Herstellung einer Entwässerungsanlage (water Drainage) für dieselbe Stadt (Projekt H. II) übertrug. Zur Absicherung der vertraglichen Ansprüche gegen die Arbeitsgemeinschaft gab die D gegenüber Saudi- Arabien mehrere Garantieerklärungen betreffend Anzahlung, Erfüllung und Gewährleistung unter Zusicherung einer Zahlung auf erstes Anfordern ab. Die Kl. übernahm als Vertreterin eines aus ihr, der Z-AG und der B- Bank bestehenden Konsortiums im Auftrag der Firma M gegenüber der D- Bank Rückhaftungen wegen deren eventueller Inanspruchnahme aus den Garantieerklärungen betreffend das Projekt H. II durch Saudi-Arabien bis zu insgesamt 9 146 136,86 Rial (SR) mit der Verpflichtung, jeweils auf erste Anforderung zu zahlen. Die Bekl. ihrerseits übernahm gegenüber dem Konsortium „die Rückbürgschaft in Höhe von 2 Millionen DM für An­sprüche, die dem Konsortium gegenüber der Firma M aus der Übernahme der oben genannten Rückhaftungserklärungen zustehen oder zustehen werden für den Fall einer Inanspruchnahme der Konsortialgläubiger durch die D-Bank in K. für Leistungen, die die D-Bank in ihrer Eigenschaft als Geber der advance payment guarantee und des performance bond — wie oben erwähnt — für die Arbeitsgemeinschaft civil contractors M. P. & Z. H., wegen der Baumaßnahme water drainage project, gemäß Bauver­trag vom 29. 7. 1974 Nr. 8696/1 zu erbringen hat". Weiter heißt es in der Urkunde: „Wir verpflichten uns, im Rahmen dieser Rückbürgschaft auf erstes Anfordern des Konsortiums, vertreten durch die A-Bank, bedin­gungslos und unverzüglich die Beträge zu zahlen, die die D-Bank in K. gezahlt und deshalb vom Konsortium gemäß dem vorigen Absatz angefor­dert hat ..." In einer zusätzlichen Erklärung bestätigte die Bekl., dass die Bürgschaft im Rahmen der Bürgschaftssumme auch das Risiko des retention money (Gewährleistungsrisiko) miteinbeziehe. Die Firma M fiel im Oktober 1976 in Konkurs und schied aus der Arbeitsgemeinschaft aus. Mit Fernschreiben vom 4. 6. 1981 teilte die D-Bank der Kl. mit, sie sei von Saudi-Arabien u. a. aus den das Projekt H. II betreffenden Garantieerklä­rungen in Anspruch genommen worden und sei dem Zahlungsbegehren nachgekommen. Sie forderte von der Kl. Zahlung des auf sie entfallenden Anteils aufgrund ihrer Rückhaftungserklärungen. Mit einem weiteren Te­lex vom 5. 6. 1981 bezifferte sie diesen Anteil auf 4678442,92 SR und teilte diesen Betrag auf die einzelnen Garantieerklärungen für H. II auf. Darauf­hin zahlte die Kl. und teilte der Bekl. am 10. 6. 1981 mit, dass die D-Bank sie aus ihren Rückhaftungserklärungen mit DM 3353507,89 in Anspruch genommen habe und dass sie nunmehr ihrerseits die Bekl. aus der am 3. 7. 1975 übernommenen Rückbürgschaft in Höhe von DM 2 Mio. in An­spruch nehme.
