Jagdbezirk

Wer die vertragliche Verpflichtung, im Falle der Anpachtung eines Jagdbezirks einen bestimmten Mitpächter aufzunehmen, dadurch zu umgehen sucht, dass er in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise seine Ehefrau den Jagdbezirk anpachten lässt, muss sich nach § 162I BGB so behandeln lassen, als hätte er selbst gepachtet. Zum Sachverhalt: Der Bekl. pachtete mit Vertrag vom Januar 1972 den Jagdbezirk F. auf die Dauer von neun Jahren. Der Kl. trat diesem Jagdpachtvertrag mit schriftlicher Erklärung im Mai 1972 und mit Genehmigung der Gemeinde F. bei. Zuvor hatten die Parteien über ihr gemeinsames Jagdpachtverhältnis den Mitpachtvertrag vom 6. 4. 1972 geschlossen, dessen Nr. 4 wie folgt lautet: „Sollte einer der Vertragsteile nach Ablauf des Jagdpachtvertrages mit der Gemeinde F. den Jagdbezirk F. erneut an- pachten, so räumt er hiermit dem anderen Vertragsteil ein Vorpachtrecht, gemäß dem Inhalt dieses Vertrages, für die Dauer der neuen Pachtperiode ein." Im Januar 1979 wurde im Wege der freihändigen Vergabe die Jagd ab 1. 4. 1981 an die Ehefrau des Bekl. verpachtet, und zwar wiederum für neun Jahre. Der Bekl. und seine Ehefrau sind nicht bereit, dem Kl. ein Mitprachtrecht einzuräumen. Mit der Klage verlangt der Kl. den Bekl. zu verurteilen, ihm das Jagdausübungsrecht im Jagdbezirk F. gemäß den Bedingungen des Mitpachtvertrages vom 6. 4. 1972 zu verschaffen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Kl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Aus den Gründen: I. Das BerGer. hat unter Bezugnahme auf die Darlegungen des LG ausgeführt: Eine Verpflichtung des Bekl. zur Verschaffung des Mitpachtrechts entfalle schon wegen Unvermögen des Bekl. Da nicht er, sondern seine Ehefrau Pächter sei, sei er zur Erbringung der begehrten Leistung rechtlich außerstande. Der Bekl. habe auch nicht gegen Nr. 4 des Mitpachtvertrages vom 6. 4. 1972 verstoßen; denn darin sei die Verpflichtung zur Einräumung des Mitpachtrechts an die Anpachtung des Jagdbezirks geknüpft. Der Bekl. wäre somit nur dann zur Verschaffung des Mitpacht7 rechts verpflichtet, wenn er den Jagdbezirk selbst angepachtet hätte oder wenn er trotz Vorschiebens seiner Ehefrau auf diese entsprechend einwirken könnte; dies sei aber nicht feststellbar. Im übrigen könne der Bekl. auch nicht die erforderliche Einwilligung der Gemeinde F. erbringen. Ein klage zusprechendes Urteil sei auch nicht vollstreckungsfähig, da es nicht gegenüber der Ehefrau des Bekl. und der Gemeinde F. wirke. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision wäre allerdings zurückzuweisen, wenn das BerGer. in rechtlich bindender Weise festgestellt hätte, dass dem Kl. in Nr. 4 des Mitpachtvertrages nur ein bedingtes Vor-Mitpachtrecht eingeräumt worden sei. Dann hätte der Kl. nur dann einen Anspruch auf Einräumung eines Mitpachtrechts, wenn der Bekl. den Jagdbezirk neu angepachtet hätte und einen Mitpächter aufnehmen wollte, was aber nicht der Fall ist. So hatte das LG die Nr. 4 des Mitpachtvertrages ausgelegt. Der erkennende Senat vermag nicht festzustellen, dass das BerGer. sich dieser Auslegung angeschlossen hat. Es hat sich zwar in seinen Entscheidungsgründen zunächst auf die Begründung des LG bezogen, hat aber dessen Darlegungen zum Vertrag zu Lasten Dritter ausgenommen. Gerade im Zusammenhang damit findet sich aber dessen Auslegung von Nr. 4 des Mitpachtvertrages, so dass das BerGer. auch von dessen Auslegung abgerückt sein kann. Hierfür spricht auch, dass die übrigen Erörterungen des BerGer. zum Eintritt der Bedingung der Neuanpachtung und zur Unmöglichkeit der Verschaffung eines Mitpachtrechts überflüssig wären, wenn ein Anspruch des Kl. zusätzlich davon abhinge, dass der Bekl. einen Mitpächter aufnimmt. Im Ergebnis läßt sich somit nicht eindeutig feststellen, ob das BerGer. die Rechtsposition des Kl. als bedingtes Vor-Mitpachtrecht oder als bedingtes Mitpachtrecht verstanden hat. Zugunsten der Revision ist daher bei den Erörterungen von der dem Kl. günstigeren Möglichkeit auszugehen, dass ihm ein bedingtes Mitpachtrecht eingeräumt worden ist. Entgegen der Auffassung des BerGer. steht einer Verpflichtung des Bekl., dem Kl. ein Mitpachtrecht zu verschaffen, nicht entgegen, dass nicht er, sondern seine — möglicherweise „vorgeschobene" - Ehefrau den Pachtvertrag abgeschlossen hat. Damit ist zwar formal betrachtet die gesetzte Bedingung, dass der Bekl. den Jagdbezirk neu anpachtet, nicht erfüllt. Nach § 1621 BGB gilt aber eine Bedingung als eingetreten, wenn derjenige, zu dessen Nachteil sie gereichen würde, ihrem Eintritt wider Treu und Glauben