Kaufantrag

Zur Frage der Vertragspartnerschaft der Inhaberin eines nicht im Handelsregister eingetragenen Handelsgeschäfts, wenn der Ehemann der Inhaberin - und frühere Geschäftsinhaber - den Vertrag ohne Hinweis auf seine Vertreterstellung abgeschlossen hat und das Handelsgeschäft unter seinem Namen fortgeführt wird.

Zum Sachverhalt: Mit einem von dem Bekl. unterzeichneten Kaufantrag vom 21. 5. 1979 bestellte die „Firma J, Fliesenhandel und -verlegung, B., T-Straße 14" bei der Kl., von der sie auch in früheren Jahren schon Fahrzeuge gekauft hatte, einen neuen Lkw mit Sonderaufbau für einen Ladekran; ein gebrauchter Lkw der Firma J sollte in Zahlung genommen werden. Die Kl. nahm den Kaufantrag mit Schreiben vom 22. 5. 1979 an. Nachdem am 19. 6. 1979 ein Greifer mit Steuerungsanlage nachbestellt worden war und die Kl. unter dem 6. 7. 1979 die Rechnungen übersandt sowie - ohne Reaktion der Firma J- um Vorlage der für die Neuzulassung erforderlichen Papiere gebeten hatte, setzte sie der Firma J mit Schreiben vom 12. 7. 1979 eine „letzte Übernahmefrist" bis zum 16. 7. 1979. Der Bekl. teilte daraufhin mit einem Schreiben vom 14. 7. 1979 mit der Stempelunterschrift „Fliesendiskont, T-Straße 14, B." mit, der bereitgestellte Lkw werde wegen zu starker Verkürzung des Pritschenmaßes nicht abgenommen.

Die Vorinstanzen haben der zunächst auf Vertragserfüllung in der Berufungsinstanz auf Schadensersatz gerichteten Klage stattgegeben. Die Revision des Bekl. hatte Erfolg.

Aus den Gründen: Der Bekl. haftet für die Nichterfüllung des Kaufvertrages vom 21./22. 5. 1979 weder als Vertragspartner noch aus einem anderen Rechtsgrund.

Nach Ansicht des BerGer. ist der Bekl. Vertragspartner des mit der Kl. abgeschlossenen Kaufvertrages über den Lkw, weil sein Wille, nur als Vertreter der Inhaberin der Firma J zu handeln, für die Kl. nicht erkennbar geworden sei. Zwar sei der Vertrag ausweislich des Kaufangebots und dessen Annahme mit der Firma J geschlossen, deren Inhaber - seit dem 2. 5. 1978 die Ehefrau des Bekl. - damit an sich als Vertragspartner anzusehen sei. Der Bekl. habe aber bei Vertragsabschluss nicht zu erkennen gegeben, dass sich unter „seiner" Firma entgegen den Verhältnissen bei den zwei früheren Geschäftsvorgängen aus den Jahren 1973 und 1976 nunmehr ein anderer Inhaber verberge. Deshalb habe die Kl. davon ausgehen können, der Bekl. sei nach wie vor Firmeninhaber. Damit sei nichts dafür erkennbar gewesen, dass Frau J. die eigentliche Vertragspartnerin habe sein sollen. Diese Ausführungen verkennen die Bestimmung des § 164 BGB und halten deshalb der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Wird im kaufmännischen Geschäftsverkehr ein schriftlicher Vertrag ausdrücklich mit einem Unternehmen oder einer Firma geschlossen und bezieht sich der Vertragsinhalt auf einen zu dem Unternehmens- oder Firmenbereich gehörenden Gegenstand, so wird grundsätzlich der Firmeninhaber Vertragspartner, ohne dass es darauf ankommt, ob der den Vertrag unterzeichnende selbst der Inhaber ist oder als Vertreter handelt und dies auch kenntlich macht. Die aus der Firmenbenennung und dem Vertragsgegenstand ersichtliche Umstände ergeben in einem solchen Fall, dass die Erklärung des Unterzeichnenden im Namen des Firmeninhabers abgegeben sein soll. Von diesen allgemein anerkannten, zur Anwendung von § 164I 2 BGB entwickelten Grundsätzen ist auch das BerGer. ausgegangen. Es hat jedoch zu Unrecht einen Ausnahmefall angenommen und sich dabei auf § 164II BGB gestützt.

