Individualabrede - JuraMagazin

Haben die Vertragsparteien den Inhalt von Allgemeinen Ge­schäftsbedingungen der einen Seite bei einem früheren Vertragsschluss ganz oder teilweise individuell vereinbart („im einzelnen ausgehandelt"), so reicht es für das Zustandekommen einer solchen Individualabrede bei einem weiteren Vertragsschluss unter densel­ben Vertragspartnern grundsätzlich nicht aus, wenn der Verwender nunmehr nur auf seine dem Vertragspartner bekann­ten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nimmt und dieser sich mit ihnen einverstanden erklärt.

Zum Sachverhalt: Die KI. begehrt aus einem von ihr behaupteten Kreditvermittlungsvertrag Zahlung der Hälfte der vereinbarten Vermitt­lungsprovision. Sie hat den eingeklagten Betrag unter Bezug auf ihre AGB, Nr. 5 des Anhangs A („Ergänzende Vereinbarungen für Finanzie­rungen") als „Reuegeld' geltend gemacht. Die Bestimmungen lauten:

„Nimmt der Auftraggeber seinen Auftrag vor Beschaffung einer rechts­verbindlichen Darlehenszusage zurück, verpflichtet er sich zur Zahlung eines Reuegeldes in Höhe der Hälfte der vereinbarten bzw. üblichen Provi­sion. Das gleiche gilt auch,

a) wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Maklers nach ordnungs­gemäßer Einreichung der Kreditanträge das Bauvorhaben in einer Weise ändert, durch die der ursprüngliche Finanzierungsplan hinfällig wird,

b) wenn der Auftraggeber ein seinem Auftrag entsprechendes Angebot eines anerkannten Kreditinstitutes (Banken, Sparkassen, Versicherun­gen usw.) nicht annimmt."

Der Bekl. zu 1 hatte die umfangreichen, in zwei engbeschriebenen Druckseiten enthaltenen AGB der Kl. am 13. 10. 1975 bei einem früheren (unstreitigen) Alleinauftrag zur Beschaffung eines Kredits von 40000 DM unterschrieben, ohne dass am Text der AGB etwas geändert worden war. Zu diesem Vorgang hat die 1(1. behauptet: Der Ehemann ihrer Geschäfts­führerin, der Zeuge H, habe die AGB bei den Vertragsverhandlungen am 13. 10. 1975 mit dem Bekl. zu 1 sehr ausführlich durchgesprochen und ihn insbesondere deutlich auf die sich aus Nr. 5 des Anhangs A ergebende Verpflichtung hingewiesen, wenigstens die Hälfte der vereinbarten Provi­sion zu zahlen, wenn er einen ihm nachgewiesenen Kreditvertrag nicht abschließe; sie, die Kl., müsse sich für den Fall, dass sie Angebote (oder Vorbescheide) der ihr bekannten Banken übermittelt und damit ihre Auf­gaben als Maklerin erfüllt habe, davor absichern, dass der Kunde es sich dann anders überlege und ihre bisherige Arbeit nutzlos mache. Der Bekl. zu 1 habe dem zugestimmt und gesagt, er verstehe es, dass sie sich auf diese Weise absichern müsse. Der Zeuge H habe den Bekl. zu 1 bei der Erläute­rung der AGB noch gefragt, „ob ihm diese recht seien oder ob er mit einzelnen Punkten nicht einverstanden sei; gegebenenfalls müsse man dann über die Bedingungen sprechen". Der Bekl. zu 1 habe darauf nur erwidert, „die Bedingungen der KI. seien schon in Ordnung; damit sei er einverstan­den". Aus diesem Ablauf der Vertragsverhandlungen hat die KI. gefolgert, der Inhalt der Nr. 5 im Anhang A der AGB sei am 13. 10. 1975 ausdrück­lich - als echte Individualabrede - vereinbart worden. Das gleiche gilt für den vorliegenden zweiten Kreditvermittlungsvertrag, der mit dem ersten Maklervertrag eine „Einheit" bilde. Hierzu hat die Kl. vorgetragen: Schon beim ersten Auftrag habe der Bekl. zu 1 erwähnt, es handle sich nur um einen Überbrückungskredit; wegen des eigentlich benötigten Kredits für ein Bauvorhaben werde er bald wieder an sie herantreten. Mitte Januar 1976 hätten dann die erneuten Verhandlungen stattgefunden mit dem Er­gebnis, dass der Bekl. zu 1 (zugleich in Vollmacht für seine Ehefrau, die Bekl. zu 2) ihr, der Kl., einen mündlichen Alleinauftrag zur Vermittlung eines Hypothekendarlehens von 180000 DM erteilt habe. Während dieser Verhandlungen habe der Zeuge H dem Bekl. zu 1 gesagt, „die Bedingun­gen (der Kl.) für die Vermittlung von Krediten kenne er ja nun"; das habe der Bekl. zu 1 bestätigt. Ferner habe der Zeuge H erklärt, angesichts der erheblichen Kreditsumme wolle sie, die Kl., ihm entgegenkommen und nur eine Provision von 3% verlangen (der Provisionssatz des ersten Finan­zierungsauftrags hatte 4% betragen), womit der Bekl. zu 1 einverstanden gewesen sei. Sie habe die mündlich getroffenen Vereinbarungen mit Schreiben vom 20. 2. 1976 bestätigt. Die ersten beiden Absätze dieses den Bekl. unstreitig zugegangenen Schreibens lauten:

