juristische Beratungstätigkeit

1. Zu den Pflichten eines Anwalts, für die rechtzeitige Unterbre­chung der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen zu sorgen.
2. Ein Anwalt muss grundsätzlich sowohl die Anhörung und Be­fragung der Mandanten als auch die eigentliche juristische Bera­tungstätigkeit persönlich ausüben und darf dies nicht dem Bürovor­steher überlassen. Zum Sachverhalt: Der Kl. verlangt von den Bekl. Schadensersatz we­gen Verletzung anwaltlicher Pflichten. Im Jahre 1975 nahmen der KI. und seine Ehefrau über eine Zeitungsannonce Kontakt zu den Eheleuten B auf, die ein Erbbaurecht mit einem darauf neu errichteten Einfamilienhaus, in dem sie nur kurz gewohnt hatten, wieder verkaufen wollten. Der Kl. und seine Ehefrau hatten Interesse an diesem Haus. Um Grunderwerbsteuer zu sparen, kauften sie jedoch nicht unmittelbar von den Vorerwerbern. Erb­baurecht nebst Aufbau wurden vielmehr wieder an die Baugesellschaft zurückübertragen. Durch einen am 30. 10. 1975 beurkundeten Vertrag er­warb der Kl. zusammen mit seiner Ehefrau von der S-GmbH & Co. KG das Erbbaurecht nebst dem aufgebauten Einfamilienhaus. In § 6 des Ver­trages war folgendes bestimmt: „Unter ausdrücklicher Freistellung des Verkäufers von jeglicher Gewährleistung tritt dieser alle das verkaufte Haus betreffenden Gewährleistungsansprüche gegen die am Bau tätigen Handwerker und Firmen an den Erwerber ab, und zwar von der Abnahme des Hauses an. Den Verkäufer trifft jedoch die Gewährleistungspflicht für diejenigen Handwerkerleistungen, welche er selbst für Bauherstellung er­bringt. Art und Umfang dieser Gewährleistungspflicht des Verkäufers richten sich nach den Bestimmungen der VOB, welche hiermit ausdrück­lich vereinbart werden. Jedoch erlischt die Gewährleistung am 10. 12. 1976. Hierauf sind die Käufer ausdrücklich hingewiesen worden und erklä­ren sich' ausdrücklich einverstanden. Die subsidiäre Haftung des Verkäu­fers bleibt bis zum 10. 12. 1976 bestehen. Bei der Besichtigung des Kaufge­genstandes am heutigen Tage haben sich keine Mängel gezeigt." Nachdem im Mauerwerk Risse aufgetreten waren, beauftragten der Kl. und seine Ehefrau die Bekl. mit der Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber dem Verkäufer. Das Mandat nahm der Bürovorsteher der Bekl. an. Weder der Kl. noch seine Ehefrau konnten zunächst ein persönliches Gespräch mit einem der bekl. Anwälte führen. Mit Schreiben vom 7. 10. 1976, das eben­falls ihr Bürovorsteher diktiert hatte, wandten sich die Bekl. an den Ge­schäftsführer der Komplementär-GmbH der Verkäuferin und forderten ihn zur Mängelbeseitigung auf. In einem weiteren, ebenfalls vom Bürovor­steher diktierten Schreiben vom 25. 10. 1976 bezeichneten sie im einzelnen die Mängel; sie ersuchten die Verkäuferin, die Mängelbeseitigung bis zum 10. 11. 1976 in Angriff zu nehmen. Ausdrücklich fügten sie noch hinzu: "Sollte innerhalb obiger Frist die Arbeit nicht in Angriff genommen sein, wird unsere Partei ein Beweissicherungsverfahren durchführen lassen und alsdann eine andere Firma auf Ihre Kosten mit der Mängelbeseitigung beauftragen." Nachdem sich die Verkäuferin in ihren Antworten grundsätz­lich bereit erklärt hatte, etwaige, nach dem 30. 10. 1975 aufgetretene Män­gel zu beseitigen, entwarf der Bürovorsteher der Bekl. ein weiteres Schrei­ben, welches der Erstbekl. unter dem Datum des 15. 11. 