Kartonagen

Zur Frage der Treuwidrigkeit einer Berufung auf ein vertragliches Aufrechnungsverbot gegenüber einer Gegenforderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, wenn die im Fortsetzungszusammenhang begangene unerlaubte Handlung bereits festgestellt ist und der Streit nur um weitere Einzelakte des Delikts und die Höhe der Schadensersatzforderung geht. Zum Sachverhalt: Die Kl. nimmt den Bekl. auf Zahlung des Vereinbarten Entgelts für Warenlieferungen und Leistungen in Anspruch. Die Forderung ist rechnerisch unstreitig. Der Bekl. hat dagegen den Einwand sittenwidrig überhöhter Preisgestaltung und der Aufrechnung mit Ersatzansprüchen wegen sittenwidriger Schädigung erhoben. Er hat geltend gemacht, die Kl. habe zu seinem Nachteil treuwidrig mit seinem inzwischen fristlos entlassenen Angestellten R zusammengewirkt. Das sei auf zweierlei Art und Weise geschehen: Sie habe einmal ungerechtfertigte Gewinne aus den von R gegen Zahlung von Schmiergeldern akzeptierten überhöhten Preisen für bedruckte Kartonagenbezüge, die sie unmittelbar an ihn geliefert habe, vereinnahmt. Zum anderen habe sie auf seine Kosten Vorteile daraus erlangt, dass R die Lieferanten von kompletten Kartonagen veranlasst habe, die Aufdruckbezüge bei der Kl. zu beziehen. Dafür habe die Kl. R Provisionen versprochen. Diese Provisionen habe sie in ihre Verkaufspreise einkalkuliert. Die Lieferanten der kompletten Kartonagen hätten die auf diese Weise und auch sonst überhöhten Preise an ihn weitergegeben. Das LG hat der Klage stattgegeben. Das OLG hat den Einwand der Aufrechnung teilweise durchgreifen lassen und die Klage in dieser Höhe abgewiesen. Das nimmt die Kl. hin. Die Revision des Bek1. führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Aus den Gründen: Das Berufungsurteil hält einer Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Soweit das BerGer. ausgeführt hat, der Umstand, dass die Kl. nach Behauptung des Bekl. mit ihren Preisen bis zu 20% höher gelegen habe, als vergleichbare Konkurrenten, rechtfertige für sich allein betrachtet nicht die Annahme sittenwidriger Schädigung, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Dieser Preisunterschied erlaubt insbesondere nicht die Feststellung, der Wert von Leistung und -Gegenleistung stände in einem auffälligen Missverhältnis. Das BerGer. brauchte deshalb nicht Beweis darüber zu erheben, ob der Preisunterschiedgegenüber vergleichbaren Unternehmen bei gleichwertiger Leistung tatsächlich bestanden hat. Die Vorinstanz hat auch darin recht, dass die Forderung sachlich nicht gerechtfertigt überhöhter Preise dann den Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung erfüllen würde, wenn nachgewiesen worden wäre, die Kl. habe mit R gemeinsam auf das Ziel hingewirkt, diese Preise zum Nachteil der Bekl. durchzusetzen. Für die Zeit des Direktbezugs von bedruckten Kartonagenbezügen hat das BerGer. ein derartiges Zusammenwirken von Kl. und R nicht als bewiesen angesehen. Einen konkreten Angriff gegen diese Feststellung enhält die Revisionsbegründung nicht. Für die Zeit danach hat die Vorinstanz dagegen ein unerlaubtes Zusammenwirken der Kl. mit R zum Nachteil des Bekl. bejaht, soweit sie ihm nämlich Provision dafür versprochen und gezahlt habe, dass er ihr von den Firmen, die den Bekl. fortan mit kompletten Kartonagen belieferten, die Aufträge für bedruckte Bezüge verschaffte oder sie jedenfalls auf diese Firmen aufmerksam machte. Das BerGer: hat als bewiesen angesehen, dass R Provisionen erhalten habe. Dies entspreche dem Schaden, den der Bekl. erlitten habe. Für einen weitergehenden Ersatzanspruch habe er nicht genügend vorgetragen. Der Bekl. übersehe, dass R Aufträge des Bekl. an die Kartonagenfabriken und deren Bestellungen von bedruckten Bezügen bei der Kl. von dieser Provision erhalten habe. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg, denn die Vorinstanz hat den Sachvortrag des Bekl. in diesem Punkte in der Tat nicht erschöpft und außerdem erhebliche Beweisangebote unbeachtet gelassen. Der Bekl. hat keineswegs nur eine Vermutung geäußert, R müsse weit mehr als den von der Kl. zugestandenen Betrag an Provisionen erhalten haben, sondern hat das bereits im ersten Rechtszuge klar und eindeutig behauptet.. Für diesen Sachvortrag ist auch Beweis angetreten worden. Die Feststellung des BerGer., es widerspreche dem Beweisergebnis, dass die K1. den Lieferanten des Bekl. über den zugestandenen Gesamtbetrag hinaus Provisionen in ihre Angebotspreise einkalkuliert habe, schöpft die erhobenen Beweise, wie die Revision mit Recht gerügt hat, nicht aus.. Danach lag es nahe, dass in den meisten Fällen die Provision für R bei der Preisgestaltung der Kl. berücksichtigt war. Das ist