„Unter Zugrundelegung der Ihnen bekannten Geschäftsbedingungen haben wir mit gleicher Post den Antrag auf Gewährung eines erststelligen Hypothekendarlehens gemäß Ihrem Schreiben vom 18. 2. 1976 . . gestellt.

Guter Ordnung halber bestätigen wir hiermit die An- und Hereinnahme des Finanzierungs-Allein-Auftrages auf Beschaffung des in Rede stehenden erststelligen Hypothekendarlehens in Höhe von 180000 DM etwa."

Die Bekl. haben den Abschluss eines zweiten Kreditvermittlungsvertrags über 180000 DM sowie die Darstellung der 1{1. bestritten, wonach die Klausel Nr. 5 im Anhang A der AGB bei den Vertragsverhandlungen am 13. 10. 1975 erörtert worden sei. Die Vorinstanzen haben die Klage abge­wiesen (das Urteil des BerGer. ist veröffentlicht in NJW 1978, 326 = WM 1977, 1389). Die — zugelassene — Revision der Kl. hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Auch wenn man den bestrittenen Vortrag der Kl. über das Zustandekommen eines zweiten Kreditvermittlungsver­trags zugrunde legt, hat sie keinen Anspruch auf Zahlung der Hälfte der vereinbarten Provision. Die unter Nr. 5 des Anhangs A der AGB wiedergegebene Abrede, die allein als Grundlage für den Anspruch der Kl. in Betracht kommt, ist nicht rechtswirksam getroffen worden.

I. Wie das BerGer. zutreffend ausgeführt hat, kann eine solche „Reuegeld"-Verpflichtung des Auftraggebers allein durch eine Klausel der in den Vertrag einbezogenen AGB des Maklers nicht wirksam begründet werden. Für dieses Ergebnis kommt es nicht darauf an, ob man den Inhalt der Klausel — wie das BerGer. — als selbständiges Vertragsstrafenversprechen oder als sogenanntes erweitertes (erfolgsunab­hängiges) Provisionsversprechen auslegt. Entscheidend ist, dass die Kl. mit dieser Klausel ein Entgelt auch für den Fall verlangt, dass der Abschluss des zu vermittelnden Darlehensvertrags aus einem der in der Klausel genannten Gründe unterbleibt. Der BGH hat bereits in dem in NJW 1967, 1225 = LM vorstehend Nr. 23, veröffentlichten Urteil eine vergleichbare AGB-Klausel im Wege der richterlichen Inhaltskon­trolle für unwirksam erklärt, durch die der Makler sich hatte ausbedin­gen wollen, dass ihm sein Auftraggeber auch dann Provision zahlen solle, wenn er es ablehne, das Geschäft mit dem ihm zugeführten Interessenten abzuschließen, oder wenn er den Fest- und Alleinauftrag während der Auftragsfrist kündige. Daran ist festzuhalten. An der Unwirksamkeit einer solchen AGB-Klausel ändert sich nichts dadurch, dass hier in den in der Klausel bezeichneten Fällen das zu zahlende Entgelt nur die Hälfte der für den Erfolgsfall vereinbarten Provi­sion beträgt. Denn auch dann weicht die Klausel — entgegen der An­sicht der Revision — vom gesetzlichen Leitbild des Maklervertrags in dem entscheidenden Punkt ab, dass der Makler einen Lohn nur beim Zustandekommen des nachzuweisenden oder zu vermittelnden Ver­trags (und bei einer Ursächlichkeit seiner Tätigkeit hierfür) verdient.