Die in den Vertragsunterlagen erfolgte Namhaftmachung des Käufers mit „Firma J, Fliesenhandel und -verlegung" bezeichnete bereits eindeutig den Inhaber des Fliesenunternehmens als Vertragspartner. Die weiteren Umstände des Falles bestätigten dies. Der Vertrag wurde in den Geschäftsräumen der Firma J besprochen und unterzeichnet, ein bisher dort verwendeter Lkw sollte in Zahlung gegeben werden und der neue Lkw sollte dem Geschäftsbetrieb dieses Unternehmens dienen. Unter diesen Umständen stand auch für die Kl. fest, dass sie den Vertrag nicht etwa mit dem Bekl. als Privatperson abschloss, sondern mit dem Inhaber des Fliesenbetriebes. Die Anwendung des § 164 11 BGB ist bei dieser Sachlage ausgeschlossen, weil nicht mehr zweifelhaft ist, wer der Partner des Vertrages sein soll. Stand der Vertragspartner fest, kam es auch nicht darauf an, ob die Kl. den Bekl. irrtümlich noch für den Firmeninhaber hielt. Allenfalls hätte sie den Vertrag wegen Irrtums über die Person des Vertragspartners anfechten können. Sie hat jedoch keine Anfechtung erklärt, sondern im Gegenteil zunächst Erfüllung des Vertrages gefordert und ist später zur Geltendmachung von Schadensersatz übergegangen.

Ohne Erfolg macht die Kl. als Revisionsbekl. geltend, der Übergang des Fliesenlegergeschäfts auf die Ehefrau des Bekl. seit dem 2. 5. 1978 sei in den Vorinstanzen nicht eindeutig festgestellt, so dass schon aus diesem Grunde die Sache zwecks weiterer Aufklärung zurückzuverweisen sei. Beide Parteien haben sich in der Berufungsinstanz auf ausdrücklichen Hinweis des Einzelrichters mehrfach zu dieser Frage geäußert und Unterlagen vorgelegt. Wenn das BerGer. daraus und aus der Aussage der Ehefrau J vor dem LG den Schluss gezogen hat, seit dem 2. 5. 1978 sei diese und nicht mehr der Bekl. als Inhaber des Fliesenlegergeschäfts anzusehen, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Weiterer Aufklärung bedurfte es daher nicht.

Als Vertragspartner kann der Bekl. nach alledem weder aufErfüllung noch auf Schadenersatz nach § 326 BGB in Anspruch genommen werden. •

Eine Haftung des Bekl. läßt sich auch nicht damit begründen, dass er die Kl. nicht auf den Wechsel der Betriebsinhaberschaft aufmerksam gemacht hat.

Soweit der BGH in Fällen der unterlassenen Mitteilung über die Umwandlung einer Einzelfirma in eine beschränkt haftende Gesellschaft eine Rechtsscheinhaftung des früheren Alleininhabers und späteren geschäftsführenden Gesellschafters der Komplementär-GmbH für grundsätzlich möglich gehalten  oder bejaht hat, lag der Haftungsgrund in einer Verletzung firmenrechtlicher Bestimmungen über die Beifügung eines das Gesellschaftsverhältnis klarstellenden Zusatzes bei der Zeichnung von rechtsgeschäftlichen Erklärungen. Auf den vorliegenden Fall lässt sich das nicht übertragen, weil der Bekl. keinen Vorschriften über eine klarstellende Kennzeichnung seiner neuen Stellung in der Firma J unterlag. Eine von der Kl. erstrebte weitergehende Rechtsscheinhaftung des Bekl. scheidet im Übrigen schon deshalb aus, weil der Bekl. — wie oben zu 12 ausgeführt — keinen Anschein einer in Wirklichkeit nicht bestehenden Rechtsstellung erweckt hat.

In Betracht kommen könnte allenfalls eine Haftung des Bekl. als Vertreter unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsabschluss wegen schuldhafter Verletzung einer Aufklärungspflicht. Eine solche Pflicht lässt sich aber nicht — wie die Kl. offenbar annehmen möchte — schon aus dem bewiesenen Abschluss zweier Geschäfte in den Jahren 1973 und 1976 sowie eines möglicherweise weiteren Geschäfts von 1971 herleiten. Denn die Kl. hat — jedenfalls in den Tatsacheninstanzen — nicht einmal dargelegt, welches besondere Interesse sie hatte, den Vertrag nur mit dem Bekl. als Geschäftsinhaber abzuschließen, und welcher Schaden ihr durch den Abschluss mit seiner Ehefrau entstanden sein soll. Auch ist kein Verschulden des Bekl. ersichtlich wenn ein etwaiges besonderes Interesse der Kl. für ihn nicht erkennbar war.