verhindert. Wenn man mit dem BerGer. unterstellt, dass der Bekl. seine Ehefrau als Nachfolgepächterin „vorgeschoben" hat, um einen Anspruch des Kl. auf ein Mitpachtrecht vorzubeugen, wäre diese Voraussetzung erfüllt; denn dann hätte er den Eintritt der vertraglichen Anspruchbedingung, dass er wiederum Pächter wird, verhindert, wobei er im Hinblick auf die bestehenden vertraglichen Beziehungen der Parteien treuwidrig gehandelt hätte. Die Vertragsparteien waren aufgrund des Mitpachtvertrages zwar nicht verpflichtet, den Jagdbezirk neu anzupachten. Jedoch waren sie im Falle einer Neuanpachtung gehalten, alles zu unterlassen, was der für diesen Fall vorgesehenen gemeinsamen Fortsetzung entgegenwirkte. Der Bekl. handelte also treuwidrig, wenn er seine eigene Absicht zur Erneuerung des Pachtverhältnisses nur formal zurückstellte und seine Ehefrau „vorschob", um auf diesem Wege faktisch die Pächterstellung beibehalten und der Verpachtung zur Aufnahme des Kl. als Mitpächter entgehen zu können. Mit einem solchen treuwidrigen Vergehen hätte er den Eintritt der Bedingung für den Anspruch des Kl. auf ein Mitpachtrecht gem. Nr. 4 des Vertrages verhindert, so dass diese Bedingung gem. § 162 I BGB als eingetreten zu behandeln und der Bekl. verpflichtet wäre, dem Kl. die Stellung des Mitpächters zu verschaffen. Für den Klageanspruch kommt es somit darauf an, ob, wie unter den Parteien streitig ist, der Bekl. seine Ehefrau nur „vorgeschoben" hat, um der Verpflichtung zur Beteiligung des Kl. als Mitpächter zu entgehen. Hierfür bedarf es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen durch das BerGer. Falls sich dabei ergeben sollte, dass sich die faktische Stellung des Bekl. in dem Revier nicht verändert hat und er weiterhin dort jagt und die wirtschaftlichen Lasten trägt, ohne dass überzeugende Gründe dafür vorliegen, warum an seiner Stelle nunmehr seine Ehefrau nach außen die Pächterstellung übernommen hat, könnte dies den Schluss rechtfertigen, dass er tatsächlich seine Ehefrau nur „vorgeschoben" hat. Falls der Bekl. hiernach zur Verschaffung des Mitpachtrechts verpflichtet sein sollte, würde diese Verpflichtung nicht wegen rechtlichen Unvermögens entfallen. Wenn die Ehefrau den Pachtvertrag als Strohmann und damit als Beauftragte des Bekl. abgeschlossen hat, muss dieser zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung ein Mitpachtverhältnis zwischen dem Kl. und dem Strohmann herbeiführen. Dies wird auch vom Kl. angestrebt. Ein rechtliches Unvermögen liegt insoweit nicht vor. Vielmehr kann der Bekl. im Rahmen des Auftragsverhältnisses seine Ehefrau veranlassen, mit dem Kl. einen Mitpachtvertrag abzuschließen und dessen Genehmigung bei der Jagdgenossenschaft zu beantragen. Insoweit ist auch nicht ohne weiteres ein tatsächliches Unvermögen anzunehmen. Falls die Ehefrau nur vorgeschobener Strohmann des Bekl. ist, ist sie ihm gegenüber weisungsgebunden und wird voraussichtlich seinen Anweisungen folgen. In Betracht kommt auch, dass die Ehefrau vom Bekl. wirtschaftlich abhängig und daher für die Ausübung des Pachtrechts auf seinen finanziellen Beitrag angewiesen ist. Weiter ist möglich,, dass sie im Hinblick auf die dem Bekl. drohenden Nachteile dem Klagebegehren nachkommt. Bei einer solchen Sachlage ist es dem Bekl. auch tatsächlich möglich, über seine Ehefrau den Kl. als Mitpächter aufzunehmen und die Genehmigung des Mitpachtverhältnisses bei der Jagdgenossenschaft zu beantragen. Bei einer solchen Erfüllungsmöglichkeit durch Einwirkung auf abhängige Dritte liegt kein Unvermögen vor. Eine Verurteilung des Bekl. entsprechend dem Hauptklageantrag hätte entgegen der Ansicht des BerGer. auch einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Die begehrte Verpflichtung des Bekl. zur Verschaffung des näher bezeichneten Mitjagdpachtrechts ist nicht dahin zu verstehen, dass auch die Zustimmung der Jagdgenossenschaft zum Mitpachtrecht des Kl. als Erfolg geschuldet wird. Der Klageantrag ist vielmehr dahin auszulegen, dass der Bekl. die erforderliche Mitwirkung seiner Ehefrau als Pächterin für das begehrte Mitpachtrecht des Kl., nämlich den Abschluss eines Mitpachtvertrages und den Antrag auf Zustimmung der Jagdgenossenschaft herbeiführen soll. Ein solches Urteil kann gem. § 888 I ZPO vollstreckbar sein. Ein dahingehender Titel wäre selbst dann noch für den Kl. von Nutzen, wenn die Zwangsvollstreckung erfolglos bliebe, weil die Ehefrau des Bekl. dessen Weisungen nicht folgen sollte. Dann könnte der Kl. § 283 BGB auf vereinfachtem Wege Schadensersatz wegen Nichterfüllung des bereits titulierten Anspruchs verlangen.