II. Demnach kann die Klage nur dann begründet sein, wenn der Inhalt der erörterten „Reuegeld"-Klausel im vorliegenden Fall — wie die Kl. geltend macht — individuell vereinbart worden ist. Das trifft indessen nicht zu.

1. Nach § 1 II AGB-Gesetz vom 9. 12. 1976 — BGBl I, 3317 — ist der Inhalt von AGB, die nach Entstehung und äußerem Erscheinungsbild unter die Begriffsbestimmung des § 11 AGB-Gesetz fallen, nur dann Gegenstand einer Individualabrede, wenn und „soweit die Vertragsbe­dingungen zwischen den Vertragsparteien im einzelnen ausgehandelt sind". Da das AGB-Gesetz (von hier nicht interessierenden Ausnah­men abgesehen) erst am 1. 4. 1977 in Kraft getreten ist, kann sein § 1 zwar auf den Streitfall noch nicht unmittelbar angewendet werden. Der Senat hat jedoch schon in seinem Urteil vom 15. 12. 1976 (LM vorstehend Nr. 61 = NJW 1977, 624 = WM 1977, 287 = BB 1977, 715 = Betr 1977, 488) die Ansicht vertreten, dass die Voraussetzungen, von denen § 1 II AGB-Gesetz die individuelle Vereinbarung (das „Aushandeln") einer an sich für eine Vielzahl von Verträgen vorfor­mulierten Vertragsbedingung abhängig macht, in der sachlich gleichliegenden Frage auch bei dem vor dem 1. 4. 1977 geltenden, im we­sentlichen durch die Rechtsprechung geprägten Rechtszustand erfüllt sein mussten. Daran hält der Senat fest, weil das Schutzbedürfnis des Geschäftspartners des Klauselverwenders insoweit — wie der Senat schon im zitierten Urteil ausgeführt hat — vor wie nach dem Inkrafttre­ten des AGB-Gesetzes von gleicher Art ist.

2. a) In jenem Urt., LM vorstehend Nr. 61, hat der Senat unter Hinweis auf den Schutzzweck des § 1 II AGB-Gesetz, wie der Begrün­dung der Bundesregierung zum Entwurf des AGB-Gesetzes (BT-Dr 7/3919, S. 17) entnommen werden kann, ausgeführt:

Von einer solchen Individualvereinbarung in Abgrenzung von einem durch AGB geprägten Vertrag (im Folgenden: AGB-Vertrag) oder diesem gleichstehenden Formularvertrag könne nur dann gesprochen werden, wenn der Geschäftspartner auch hinsichtlich des Vertragsinhalts eine Ge­staltungsfreiheit zur Wahrung eigener berechtigter Interessen gehabt habe, wenn und soweit es ihm also möglich gewesen sei, die inhaltliche Ausgestal­tung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Es sei nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein Vertrag, dem die Parteien die nur von einer Seite verwendeten AGB äußerlich unverändert zugrunde gelegt hätten, doch hinsichtlich einzelner oder gar aller vorformulierter Bedingungen individu­ell ausgehandelt worden sei. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass der Vertragsteil, der sein Angebot unter Verwendung von AGB abgebe oder sonstwie das von ihm vielfach verwendete Klauselwerk in die Vertragsverhandlungen einführe, damit - vorbehaltlich anderslautender Erklärungen - nach allgemeiner Verkehrsanschauung zu verstehen gebe, er sei nicht be­reit, von seinen vorgedruckten, abschließend formulierten Konditionen abzuweichen und sie eventuell den gegenläufigen Interessen des Partners anzupassen oder sie zu ergänzen; entweder werde der Vertrag zu seinen Bedingungen abgeschlossen, oder er komme überhaupt nicht zustande. Diesen objektiven Erklärungswert der Verwendung von AGB müsse der Verwender bei den Vertragsverhandlungen beseitigen, wenn er sich später darauf berufen wolle, der Vertrag sei entgegen dem äußeren Anschein doch ganz oder teilweise „ausgehandelt", also individuell vereinbart worden. Dass die AGB objektiv der individuellen Aushandlung fähig seien, genüge noch nicht. Für das Zustandekommen einer Individualvereinbarung sei erforderlich, dass der Verwender von AGB zur Abänderung seiner Bedin­gungen bereit sei und der Geschäftspartner dies bei den Vertragsverhand­lungen wisse. Das werde insbesondere dann angenommen werden können, wenn der Verwender dem Partner seine trotz vorformulierten Klauseltextes vorhandene Änderungsbereitschaft hinreichend deutlich zu erkennen gegeben habe. Die Darlegungs- und Beweislast für diese im Einzelfall tatrichterlich festzustellenden Voraussetzungen lägen beim Verwender; strenge Anforderungen an eine substantiierte Darlegung seien gerade dann zu stellen, wenn das gesamte Klauselwerk des Verwenders tatsächlich un­verändert in den Vertrag einbezogen worden sei.