Die KI. verlangt aus eigenem und vom Konsortium abgetretenem Recht Zahlung von 2 Millionen DM. Die Bekl. verweigert die Zahlung auf erste Anforderung, weil die Kl. die sich aus der Urkunde selbst ergebenden Voraussetzungen für den Eintritt ihrer Zahlungsverpflichtung nicht darge­legt und bewiesen habe und ihr Zahlungsverlangen rechtsmißbräuchlich sei. LG und OLG haben die Bekl. im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Die Revision der Bekl. blieb erfolglos. Aus den Gründen: Das BerGer. lässt offen, ob es sich bei der Rückhaftungserklärung der Bekl. um eine Garantie- oder um eine Bürgschaftsverpflichtung handele. Jedenfalls sei die Bekl. auf erstes Anfordern zur Zahlung verpflichtet und nicht berechtigt, sich auf Einreden oder Einwendungen aus der Haupt­schuld zu berufen. Diese seien vielmehr nach erfolgter Zahlung gegebenen­falls in einem Rückforderungsprozess geltend zu machen. Die Zahlungs­verpflichtung der Bekl. auf erstes Anfordern sei in der Urkunde selbst nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht, dass die D-Bank für die Arbeitsgemeinschaft wegen der Baumaßnahme H. II Leistungen zu erbrin­gen habe. Die Umschreibung der Hauptschuld in der Bürgschaftsurkunde bedeute nur eine möglichst genaue Inhaltsbeschreibung, um letztlich das Haftungsrisiko der Bekl. auf einen konkreten Sachverhalt zu begrenzen und ihre endgültige Zahlungsverpflichtung festzulegen. Das besage aber nicht, dass bereits die Zahlungsverpflichtung auf erstes Anfordern vom Nachweis dieser Voraussetzungen abhängig sein solle. Die Bekl. habe viel­mehr auf erstes Anfordern zu zahlen, wenn die Anforderung der Kl. die Mitteilung enthalte, dass die D-Bank an Saudi-Arabien gezahlt und ihrer­seits die Kl. bzw. das Konsortium in Anspruch genommen habe. Das Fernschreiben der Kl. vom 10. 6. 1981 habe genügt, um eine vorläufige Zahlungsverpflichtung der Bekl. auszulösen. Dass die Kl. nur unter Vorbe­halt an die D-Bank geleistet habe, stehe der Klageforderung nicht entge­gen. Der Vorbehalt sei typisch für eine Zahlungsverpflichtung auf erstes Anfordern. Das Zahlungsverlangen der Kl. sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Es könne nicht die Rede davon sein, dass ein Rückgriffsan­spruch der Kl. gegen die Firma M offensichtlich nicht bestehe. Die Bekl. habe nicht hinreichend dargetan, dass die Firma M infolge ihres Konkurses auch im Außenverhältnis aus der Haftung entlassen worden sei und dass dies der KI. bekannt gewesen sei. Solange aber im Außenverhältnis die Garantieerklärungen der D-Bank und die Rückgarantien der Kl. von den jeweils Begünstigten noch in Anspruch genommen werden könnten, habe die Kl. gegen die Firma M einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gern. § 670 BGB aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis, das erst zur Übernahme der Rückgarantien gegenüber der D-Bank geführt habe. Gera­de dieser Anspruch sei durch die Bürgschaft der Bekl. abgesichert; sie trage insoweit im Verhältnis zur Kl. das sich aus dem Konkurs der Firma M ergebende Insolvenzrisiko. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, dass die KI. ihr gegenüber der Bekl. obliegende Sorgfaltspflicht verletzt habe. Sie sei ihrerseits der D-Bank gegenüber zur Zahlung auf erste Anforderung verpflichtet gewesen. Eine dieser Verpflichtung entsprechende förmliche Mitteilung über ihre Inanspruchnahme betreffend das Objekt H. II habe die D-Bank ihr zukommen lassen. Die Kl. sei danach nicht berechtigt gewe­sen, weitergehend zu prüfen, ob die D-Bank ihrerseits zu Recht in An­spruch genommen worden sei.
