Jahreswagen

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Kraftfahrzeughändler, der ein Fahrzeug verkauft und den Gebrauchtwagen des Käufers „in Zahlung nimmt", den zu diesem Zweck abgeschlosse­nen Agenturvertrag mit dem Käufer kündigen kann.
Zum Sachverhalt: Die Kl. verlangt von dem Bekl. Zahlung des Restkaufpreises für einen Pkw. Am 7. 9. 1979 kaufte der Bekl. im Geschäftslo­kal der KI. einen Pkw, einen sogenannten „Jahreswagen" zum Preis von 19 950 DM. Aus dem Formularvertrag geht hervor, dass die KI. „im Auf­trag des Herrn S" handelte. Der Bekl. bestellte den Wagen „unter Ausschluss jeder Gewährleistung". In den Zahlungsbedingungen vermerkte der Angestellte U der KI. folgendes: „Bei der Übergabe 4450 DM. Zur Verrechnung kommt ein Pkw ca. 57 500 km, 2. Hand (Fahrzeug hatte Un­fallschaden am Vorderwagen) zum Preis von 15 550 DM." Am 10. 9. 1979 erschien der Bekl. wieder bei der Kl., um das gekaufte Fahrzeug abzuholen und seinen Wagen abzuliefern. Hierbei unterzeichnete er einen vorbereite­ten „Auftrag zur Vermittlung eines Kraftfahrzeug-Verkaufs", in dem als untere Preisgrenze 15 500 DM, der Mehrerlös als Provision für den Ver­mittler, 6 Monate Vertragsdauer mit Verlängerungs- und Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurden. Weiter war zum Zustand des Kraftfahr­zeuges handschriftlich vermerkt, dass der Wagen einen Unfallschaden hat­te, und zwar Blechschaden am Vorderwagen und an der Fahrertür. Wenige Tage nach Übernahme stellte die Kl. fest, dass das ihr vom Bekl. überlasse­ne Fahrzeug erhebliche Schäden aufwies; der gesamte Vorderwagen war verzogen, und es ließen sich weder die Spur noch der Sturz der Vorderach­se einstellen. Die Schäden sind nur mit einem Kostenaufwand von etwa 5000 DM zu beheben. Mit Schreiben vom 7. 11. 1979 erklärte die Kl. durch den von ihr beauftragten Rechtsanwalt, sie fechte den Vertrag wegen argli­stiger Täuschung an. Die Kl. verlangt Zahlung von 15 500 DM Zug um Zug gegen Rückgabe des ihr vom Bekl. überlassenen Wagens. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die — zugelassene — Revi­sion der Kl. hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: . .. II. 1. Das BerGer. lässt die Anfechtung des Vertrages nicht durchgreifen. Es sei, so führt es aus, nicht erwiesen, dass der Bekl. der Kl. gegenüber den Unfallschaden und die Reparatur bagatellisiert und sie arglistig getäuscht habe. Vielmehr habe er ange­geben, dass sich die Reparaturkosten auf ca. 4000 DM belaufen hätten. Seine Behauptung, nach der Reparatur des Fahrzeugs sei ihm erklärt worden, der Schaden sei ordnungsgemäß behoben, sei unwiderlegt geblieben. Die Kl. selbst habe nicht vorgetragen, dass dem Bekl. das tatsächliche Ausmaß des Unfallschadens bekannt gewesen sei.
2. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Wenn sie vor­trägt, der Bekl. habe durch die Angabe, das Fahrzeug weise Schäden an dem Vorderwagen und am Kotflügel auf, den wahren Umfang des Unfallschadens verschwiegen und er habe zumindest offenbaren müs­sen, dass er über das tatsächliche Ausmaß der Schäden im unklaren war, so übersieht sie die entgegenstehenden Feststellungen des Ber­Ger. Danach war dem Bekl. das tatsächliche Ausmaß des Unfallscha­dens nicht bekannt, und ihm war seitens des Reparaturunternehmens erklärt worden, der Schaden sei ordnungsgemäß behoben. Diese Fest­stellungen stehen der Annahme entgegen, der Bekl. habe Erklärungen „ins Blaue hinein" abgegeben (vgl. dazu BGHZ 63, 382 [388] = LM § 276 [Fa] BGB Nr. 42 = NJW 1975, 642; Senat, NJW 1977, 1055 = LM § 276 [Fb] BGB Nr. 11 = WM 1977, 584; NJW 1981, 1441 = LM § 476 BGB Nr. 13 = WM 1981, 560); denn er hat sich nicht auf Verdacht hin und ohne tatsächliche Anhaltspunkte über den Zustand seines Fahrzeugs geäußert, sondern durfte sich auf die Angaben eines Fachunternehmens verlassen. Im Übrigen hat er nach den Feststellun­gen des BerGer. den Angestellten U der Kl. auf den Unfallschaden hingewiesen, ohne ihn zu bagatellisieren, und der Kl. das Fahrzeug zur Untersuchung überlassen. Damit hat er den Anforderungen des redli­chen Geschäftsverkehrs genügt (vgl. Senat, NJW 1965, 35 = LM § 463 BGB Nr. 11). Die Kl. war nicht gehindert, den Geschäftsabschluss von einer eingehenden Untersuchung des Fahrzeugs des Bekl. abhängig zu machen. Anders als im Regelfall der Kunde eines Gebrauchtwagenhändlers war sie aufgrund ihrer Fachkenntnisse nicht auf seine Anga­ben angewiesen. III. 1. Das BerGer. führt weiter aus, die Kl. habe keine Gewährlei­stungsansprüche gegen den Bekl.; denn der im Kaufvertrag vereinbar­te Gewährleistungsausschluss beziehe sich nicht nur auf das vom Bekl. gekaufte, sondern auch auf das von ihm hingegebene Fahrzeug. 2. Diese Ausführungen halten zwar nicht in der Begründung, wohl aber im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Das BerGer. ordnet allerdings die zwischen den Parteien begrün­deten Vertragsbeziehungen nicht zutreffend ein: Der Kaufvertrag vom 7. 9. 1979 sieht hinsichtlich der Zahlungsbedingungen eine „Verrech­nung" mit dem Fahrzeug des Bekl. vor. Er besagt nichts darüber, in welcher rechtlichen Ausgestaltung diese Verrechnung erfolgen sollte. Das BerGer. nimmt — offensichtlich in Anlehnung an das Senatsurteil vom 18. 1. 1967 (BGHZ, 46, 338 = NJW 1967, 553 = LM vorstehend Nr. 26) — an, die Parteien hätten einen Vertrag geschlossen, und der Bekl. habe den Kaufpreis zu einem vertraglich festgelegten Teil durch Hingabe eines Gebrauchtwagens tilgen dürfen (Ersetzungsbefugnis). Diese Betrachtungsweise berücksichtigt nicht den nachfolgenden Ver­mittlungsauftrag vom 10. 9. 1979, der nach der ausdrücklichen Fest­stellung des BerGer. den drei Tage zuvor abgeschlossenen Kaufvertrag nicht ändern sollte, sondern die darin enthaltene Absprache hinsicht­lich der Zahlungsbedingungen lediglich ausfüllte. Danach haben dieParteien — und zwar ersichtlich zur Vermeidung eines umsatzsteuer­pflichtigen Vorgangs — ergänzend zu dem Kaufvertrag über den Jah­reswagen einen selbständigen Vermittlungsvertrag geschlossen. Er hatte zum Inhalt, dass der Kaufpreis für den Jahreswagen bis zur Been­digung des Vermittlungsauftrags gestundet war und eine Verrechnung des Kaufpreises mit dem Erlös aus der Veräußerung des vom Bekl. hingegebenen Gebrauchtwagens erfolgen sollte (vgl. Senat, NJW 1978, 1482 = LM vorstehend Nr. 52 = WM 1978, 756; NJW 1980, 2190 = LM § 467 BGB Nr. 6 = WM 1980, 1010; Espenhain, WM 1978, 1107).