b) Das BerGer. hat im angefochtenen Urteil die Ansicht vertreten, die Behauptung der Kl., nach der Erläuterung ihrer AGB sei der Bekl. zu 1 gefragt worden ob er mit den AGB einverstanden sei, sonst müsse man darüber sprechen, und der Bekl. habe sein Einverständnis damit erklärt, würde nach Senatsurteil vom 15. 12. 1976 (LM vorstehend Nr. 61 = NJW 1977, 624) genügen, um den Inhalt der AGB als individuell ausgehandelt erscheinen zu lassen. In diesem Zusammenhang hat das BerGer. die Be­hauptung der Kl. als „allgemeine Erklärung, zur Änderung der Klauseln bereit zu sein" gewertet; es ist auch davon ausgegangen, dass sich der Bekl. zu 1 - nach dem Vortrag der KI. - dieser Änderungsbereitschaft bewusst gewesen sei. Dies reicht jedoch nach Auffassung des BerGer. für eine Individualvereinbarung i. S. des § 11 II AGB-Gesetz nicht aus: Dem Senats­urteil vom 15. 12. 1976 (LM vorstehend Nr. 61 = NJW 1977, 624) könne es nicht folgen. Auf die Möglichkeit für den Kunden, den Vertragsinhalt zu beeinflussen, komme es nicht an, vielmehr darauf, ob er auf die Gestaltung der Vertragsbedingungen tatsächlich Einfluss genommen habe. Diese An­sicht hat das BerGer. mit eingehenden Ausführungen begründet (vgl. NJW 1978, 326 = WM 1977, 1389).

3. Außer im angefochtenen Urteil ist die zitierte Senatsentscheidung auch in einem Teil des Schrifttums auf Ablehnung gestoßen (Koch‑

Stübing, AGB-Gesetz, § 1 Rdnrn. 33, 37; Löwe, NJW 1977, 1328; Trinkner, BB 1977, 717; Graf v. Westphalen, Betr 1977, 943). Sie hat jedoch auch vielfältige Zustimmung gefunden, zum Teil vorbehaltslos

(Kötz, in: MünchKomm, § 1 AGB-Gesetz Rdnrn. 18ff.; Stein, AGB- Gesetz, § 1 Rdnrn. 27, 28; im Ergebnis ebenso v. Falkenhausen, BB 1977, 1127f.; Pawlowski, BB 1978, 161 Fußn. 2, 163), zum Teil mit mehr oder weniger erheblichen Einschränkungen (Garns, JZ 1978, 302; Heinrichs, NJW 1977, 1507 ff.; Palandt-Heinrichs, BGB, 37. Aufl., § 1 AGB-Gesetz Rdnr. 4c; Ulmer, in: Ulmer-Brandner-Hensen, AGB-Ge­setz, 3. Aufl., § 1 Rdnrn. 28 bis 35; Wolf, NJW 1977, 1937ff.).