1976 unterzeich­nete und worin er erwiderte, die von ihrem Mandanten angegebenen Män­gel seien sämtlich nach dem 30. 10. 1975 aufgetreten. Gleichzeitig unter­breitete er der Verkäuferin folgenden Vorschlag: „Es wäre zur Kostener­sparnis zweckmäßig, wenn Sie jetzt umgehend fernmündlich mit unserem Mandanten einen Besichtigungstermin vereinbaren, feststellen, welche Ar­beiten von Ihnen durchzuführen sind und diese dann umgehend in Angriff nehmen . . . Wir bitten Sie daher nochmals freundlichst, in der kommenden Woche diesen Termin mit Herrn B zu vereinbaren." Daraufhin kam es am 15. 12. 1976 im Hause des Kl. zu einer Unterredung zwischen diesem und dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Verkäuferin über die Frage der Mängelbeseitigung. Mit Schreiben vom 16. 12. 1976 übersandte die Verkäuferin dem Kl. einen Scheck über 1500 DM unter Bezugnahme auf eine am 15. 12. 1976 getroffene Vereinbarung. Nach Erhalt dieses Schreibens begab sich die Ehefrau des Kl. in die Kanzlei der Bekl. und sprach darüber wiederum nur mit deren Bürovorsteher. Dieser bestätigte daraufhin in einem vom Erstbekl. unterzeichneten Schreiben vom 21. 12. 1976 gegenüber der Verkäuferin, dass mit dem erhaltenen Betrag die bis dahin bekannten Mängel abgegolten seien. Am 14. 2. 1977 beantragten die Bekl., nachdem der Kl. und seine Ehefrau am 25. 1. 1977 mit deren Sta­tionsreferendar nochmals die Sache besprochen hatten, für den Kl. beim AG die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens gegen den Ge­schäftsführer der Komplementär-GmbH der Verkäuferin. In einem Ergän­zungsgutachten vom 27. 4. 1978 gelangte der Sachverständige, der in dem Beweissicherungsverfahren tätig geworden war, zu dem Ergebnis, dass die Kosten der Beseitigung der Mängel am Mauerwerk etwa 51729 DM betra­gen. Die Verkäuferin lehnte jegliche Mängelbeseitigung ab und berief sich auf Verjährung bzw. die Vereinbarung vom 15. 12. 1976. Die Ehefrau des Kl. hat ihre Ansprüche aus dem mit dem Bekl. geschlossenen Anwaltsver­trag sowie die ihr aus dem Vertrag über das Erbbaurecht gegen die S-KG zustehenden Ansprüche an den Kl. abgetreten. Der Kl. verlangt von den Bekl. den Ersatz der nach dem Gutachten erforderlichen Mängelbeseiti­gungskosten abzüglich der erhaltenen 1500 DM. Er hat weiterhin die Fest­stellung begehrt, dass die Bekl. verpflichtet sind, ihm auch allen weiteren Schaden zu ersetzen. Die Bekl. machen im Wege der Widerklage Gebüh­renansprüche geltend, die sie für die Vertretung des Kl. in dem Beweissi­cherungsverfahren in Rechnung gestellt haben.
LG und OLG haben die Klage abgewiesen und der Widerklage stattge­geben. Die Revision des Kl. hatte Erfolg. Aus den Gründen: I. Das BerGer. ist der Auffassung, den Bekl. könne nicht vorgeworfen werden, dass sie es schuldhaft unterlassen hätten, verjährungsunterbrechende Maßnahmen zu ergreifen. Aus § 6 des Vertrages vom 30. 10. 1975 ergebe sich nicht, dass die Gewährlei­stungsfrist bis zum 10. 12. 1976 nicht durch eine Mängelrüge nach § 13 Nr. 5 VOB/B, unterbrochen werden konnte. Auf etwaige gegenteili­ge Parteivereinbarungen komme es nicht an, da es nicht feststellbar sei, dass die Bekl. derartige Vereinbarungen kannten. Da die Bekl. mit Schreiben vom 25. 10. 1976 ausdrücklich auf Mängel hingewiesen hät­ten, die nach dem Tag der Übernahme des Hauses aufgetreten seien, hätten sie alles von ihrem Standpunkt aus zur Unterbrechung der Ver­jährung Erforderliche getan.