b) Bei dieser Vertragsgestaltung wird der gestundete Restkaufpreis erst mit der Beendigung des Vermittlungsauftrags fällig. aa) Den Vermittlungsauftrag konnte die Kl. nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten; denn, wie dargelegt (o. unter II 2), hat der Bekl. die Kl. nicht arglistig über den Umfang der Unfallschäden getäuscht. bb) Die Kl. war auch nicht berechtigt, den Vermittlungsauftrag zu kündigen. Der Vertrag sieht zwar in Nr. VI ein Kündigungsrecht vor. Diese Klausel ist jedoch bei Berücksichtigung der beiderseitigen Inter­essen dahin auszulegen, dass der Händler nicht aus Gründen kündigen darf, die ausschließlich in seinem Risikobereich liegen. Ihm ist be­kannt, dass der Kunde auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Ver­mittlungsauftrages angewiesen ist, weil dadurch der Restkaufpreisan­spruch gegen ihn getilgt wird. Demgemäß wird der Händler auch verpflichtet, den ihm überlassenen Wagen zu veräußern. Gäbe man ihm ein Kündigungsrecht, das allenfalls durch den Ablauf einer gewis­sen Vertragsdauer begrenzt ist, so brauchte der Händler lediglich diese Zeit abzuwarten, könnte dann den Agenturvertrag kündigen und Zah­lung des Restkaufpreises fordern. Ein derartiges unbegrenztes Kündi­gungsrecht will sich jedoch der Händler nicht vorbehalten. Dement­sprechend geht auch der Kunde davon aus, die ihm gegenüber beste­hende Kaufpreisforderung in vollem Umfang getilgt zu haben und nur unter außergewöhnlichen Umständen zur Nachzahlung in bar ver­pflichtet zu sein. Demgemäß ist der Händler grundsätzlich an den Vermittlungsauftrag gebunden. Er kann ihn bei einer Vertragsgestal­tung, wie sie hier vorliegt, nur dann kündigen, wenn das ihm überlas­sene Fahrzeug aus Gründen unverkäuflich ist, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind. cc) Ein solches Kündigungsrecht besteht möglicherweise dann, wenn dem Fahrzeug wesentliche Eigenschaften fehlen, deren Vorhan­densein der Kunde zugesichert hat; denn dann ist das Fahrzeug aus Gründen unverkäuflich, die nicht im Risikobereich des Händlers lie­gen. Diese Fallgestaltung kann aber vorliegend außer Betracht bleiben, weil Anhaltspunkte für eine Zusicherung des Bekl. nicht ersichtlich sind. Übernimmt jedoch der Händler den Gebrauchtwagen ohne vor­herige eingehende Untersuchung, so geht er bewusst das Risiko ein, dass der Wagen mit Mängeln behaftet sein kann, die den Wert und die Absatzchancen mindern. Der Händler kann sich daher nicht mit der Begründung von dem Vermittlungsvertrag lösen, der hingegebene Gebrauchtwagen weise Mängel auf, die er bei Annahme des Vermitt­lungsvertrags nicht erkannt habe. Entscheidend ist, dass der Händler das ihm angebotene Fahrzeug untersuchen kann und dies im eigenen Interesse auch im Regelfall tun wird. Diese Betrachtungsweise ist auch deshalb angebracht, weil Kunde und Händler danach gleichbehandelt werden; der Händler verkauft einen Gebrauchtwagen nämlich grund­sätzlich seinerseits unter Gewährleistungsausschluss.
c) Aus dem zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass die Kl. den Vermitt­lungsauftrag nicht kündigen konnte. Solange dieser nicht beendet ist, ist die Kaufpreisforderung gegen den Beld. nicht fällig.