Der Streitfall nötigt indessen nicht dazu, sich mit diesen zu § 1 II AGB-Gesetz und zum Senatsurteil vom 15. 12. 1976 (LM vorstehend Nr. 61 = NJW 1977, 624) geäußerten Ansichten auseinanderzusetzen. Denn auch wenn man für die individuelle Vereinbarung einer vorfor­mulierten Vertragsbedingung i. S. des § 1 II AGB-Gesetz von denjeni­gen Voraussetzungen ausgeht, die der Senat im zitierten Urteil darge­legt hat, und an sie keine strengeren Anforderungen stellt, ergibt sich - entgegen dem Berufungsurteil - aus dem Vortrag der K1., dass ihre Vertragsbedingungen bei dem hier streitigen Vertragsabschluss im Ja­nuar 1976 weder ganz noch teilweise als individuelle Vertragsabreden ausgehandelt worden sind. Dabei braucht nicht näher darauf eingegan­gen zu werden, ob nicht schon rechtliche Bedenken gegen die Wertung des BerGer. erhoben werden müssen, dass die Kl. bei den Verhandlun­gen über den ersten Maklervertrag am 13. 10. 1975- laut ihrem Vor­bringen - deutlich und unmissverständlich ihre Bereitschaft zu erken­nen gegeben habe, gerade auch die hier maßgebliche „Reuegeld"- Klausel abzuändern, obwohl sie bei der voraufgegangenen Erläuterung dieser Klausel - wie sie selbst vorträgt - betont hatte, sie müsse sich in dieser Weise absichern. Entscheidend ist, dass die Kl. nicht schlüssig dargetan hat, die in den AGB enthaltene „Reuegeld"-Klausel sei bei dem zweiten Maklervertrag (wiederum) ausgehandelt worden Eine solche Darlegung war aber erforderlich, selbst wenn der erwähnten Wertung des BerGer. für den ersten Maklervertrag zugestimmt wer­den könnte.

a) Die Kl. hat vorgetragen, ihre AGB seien in die Vertragsverhandlun­gen im Januar 1976 in der Weise eingeführt worden, dass ihr Verhandlungs­- und Abschlussvertreter H dem Bekl. zu 1 erklärt habe, die Bedingungen der Kl. für die Vermittlung von Krediten kenne er ja nun, was der Bekl. zu 1 bestätigt habe. Dagegen hat H - nach dem eigenen Vortrag der KI. - nicht erneut die Bereitschaft bekundet, ihre Vertragsbedingungen, darun­ter gerade auch die „Reuegeld"-Klausel, zur Disposition zu stellen und eine aktive Einflussnahme der Bekl. mit dem Ziel einer Änderung des Inhalts der Vertragsbedingungen zu akzeptieren. Auch das Schreiben der Kl. vom 20. 2. 1976, durch das die mündlich getroffenen Vereinbarungen bestätigt worden sein sollen, spricht nur von der Zugrundelegung der den Bekl. bekannten "Geschäftsbedingungen", lässt somit nicht erkennen, dass für die Bekl. insoweit eine Abänderungsmöglichkeit tatsächlich be­standen habe, dass also die den Bekl. bekannten Klauseln ihren Charakter als „Geschäftsbedingungen" infolge beiderseitigen Aushandelns verloren hätten und ihr Inhalt individuell vereinbart worden sei. Diesem Vorbrin­gen der Kl. kann man nur entnehmen, dass die Parteien bei dem behaupte­ten Vertragsschluss im Januar 1976 die Geltung der AGB der Kl. rechtsge­schäftlich vereinbart haben, nicht aber, dass sie deren Inhalt zugleich als Individualabreden ausgehandelt haben.