Der geltend gemachte Schaden des Kl. ist nach Auffassung des BerGer. auch nicht auf ein sonstiges schuldhaftes Fehlverhalten der Bekl. zurückzu­führen. Er sei vielmehr dadurch entstanden, dass der KI. ohne ihre Mitwir­kung am 15. 12. 1976 einen Vergleich geschlossen habe, durch den seine Ansprüche wegen aller vorhandener Mängel abgegolten worden seien. Da der Kl. von den Bekl. im Wesentlichen auch über die Möglichkeit einer Beweissicherung informiert worden sei, hätten diese den ungünstigen Vergleichsabschluss nicht zu vertreten. Der Kl. trage auch selbst nicht vor, dass die Bekl. ihm geraten hätten, sich bei der Unterredung vom 15. 12. 1976 auf die Zahlung eines bestimmten Ersatzbetrages zu einigen. Der Widerklage hat das BerGer. schon deshalb stattgegeben, weil der KI. ausdrücklich die Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens ge­wünscht habe und für die Bekl. nicht erkennbar gewesen sei, dass es nur um Mängel ging, die bereits Gegenstand des Vergleiches waren. II. Diese Ausführungen halten gegenüber den Angriffen der Revi­sion einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Die Abweisung der Klage ist in mehrfacher Weise von Rechtsirr­tum beeinflusst. a) Bedenken bestehen schon gegen die Ansicht des BerGer., die Bekl. hätten es nicht schuldhaft unterlassen, als verjährungsunterbre­chende Maßnahme für den Kl. und dessen Ehefrau vor dem 10. 12. 1976 ein Beweissicherungsverfahren zu beantragen. aa) Ein solches Beweissicherungsverfahren hätte entgegen der An­sicht der Revisionserwiderung durchaus die Verjährung unterbrechen können, gleichgültig, ob der zwischen dem Kl. und seiner Ehefrau einerseits und der S—GmbH & Co. KG andererseits geschlossene Ver­trag als Kaufvertrag oder als Werkvertrag anzusehen war (§ 477 II BGB bzw. § 639 I i. V. mit § 477 II BGB). Die Anwendung des § 477 II BGB war nicht durch § 6 des notariellen Vertrags ausgeschlossen. bb) Rechtsfehlerhaft geht das BerGer. aber davon aus, für die Bekl. sei aus dem ihnen vorgelegten notariellen Vertrag zu entnehmen ge­wesen, dass bereits eine einfache Mängelrüge zu einer Unterbrechung der Verjährung habe führen müssen. Die Auslegung individueller Ver­träge ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das RevGer. kann sie nur auf die Verletzung von Denkgesetzen, Erfahrungssätzen oder allgemeinen Auslegungsregeln überprüfen, sowie darauf, ob sie auf verfahrensrechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen beruht (vgl. BGH, LM § 133 [D] BGB Nr. 4). Ob diese Grundsätze uneinge­schränkt auch da gelten, wo die Auslegung nicht unmittelbar für die Entscheidung des Rechtsstreits wesentlich ist, es vielmehr darum geht, ob ein Anwalt pflichtgemäß bei der Wahrnehmung der Belange seiner Mandanten alle nur möglich erscheinenden Auslegungen in Betracht gezogen hat, kann dahinstehen. Denn schon die Auslegung, die das BerGer. als einzige in Betracht zieht, hält der Revisionsprüfung nicht stand. Die Revision weist hier zutreffend darauf hin, dass das BerGer. bei seiner Auslegung des Vertrages dessen Inhalt und Zusammenhang nicht genügend beachtet, mithin den Vertrag im Widerspruch zu sei­nem Text ausgelegt und damit Denkgesetze verletzt hat. In § 6 des Vertrages wird zwar, worauf sich das BerGer. stützt, auf die Bestim­mungen der VOB Bezug genommen. Daraus allein durfte das BerGer. jedoch noch nicht entnehmen, dass auch eine Mängelrüge nach § 13 Nr. 5 VOB/B 1973 zur Unterbrechung der Verjährung führen musste. In dem Vertrag ist nämlich nicht pauschal auf die VOB verwiesen. Dort ist nur bestimmt, dass sich für diejenigen Handwerker-Lei­stungen, die der Verkäufer selbst erbringt, Art und Umfang der Ge­währleistungspflicht nach den Bestimmungen der VOB richten. Schon hier ist zweifelhaft, ob zu dem Umfang der Gewährleistungspflicht auch die Ausgestaltung der Verjährung gehört. Im gerichtli­chen Fachschrifttum wird unter „Art und Umfang der Gewährlei­stungspflicht" nur das verstanden, was in § 13 Nrn. 1 bis 3 VOB/B geregelt ist (vgl. Ingenstau-Korbion, VOB Teile A und B, 9. Aufl., § 13 VOB/B Rdnr. 18).
