insurance, freight

insurance, freight... (named port of destina­tion) [engl., = Kosten, Versicherung, Fracht .. . (benannter Bestimmungshafen)],— handelsübliche Lieferklausel zur Bestimmung der Lieferparität bei seewärtigen Außenhandels­geschäften. Nach den Incoterms 1953 hat der Verkäufer einen Seefrachtvertrag abzuschließen, die Ware auf seine Kosten bis .zum benannten Bestimmungshafen zu befördern und die Gefahr bis zu dem Zeitpunkt zu tragen, zu dem die Ware die Reling des Schiffes, im Verschiffungshafen überschritten hat ( Zweipunktklausel). Dazu muss er auf eigene Kosten eine übertragbare Seeversicherungspolice und ein reines, begehbares Konnossement beschaffen. Für den Käufer be­steht die Pflicht, die vom Verkäufer besorgten vertragsgerechten Dokumente anzunehmen, die Ware zu bezahlen und im Bestimmungshafen ab­zunehmen, die Gefahr ab Verschiffungshafen sowie die Kosten für Dokumente, Löschen und Leichtem u. a. zu tragen. Im Handel. zw. den Mitgliedsländern des RGW ist durch die  All­gemeinen Lieferbedingungen des RGW festgelegt, dass bei Lieferungen mit der Klausel insurance der Ver­käufer alle Transportkosten bis zum Einlaufen des Schiffes im Löschhafen trägt (bei Linienschiffen auch die in der Fracht enthaltenen Löschkosten), während das Eigentumsrecht und das Risiko mit der Verladung der Ware an Bord des Schiffes im Verschiffungshafen auf den Käufer übergehen. Ähnliche Regelungen sehen auch die meisten der bilateralen allg. Lieferbedingungen zw. den übri­gen sozialistischen Ländern bzw. zw. RGW- und den anderen sozialistischen Ländern vor.