Inkasso

Einheitliche Richtlinien für das Inkasso von Han­delspapieren — 1956 vom Rat der Internationalen Handelskammer in Paris beschlossene Grundsätze für das Dokumentengeschäft mit dem Ziel, Un­klarheiten und Missverständnisse bei der Aus­legung von zweiseitigen Vereinbarungen zu be­seitigen. Die e. R. haben nur dann den Vorrang vor den staatlichen Vorschriften, wenn von diesen abgewichen werden kann. Ihr Anwendungsbereich bezieht sich auf den Auftraggeber (Kunden); die Einreicherbank (Kundenbank) und den von ihr mit der Akzeptbesorgung oder der Erledigung des Inkassos beauftragten Korrespondenten (Inkas­sostelle). Sie enthalten u. a. die Festlegung bzw. Fixierung von handelsüblichen Gebräuchen (Usan­cen) über Vorlegung von Handelspapieren, deren Fristen, Bezahlung, Bezahltmeldung, Protest, Bürgschaft und Akzept.