Das BerGer. hat vor allem übersehen, dass durch § 6 S. 4 des nota­riellen Vertrages die Anwendung von § 13 Nr. 5 VOB/B abbedungen war. Denn die Gewährleistungspflicht sollte am 10. 12. 1976 endgültig erlöschen. Damit wurde klargestellt, dass jedenfalls eine schriftliche Mängelrüge keine verjährungsverlängernde Wirkung haben sollte. Die Bedeutung dieser Regelung wird, worauf die Revision mit Recht hin­weist, noch dadurch unterstrichen, dass in dem folgenden Satz 5 des § 6 zusätzlich ausgeführt wird: „Hierauf sind die Käufer ausdrücklich hin­gewiesen worden." Damit konnte § 13 Nr. 5 VOB/B 1973 keine An­wendung finden. Die Bekl. hätten bei der klaren Vertragsregelung auch erkennen können, dass sie nach dieser nächstliegenden, minde­stens aber möglichen und daher für einen sorgfältigen Rechtsanwalt in Betracht zu ziehenden Auslegung allein mit einer Mängelanzeige den Ablauf der Verjährung nicht hinausschieben konnten. Schon damals war auch im Schrifttum darauf hingewiesen worden, bei Vereinba­rung einer kürzeren Verjährungsfrist als derjenigen des § 13 Nr. 4 VOB/B sei besonders zu prüfen, ob dadurch nicht gleichzeitig die verjährungsverlängernde Wirkung der schriftlichen Mängelanzeige (§ 13 Nr. 5 VOB/B) abbedungen war (Kaiser, NJW 1975, 2185). cc) Die Bekl. konnten auch nicht davon ausgehen, die Verjährung sei durch ein Anerkenntnis nach § 208 BGB unterbrochen worden, und durften nicht etwa deshalb weitere verjährungsunterbrechende Maßnahmen unterlassen. Eine Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis ist zwar grundsätzlich möglich (vgl. BGH, NJW 1978, 537 = BauR 1978, 143 [144] = LM VOB Teil B Nr. 94). Entgegen der von den Bekl. in den Vorinstanzen vertretenen Auffassung ist im Streitfalle eine solche Unterbrechung jedoch nicht eingetreten. Da­durch, dass die Verkäuferin sich im Schreiben vom 13. 12. 1976 bereit erklärt hatte, die nach dem 30. 10. 1975 eingetretenen Mängel zu besei­tigen, und indem sie im Schreiben vom 3. 11. 1976 nochmals wegen etwaiger neu aufgetretener Mängel auf ihr Schreiben vom 13. 10. 1976 verwies, war eine generelle Mängelbeseitigungspflicht nicht aner­kannt. Allenfalls hatte sie bezüglich der Schäden, die durch eine Durchfeuchtung vom Balkon her eingetreten waren, eine Gewährleistungspflicht anerkannt; diese Schäden stehen jedoch mit den jetzt geltend gemachten Ansprüchen nicht im Zusammenhang. Zwar gibt es auch ein Anerkenntnis dem Grunde nach (vgl. Senat, VersR 1974, 571 [572]). Die Verkäuferin hatte ein solches Anerkenntnis jedoch nicht abgegeben, da sie in diesem Schreiben gerade nicht eingeräumt hatte, dass Rißschäden vorlagen, zu deren Beseitigung sie verpflichtet war.