Das BerGer. hat richtig entschieden. Die Verpflichtung der Bekl. ist rechtlich als Bürgschaft einzuordnen. Sie ist ausdrücklich als solche bezeichnet und soll der Sicherung der Forderung des Konsortiums gegenüber der Fa. M aus der Übernahme der Rückhaftungserklärun­gen dienen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Klausel „Zah­lung auf erste Anforderung" mit dem Wesen einer Bürgschaftsver­pflichtung vereinbar (BGHZ 74, 244 = LM vorstehend Nr. 27 = NJW 1979, 1500). Das BerGer. hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Voraus­setzungen für eine Zahlung auf erste Anforderung nach der Vertragsurkunde gegeben waren. Die Bekl. hatte sich dort verpflichtet, im Rahmen der Bürgschaft dem Konsortium, vertreten durch die Kl., auf erstes Anfordern „bedingungslos und unverzüglich die Beträge zu zahlen, die die D-Bank in K. gezahlt und deshalb vom Konsortium .. angefordert hat". Die Zahlungspflicht der Bekl. hing demnach davon ab, dass die Kl. ihr mitteilte, sie sei aus ihren Rückhaftungserklärungen von der D-Bank in bestimmter Höhe in Anspruch genommen wor­den. Dem entsprach das Fernschreiben der KI. vom 10. 6. 1981. Es nannte im „Betreff" die Fa. M und die Rückbürgschaft nach Datum und Nummer, erklärte, dass das Konsortium durch die D-Bank aus den Rückhaftungserklärungen in bestimmter, den verbürgten An­spruch übersteigender Höhe in Anspruch genommen worden sei, und forderte die Bekl. zur sofortigen Zahlung auf Damit war der Bürg­schaftsfall, für den die Bekl. sich zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet hatte, hinreichend beschrieben. Auf die späteren Fern­schreiben der Kl. kommt es danach nicht mehr an. Einer weiteren Erläuterung oder gar Beweisführung bedurfte es nach dem Wortlaut der Bürgschaft nicht. Insbesondere brauchte die KI. nicht darzutun, dass die durch die Bürgschaft gesicherte Hauptfor­derung bestand. Die Bürgschaft oder Garantie mit der Klausel „zahl­bar auf erstes Anfordern" hat im Bankverkehr, insbesondere im inter­nationalen Handelsverkehr, weitgehend das früher übliche „Barde­pot" abgelöst. Sie dient dazu sicherzustellen, dass dem Begünstigten im Bürgschafts- oder Garantiefall innerhalb kürzester Zeit liquide Mit­tel zur Verfügung stehen. Diese Funktion kann die Haftunsgerklärung nur erfüllen, wenn die Anforderungen an die Erklärung, die die vor­läufige Zahlungspflicht auslöst, streng formalisiert sind, d. h. sich auf das beschränken, was in der Verpflichtungserklärung als Vorausset­zung der Zahlung auf erstes Anfordern genannt und für jeden ersicht­lich ist. Andererseits bedarf der Verpflichtete keines weiteren Schut­zes. Als Geber einer derartigen Haftungserklärung treten — soweit er­sichtlich — nur Banken oder Versicherungen auf, denen die Gefahren einer Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern bekannt sind und die es in der Hand haben, durch die Formulierung des Garantie- oder Bürgschaftsfalls in der Verpflichtungserklärung ihre Belange in einer den jeweiligen Umständen angemessenen Weise zu wahren. Die Einwendungen der Bekl. gegen die Bürgschaftsverpflichtung aus dem Hauptschuldverhältnis einschließlich der Behauptung, die verbürgte Hauptschuld der Fa. M sei von der Kl. gar nicht schlüssig dargetan, können deshalb erst in einem Rückforderungsprozess nach § 812 BGB geltend gemacht werden (BGHZ 74, 244 [278] = LM vorstehend Nr. 27 = NJW 1979, 1500).
Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Kl. verneint der Tatrichter zu Recht. Es kann schon deshalb nicht vorliegen, weil die Kl., als sie auf erstes Anfordern der D-Bank zahlte, nach den Feststellungen des BerGer. nicht wusste, dass das Projekt H. II schon ohne Beanstandungen vorläufig abge­nommen war. Entgegen der Annahme der Revision kommt unter diesen Umständen auch eine besondere Prüfungspflicht der Kl. nicht in Betracht. Sie wurde unstreitig von der D-Bank wegen des Projekts H. II auf erstes Anfordern in Anspruch genommen. Die Revision vermag nicht aufzuzei­gen, dass die Kl. zu diesem Zeitpunkt übersehen konnte, ob die Inan­spruchnahme zu Unrecht erfolgte.