b) Sollte die hier maßgebliche „Reuegeld"-Klausel beim ersten Maklervertrag individuell vereinbart worden sein, so machte dieser Umstand, sofern die Kl. das gleiche Ergebnis auch beim zweiten Mak­lervertrag erreichen wollte, eine erneute Individualabrede nicht ent­behrlich. Wie der Senat schon in seinem Urteil vom 15. 12. 1976 (LM vorstehend Nr. 61 = NJW 1977, 624) ausgeführt hat, kommt der Verwendung von AGB nach allgemeiner Verkehrsanschauung der objektive Erklärungswert zu, dass der Verwender damit zu verstehen gibt, er sei nicht bereit, von seinen vorgedruckten und abschließend formulierten Konditionen abzuweichen und dem Partner eine gleich­berechtigte Einflussnahme auf die Gestaltung der Vertragsbedingungen einzuräumen. Dieser objektive Erklärungswert besteht auch dann, wenn der Verwender bei einem einige Monate zurückliegenden Vertragsabschluss seine Änderungsbereitschaft unmissverständlich bekun­det hatte, nunmehr aber nur noch auf die dem Vertragspartner „be­kannten Geschäftsbedingungen" mit dem Ziel Bezug nimmt, sie zum Vertragsinhalt zu machen. Der Klauselverwender kann im allgemei­nen nicht erwarten, dass sein Partner von sich aus erkennt oder sich durch Nachfrage Gewissheit verschafft, ob er (der Verwender) nach wie vor zur Abänderung aller oder bestimmter Klauseln bereit sei, oder ob sich seine Geschäftspolitik generell geändert habe und er jetzt auf der unveränderten Anwendung seiner AGB bestehe, oder ob er sich nur bei diesem konkreten Vertragsabschluss absichtlich nicht zur Abänderung der AGB bereit erklärt habe, weil er hier besondere Gründe habe, von seinen AGB nicht abzuweichen. Es ist vielmehr die Aufgabe derjenigen Vertragspartei, die ihre AGB in die Verhandlun­gen eingeführt hat, für klare Verhältnisse zu sorgen und beim jeweili­gen Vertragsschluss eindeutig und unmissverständlich zu erkennen zu geben, ob und inwieweit in diesem Fall ihre vorformulierten Bedin­gungen durch gegenseitiges gleichberechtigtes Verhandeln abgeändert werden können, wenn sie sich später darauf berufen will, die Bedin­gungen seien entgegen dem äußeren Anschein individuell vereinbart worden. Ob bei engen laufenden Geschäftsbeziehungen der Vertrags­partner dann etwas anderes gilt, wenn bisher die wichtigen Vertrags­bedingungen immer i. S. des § 1 II AGB-Gesetz ausgehandelt worden sind, so dass der Partner nunmehr die selbstverständliche Gewißheit von der Änderungsbereitschaft auf Seiten des Klauselverwenders haben kann, kann hier offen bleiben. Denn zwei Finanzierungsvermittlungsverträge im Abstand von rund 3 Monaten können noch nicht als lau­fende Geschäftsbeziehungen bezeichnet werden (vgl. auch BGH, LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 47 = WM 1973, 1198 [1200]; NJW 1978, 2243 = WM 1978, 978 [979]).

Dass der AGB-Verwender grundsätzlich bei jedem Vertragsschluss erneut die Voraussetzungen für eine individuelle Vereinbarung aller oder zumindest der ihm wichtig erscheinenden Klauseln schaffen muss, wenn er sich später auf § 1 II AGB-Gesetz berufen will, ergibt sich vor allem aus folgender Überlegung: Schon die Geltung der von einer Vertragspartei eingeführten AGB als solche bedarf auch unter den selben Partnern für jeden einzelnen Vertragsschluss der Vereinbarung. Diesen Grundsatz hat das AGB-Gesetz in § 2 I aufgestellt (mit der Möglichkeit einer Rahmenvereinbarung gern. Abs. 2). Er galt aber — von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen (z. B. bei einer Anwendung kraft Handelsbrauchs, vgl. ferner Ulmer, in: Ulmer-Brand­ner-Hensen, § 2 Rdnrn. 6, 7 m. w. Nachw.) — nach st. Rspr. des BGH auch schon für den Rechtszustand vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes (vgl. BGH, NJW 1978, 2243 = WM 1978, 978 m. w. Nachw.); dabei konnte allerdings die rechtsgeschäftliche Einbeziehung der AGB in einen Vertrag je nach den Umständen des Einzelfalles - vornehmlich bei laufenden Geschäftsbeziehungen im kaufmännischen Handelsver­kehr - auch in einem schlüssigen Verhalten der Geschäftspartner gese­hen werden (vgl. BGH, LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 47 -= WM 1973, 1198 [1199]; NJW 1978, 2243 = WM 1978, 978 tn. w. Nachw.). Ist aber unter denselben Geschäftspartnern im Grundsatz eine für jeden Einzelvertrag zu wiederholende rechtsgeschäftliche Ein­beziehung der an sich schon bekannten AGB notwendig, um über­haupt die Geltung des Klauselwerks (als AGB) zu erreichen, so kann für das „Aushandeln" einer vorformulierten Vertragsbedingung als Individualabrede nichts anderes gelten. Denn eine solche Individualab­rede setzt eine zusätzliche rechtsgeschäftliche Einigung der Vertrags­parteien voraus; an ihr Zustandekommen müssen mindestens gleich hohe Anforderungen gestellt werden wie an die Vereinbarung der AGB selbst. Wenn daher - wie hier - nach Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung eine wirksame Einbeziehung der AGB in den konkreten Vertrag sich nicht mit der Annahme eines stillschweigenden Einverständnisses begründen lässt, sondern ausdrückliche Erklärungen der Vertragspartner voraussetzt, gilt Gleiches für die darüber hinaus­gehende individuelle Vereinbarung der in den AGB enthaltenen Klau­seln. Folglich reicht die ausdrückliche Bezugnahme einer Vertragspar­tei allein auf ihre AGB bei Abgabe ihres Angebots oder bei den an­schließenden Vertragsverhandlungen für das Zustandekommen einer Individualabrede i. S. des § 1 II AGB auch insoweit nicht aus, als die AGB-Klauseln bei einem früheren Vertragsschluss als Individualabre­den ausgehandelt worden sind. Ob für den Fall einer auf Dauer ange­legten Geschäftsverbindung, in der über einen längeren Zeitraum hin­weg wichtige Klauseln immer ausdrücklich ausgehandelt worden sind, etwas anderes gilt, kann hier - wie schon ausgeführt - offen bleiben.