dd) Da die Bekl. verpflichtet waren, den „sichersten" Weg zu ge­hen, um das von ihren Mandanten erstrebte Ziel zu erreichen (Senat, VersR 1975, 540 [541] m. w. Nachw.; VersR 1980, 925 [926]), nämlich die Verkäuferin zur Beseitigung sämtlicher Baumängel zu veranlassen, hätten sie nur dann von der Beantragung des der Verkäuferin bereits angekündigten Beweissicherungsverfahrens absehen dürfen, wenn die Mandanten anderweitig ausreichend gesichert waren, oder wenn diese trotz Belehrung über die möglichen Folgen der Nichtdurchführung eines solchen Verfahrens — etwa aus Kostengründen — davon hatten absehen wollen. Eine gewisse Sicherung könnte allerdings dann einge­treten sein, wenn die Verkäuferin bereits vor Ablauf der Verjährung auf den Vorschlag, der im Schreiben der Bekl. vom 15. 11. 1976 ent­halten war, eingegangen war und mit dem Kl. einen Termin verein­bart haben sollte, um die Mängel zu besichtigen. Richtet sich die Ge­währleistung nach Werkvertragsrecht, was auch beim „Kauf" vom Bauträger möglich ist (BGHZ 68, 372 [373] = LM § 633 BGB Nr. 28 = NJW 1977, 1336; BGHZ 74, 204 [206]) = LM § 633 BGB Nr. 34 = NJW 1979, 1406), dann konnte durch eine solche Vereinbarung die Verjährung gern. § 639 II BGB gehemmt gewesen sein. Nach dieser Vorschrift tritt eine Hemmung der Verjährung ein, wenn sich der Unternehmer im Einverständnis mit dem Besteller der Prüfung des Mangels oder der Beseitigung des Mangels unterzieht, und zwar so­lange, bis der Unternehmer das Ergebnis der Prüfung dem Besteller mitteilt oder ihm gegenüber den Mangel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Beseitigung verweigert. Fand Kaufvertragsrecht An­wendung, dann hätte das Verhalten der Verkäuferin dazu führen kön­nen, dass sie sich nach einem eventuellen Scheitern der Verhandlungen aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (pactum de non peten­do, § 242 BGB) nicht auf Verjährungsablauf hätte berufen können, wenn dann unverzüglich eine verjährungsunterbrechende Maßnahme getroffen worden wäre. Da das BerGer. — von seinem Standpunkt aus folgerichtig — keine Feststellung dazu getroffen hat, wann sich die Verkäuferin zu einer Besichtigung des Hauses eingelassen hat, kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob die Verjährung bereits vor Vergleichsabschluss eingetreten war. War die Verjährung eingetreten, dann haben die Bekl. ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag bereits dadurch schuldhaft verletzt, dass sie jede Kontrolle darüber verloren hatten, ob die Verkäuferin überhaupt auf den Vorschlag eingegangen war, Bau­mängel festzustellen, bzw. dass sie nicht für eine Verjährungsunterbre­chung durch Beantragung eines Beweissicherungsverfahrens sorgten. Da nur eine sehr kurze Hemmung der Verjährung eingetreten bzw. ein pactum de non petendo für kurze Zeit abgeschlossen sein konnte, vielleicht nur von 1 bis 2 Tagen, hätten sie besondere Vorsichtsmaß­nahmen treffen und mit dem Kl. oder seiner Ehefrau vor allem abspre­chen müssen, ob, wie und mit welcher Begründung gegebenenfalls kurzfristig ein Beweissicherungsverfahren hätte durchgeführt werden können. War die Verjährung bei Abschluss des Vergleichs noch nicht eingetreten (etwa auch deshalb, weil nach dem Verständnis der Kaufvertragsparteien der § 6 des Kaufvertrages dennoch die Anwendung des § 13 Nr. 5 VOB/B zugelassen haben mag), dann sind allerdings die vorerwähnten Pflichtverletzungen der Bekl. nicht schadensursächlich geworden, da der Schaden dann erst durch den Abschluss des Ver­gleichs entstanden ist.