für die Schadensentstehung beim Bekl. entscheidend, denn das BerGer. geht davon aus, dass die von der Kl. einkalkulierten Provisionsbeträge als Bestandteil des Einstandspreises für die bedruckten Kartonagenbezüge von den Lieferanten des Bekl. stets an diesen weitergegeben worden sind. Schon durch die Kalkulation der Provision in die Angebotspreise hat die Kl. den Bekl., sofern es zum Vertragsschlu8, mit den Lieferanten der Fertigerzeugnisse kam, geschädigt, nicht erst, wie das BerGer. unzutreffend meint, mit der Auszahlung der Provisionsbeträge an R. Bereits das Anbieten oder Versprechen eines Vorteils als Gegenleistung dafür, dass der Angestellte eines geschäftlichen Betriebes einen bei dem Bezug von Waren bevorzuge, erfüllt den. Das BerGer. hätte nach allem den Behauptungen des. Bekl., über den Umfang der Lieferantenbestellungen an bedruckten Kartonagenbezügen bei der Kl. nachgehen und feststellen müssen, ob in allen Fällen des Vertragsschlusses Provision in den Angebotspreisen einkalkuliert waren. Dies war der Vorinstanz nicht, wie die Revision meint, deshalb verwehrt, weil die Kl. sich auf das in ihren Lieferungsbedingungen enthaltene Aufrechnungsverbot berufen hat. Die unstreitige Klageforderung und die zur Aufrechnung gestellte, auf unerlaubte Handlung gestützte Gegenforderung sind — trotz zeitlicher Verschiebung ihrer Entstehung — in einem einheitlichen Lebenssachverhalt begründet. Sie beruhen auf den sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstreckenden Geschäftsbeziehungen der Parteien zueinander, auf die der Angestellte R maßgeblichen Einfluss genommen hat. In Literatur und höchstrichterlicher Rechtsprechung ist seit der Entscheidung des RG vom 15.3. 1905  nicht in Zweifel gezogen worden, dass die Berufung auf ein vertragliches Aufrechnungsverbot dann gegen Treu und Glauben verstößt, wenn die Gegenforderung auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung bei Vertragsschluss beruht. Ebenso wie in später entschiedenen Fällen, in denen der BGH die Auffassung vertreten hat, dass ein vertragliches Aufrechnungsverbot nicht schon gegenüber jeder aus vorsätzlicher Vertragsverletzung hergeleiteten Schadensersatzforderung zurücktreten muss, dass es vielmehr auf die gesamten Umstände des Falles ankomme, hat schon das RG den Standpunkt eingenommen, dass die Berufung auf das vertragliche Aufrechnungsverbot ausnahmsweise und mit Rücksicht auf besondere Umstände des Einzelfalles dann nicht treuwidrig sei, wenn die Gegenforderung auf den Vorwurf des Betrugs gestützt werde, ihre Prüfung aber einen langwierigen Prozess erforderlich mache. Auch der erkennende Senat hat unter Hilfsweise auf RGZ 142, 143 entschieden, dass die Berufung auf das vertragliche Aufrechnungsverbot keine unzulässige Rechtsausübung darstellt, wenn die aus angeblichem Betrug hergeleitete Gegenforderung ganz undurchsichtig ist, so dass ihre Beachtung eine weitläufige Beweisaufnahme und damit die Heransschiebung der Prozessentscheidung zur Folge haben würde". Im vorliegenden Falle: sind die besonderen tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen danach die Berufung auf ein vertraglich vereinbartes Aufrechnungsverbot auch gegenüber einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung durchgreifen, den Aufrechnungseinwand also zunichte machen würde, nicht gegeben. Das BerGer. hat festgestellt, dass die Kl. mit dem Kaufmännischen Angestellten R über einen längeren Zeitraum fortgesetzt handelnd in unlauterer Weise  zusammengewirkt hat. Das hat die Kl. auch nicht mehr in Abrede gestellt, denn sie hat die: teilweise Klageabweisung, die das BerGer. aufgrund. des Aufrechnungseinwandes ausgesprochen hat, hingenommen. Dass der ungetreue Angestellte R sein Verhalten aufgrund hätte, bevor der Bekl. es entdeckte, behauptet KL. nicht. Das BerGer. ist zu der Feststellung einer höheren Gegenforderung lediglich deswegen nicht gelangt, weil es, wie dargelegt, unzutreffend davon ausgegangen ist, der. übersteigende Anspruch auf Schadensersatz sei auf bloße Vermutungen gegründet, und weil es ferner - ebenfalls rechtsirrtümlich - gemeint hat, für die Schadensentstehung sei der Nachweis erforderlich, die von der Kl. jeweils in ihre Angebotspreise einkalkulierten Provisionen müssten auch an R ausgezahlt worden sein. Auf welche vom Bekl. in beiden Tatsacheninstanzen klar umrissenen Behauptungen es demgegenüber allein ankommt, ist bereits dargelegt worden. Die Gegenforderung ist danach weder undurchsichtig noch ist eine weitläufige, Beweisaufnahme, die Entscheidung des Rechtsstreits in. unzumutbarer Weise hinausschieben würde, zu besorgen, Nach Lage des Falles geht der Streit allein um die Höhe der vom Bekl. geltend gemachten Ersatzforderung.