c) Dass nur diese Grundsätze zu einer sachgerechten Abgrenzung eines AGB-Vertrags von individueller Vereinbarung vorformulierter Klauseln bei mehrfachen Vertragsabschlüssen unter denselben Parteien führen, zeigen gerade die - aus dem Vortrag der Kl. ersichtlichen - Umstände des Streitfalls:

Im vorgedruckten Alleinauftrag vom 13. 10. 1975 hieß es im Zusam­menhang mit den AGB der Kl.: „Die Durchführung des Auftrages erfolgt nur auf der Grundlage der Geschäftsbedingungen." Diesen in einem For­mular der Kl. enthaltenen Satz konnte der Bekl. zu 1 so verstehen, dass die Kl. ihre Maklergeschäfte im allgemeinen nur auf der Grundlage ihrer AGB zu tätigen gewillt war und das Angebot des Zeugen H, „über die Bedin­gungen zu sprechen", lediglich eine Ausnahme darstellte. Abgesehen da­von, dass sich die Geschäftspolitik der Kl. in bezug auf ihre AGB in den drei Monaten bis Januar 1976 ohnehin generell geändert haben konnte, konnte der Bekl. zu 1 in diesem späteren Zeitpunkt auch aus folgenden Gründen nicht selbstverständlich davon ausgehen, dass die Kl. - in gleichem Maße wie im Oktober 1975 - zur Abänderung ihrer AGB-Klauseln bereit war: Die zu vermittelnden Darlehensgeschäfte waren nach ihrem Kreditvolu­men nicht vergleichbar; das zweite Darlehen lag mit 180000 DM, dem 4'12- fachen Betrag des ersten Darlehens, in einer völlig anderen Größenordnung. Vor allem aber war die Kl. dem Bekl. beim zweiten Finanzierungs­auftrag schon mit der Provision entgegengekommen; sie verlangte nur 3% statt 4% der Darlehenssumme. Ein weiteres Nachgeben bei der Gestaltung der Vertragsbedingungen erschien demnach durchaus nicht selbstverständ­lich. Andererseits durfte auch die KL nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Bekl. bei diesem Vertrag mit allen Geschäftsbedingungen, insbe­sondere mit der „Reuegeld"-Klausel, aus eigener überzeugung von ihrer Angemessenheit einverstanden waren. Denn bei einem Kreditvolumen von 180000 DM wirkt sich die Verpflichtung, auch ohne erfolgreiche Dar­lehensvermittlung praktisch immer mindestens die Hälfte der Provision zahlen zu müssen, sehr viel drückender aus als bei einer Kredithöhe von nur 40000 DM. Schon wegen der aufgezeigten Unterschiede in der Provi­sion und dem Umfang der beiden Finanzierungsaufträge kann auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Auffassung der Kl. nicht geteilt werden, beide Geschäfte bildeten - trotz ihrer rechtlichen Selbständigkeit - eine „Einheit". Die hierzu von der Kl. vorgetragenen Tatsachen tragen eine solche Schlussfolgerung nicht.

Die Kl. hätte daher den Inhalt der „Reuegeld"-Klausel, um ihn als Individualabrede zu vereinbaren, bei Vertragsschluss im Januar 1976 mit den Bekl. erneut aushandeln müssen. Da dies nicht geschehen ist, ist die Klage unbegründet, ohne das es auf die vom BerGer. aufgewor­fene Grundsatzfrage ankommt, ob der Senat in seinem Urteil vom 15. 12. 1976 (LM vorstehend Nr. 61 = NJW 1977, 624) bei der Ab­grenzung von AGB-Verträgen und individuellen Vereinbarungen vor­formulierter Klauseln zu geringe Anforderungen an das „Aushandeln" selbst gestellt hat.