b) Die Revision rügt für diesen Fall aber ferner mit Recht, dass das BerGer. die Anforderungen an die Betreuungspflichten eines Rechts­anwalts zu gering bemisst, wenn es ausführt, der Schaden sei auch nicht auf ein sonstiges schuldhaftes Fehlverhalten der Bekl. zurückzu­führen. aa) Das BerGer. stellt dazu — von der Revision und der Revisionserwide­rung nicht beanstandet — fest, der KI. habe sich bereits am 15. 12. 1976 ohne Mitwirkung der Bekl. oder ihres Bürovorstehers persönlich mit dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Verkäuferin abschließend dahin geeinigt, dass ihm die Verkäuferin zur Abgeltung aller bis dahin erkennbarer Mängel nur einen Betrag von 1500 DM zahlte. An diese Fest­stellung ist der Senat gebunden. bb) Der Senat vermag dem BerGer. nicht zu folgen, wenn es meint, den Bekl. könnte kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie bzw. ihr Bürovorsteher dem Kl. geraten haben, sich mit dem Geschäftsfüh­rer der Komplementär-GmbH seiner Verkäuferin in Verbindung zu setzen und zu sehen, was er selbst erreichen könne. Die Bekl. traf allerdings nicht die Pflicht, sich selbst den Schaden anzusehen oder, wie der Kl. im Berufungsverfahren einmal gemeint hat, ihren Büro­vorsteher zu diesem Zwecke zum Haus des Kl. zu schicken. Eine wichtige Pflicht des Anwaltes ist es zwar, den Sachverhalt genau zu klären (vgl. Borgmann-Haug, Anwaltspflichten — Anwaltshaftung, S. 62). Die Pflicht zur persönlichen Ermittlung beschränkt sich jedoch im allgemeinen auf die Beiziehung und Lektüre von Korrespondenzen (OLG Düsseldorf, NJW 1971, 1614), Gerichtsakten (Borgmann-Haug, S. 64) oder sonstiger schriftlicher Unterlagen, gegebenenfalls noch auf die Inaugenscheinnahme sonstiger Beweisstücke, die ihm in seiner Kanzlei vorgelegt werden können. Andererseits entfällt eine Haftung der Bekl. entgegen der Auffas­sung des BerGer. nicht bereits deswegen, weil sie dem Kl. nicht gera­ten haben, sich anlässlich der Unterredung mit dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Verkäuferin auf einen bestimmten Be­trag zu einigen. Die Bekl. waren vielmehr verpflichtet, dem KI. einge­hend die rechtliche Tragweite und das Risiko einer solchen Vereinba­rung darzulegen. Dazu hätte nicht nur gehört, ihm klar zu machen, dass er dabei eine Unterbrechung der Verjährung erreichen könne, wenn die Verkäuferin ausdrücklich anerkennt, zur Beseitigung bestimmter Mängel verpflichtet zu sein. Vor allem mussten sie aber den Kl. eindringlich davor warnen, in dem damaligen Zeitpunkt — in dem noch kein richtiger Überblick über die vorhandenen Schäden und de­ren weitere Entwicklung bestand — sich durch Annahme eines be­stimmten Geldbetrages endgültig wegen aller oder auch nur der bis dahin sichtbaren Schäden abfinden zu lassen. Sie mussten ihn insbeson­dere auch darauf hinweisen, dass gerade dann eine besondere Gefahr bestand, wenn er nur eine endgültige Einigung bezüglich der damals feststellbaren Schäden traf. Denn die Verjährung bezüglich der unbe­kannten Mängel lief dann weiter, es sei denn, diese seien arglistig verschwiegen worden (vgl. dazu BGH, NJW 1965, 534 = LM § 823 [Bb] BGB Nr. 7 = VersR 1965, 245 [246]; VersR 1970, 744 [745]). Ein Beweissicherungsverfahren wegen solcher unbekannter Mängel, das die Verjährung hätte unterbrechen können, war aber kaum möglich.
Die Bekl. haben auch diese Pflichten schuldhaft verletzt. Sie können sich insbesondere nicht darauf berufen, dass ihr Bürovorsteher, der bis zum Abschluss des Vergleichs ausschließlich mit dem Kl. bzw. dessen Ehefrau verhandelt und diese beraten hat, und für dessen Verschulden sie gem. § 278 BGB haften, nicht die erforderlichen Kenntnisse besaß. Ein Anwalt muss grundsätzlich sowohl die Anhörung und Befragung der Mandanten (vgl. Borgmann-Haug, S. 62) als auch die eigentliche juristische Beratungstätigkeit (Borgmann-Haug, S. 35) persönlich aus­üben und darf dies nicht dem Bürovorsteher überlassen. Begnügt er sich mit der Mandatsannahme oder Rechtsberatung durch den Büro­vorsteher, dann geschieht dies auf sein eigenes Risiko (Borgmann-Haug, S. 164). 2. Rechtsfehlerhaft hat das BerGer. auch der Widerklage stattgege­ben. Die Bekl. haben allerdings gegen den Kl. für ihre Tätigkeit in dem Beweissicherungsverfahren zunächst einmal eine Honorarforde­rung in Höhe des Widerklagebetrages erlangt. Die Bekl. sind jedoch verpflichtet, im Wege des Schadenersatzes auf diese Forderung zu ver­zichten. a) Die Bekl. schulden dem Kl. indes nicht Schadensersatz in Höhe ihrer Gebührenforderung, wie die Revision meint, weil die Verkäufe­rin verpflichtet gewesen wäre, die Kosten eines vor Vergleichsab­schluss beantragten Beweissicherungsverfahrens zu tragen. Haben die Bekl. ihre Anwaltspflichten dadurch verletzt, dass sie nicht vor dem 10. 12. 1976 ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet haben, so ha­ben sie dem Kl. den ihm daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Dazu gehören aber nicht Kosten, die erst später nach vergleichsweisem Abschluss der Sache nur deshalb noch entstehen, weil der Geschädigte in Verkennung der mittlerweile durch Verjährung bzw. den Vergleich geschaffenen Sachlage die verjährten bzw. erledigten Ansprüche gel­tend macht. b) Die Bekl. haben sich jedoch dadurch schadensersatzpflichtig ge­macht, dass sie im Jahre 1977 überhaupt noch ein für den Kl. nutzloses Beweissicherungsverfahren eingeleitet haben, dazu noch gegen den Geschäftsführer der Komplementärin der Verkäuferin. aa) Der Ersatzanspruch entfallt nicht dadurch, dass das BerGer. nicht feststellen konnte, den Bekl. sei erkennbar gewesen, dass in dem Beweissicherungsverfahren lediglich Mängel festgestellt werden sollten, die bereits durch den Vergleichsabschluss erledigt waren. Die Bekl. hätten spätestens damals erkennen müssen, dass ein Beweissicherungsverfahren der von ih­nen beantragten Art keinen Wert für den Kl. hatte.
bb) Fehlerhaft war es ferner, dass die Bekl. den Antrag auf Beweissiche­rung nicht gegen die Verkäuferin selbst, sondern gegen den Geschäftsfüh­rer von deren Komplementärin gerichtet haben, jedenfalls dann, wenn sie glaubten, dadurch noch die Verjährung bzgl. der Gewährleistung unter­brechen zu können. Denn nur ein gegen den Vertragspartner gerichteter Antrag konnte diese Wirkung haben (BGH, NJW 1980, 1458 = LM § 485 ZPO Nr. 4 = BauR 1980, 364 [3651). cc) Ein Beweissicherungsverfahren war zu dieser Zeit jedoch ohnehin sinnlos gewesen, da dem Kl. bzw. seiner Ehefrau überhaupt keine Gewähr­leistungsansprüche mehr zustanden. Alle diesbezüglichen Ansprüche wa­ren entweder durch den Vergleich abgegolten oder — soweit sie Mängel hätten betreffen können, die im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch nicht bekannt waren — inzwischen verjährt. Da die Verjährung nichtunter­brochen war, hätte sie — wie bereits ausgeführt — nur insoweit nicht einge­treten sein können, als die Verkäuferin Mängel arglistig verschwiegen ha­ben sollte. Die Bekl. tragen aber selbst nicht vor, dass sie bei Beantragung des Beweissicherungsverfahrens von dieser Voraussetzung ausgegangen sind. Wenn also auch der Kl. wegen neu aufgetretener Mängel die Durch­führung eines Beweissicherungsverfahrens gewünscht haben sollte, so hät­ten die Bekl. ihm die Sinn- und Nutzlosigkeit eines solchen Verfahrens darlegen müssen. Da sie dies unterlassen haben, beruht die Entstehung ihrer Gebührenforderung auf diesem Unterlassen. III. Bei dieser Sachlage muss das Berufungsurteil in vollem Umfange aufgehoben werden. Der Senat kann im wesentlichen auch schon abschließend in der Sache entscheiden, und zwar dahingehend, dass unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils der bezifferte Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und zugleich festgestellt wird, dass die Bekl. verpflichtet sind, dem Kl. allen weite­ren, aus ihrer Pflichtverletzung entstandenen Schaden zu ersetzen, und dass die Widerklage abgewiesen wird.