Kiesabbauvertrag - JuraMagazin

Bei einem Kiesabbauvertrag, der als Pachtvertrag einzuordnen ist, trägt, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Pächter und nicht der Verpächter das Risiko dafür, dass der Abbau des vorhandenen Kieses rentabel ist.

Zum Sachverhalt: Der Kl. stellte der Bekl. mit Vertrag vom 24. 3. 1977 seine Grundstücke zum Kiesabbau bis zum restlosen Abbau des Kiesvorkommens zur Verfügung. In § 3 des Vertrages ist vereinbart, der Pacht­zins von 70000 DM sei in drei Raten zu zahlen. § 7 des Vertrages lautet: „Sollten die Genehmigungsbehörden die Kiesabbaugenehmigung verwei­gern, so verliert dieser Vertrag seine Gültigkeit." Der Oberkreisdirektor des Landkreises teilte der Bekl. am 3. 6. 1977 mit, die Probeschürfungen auf den Flurstücken hätten ergeben, dass dort kein Kies anstehe. Da die Bekl. einen von ihr über 20000 DM ausgestellten Scheck, den sie dem Kl. zur Begleichung der ersten Rate überlassen hatte, nicht einlöste, machte der Kl. zunächst im Scheckverfahren den Betrag von 20000 DM geltend. Im Nachverfahren stützte der Kl. den Anspruch auf Zahlung der 20000 DM auf die Vereinbarung in § 3 des Vertrages vom 24. 3. 1977. Die Bekl. verlangte widerklagend die Erstattung des Wertes von Planierarbeiten und die Erstattung der Kosten von Probebohrungen. Durch Schlussurteil wies das LG unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils die Klage ab und verurteilte den Kl. auf die Widerklage zur Zahlung von Kostenersatz für die Durch­führung der Planierarbeiten. Das BerGer. hielt das Urteil des LG, durch das die Bekl. zur Zahlung von 20000 DM verurteilt worden war, aufrecht und ließ den Vorbehalt entfallen. Die Widerklage wies es ab. Die Revision der Bekl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: 1. Die Parteien gehen davon aus, dass der Ver­trag vom 24. 3. 1977 als Pachtvertrag und nicht als Kaufvertrag anzu­sehen ist. Diese rechtliche Einordnung trifft zu; denn nach dem Ver­trag wurde der Bekl. der Besitz an den Grundstücken des Kl. überlas­sen und die Berechtigung zur Fruchtziehung, nämlich zum Kiesabbau, eingeräumt (vgl. BGH, LM vorstehend Nr. 2; Senat, LM vorstehend Nr. 35 = WM 1973, 386).

2. Das BerGer. meint, die Vertragsteile hätten das Vorhandensein von Kies als Geschäftsgrundlage angesehen. § 7 des Vertrages sei daher dahin zu verstehen, dass der Vertrag seine Gültigkeit dann nicht verliere, wenn die Verweigerung der Abbaugenehmigung auf das Nichtvorhandensein eines Kiesvorkommens gestützt werde, in Wirklichkeit aber Kies vorhan­den sei. Nach dem Gutachten des Sachverständigen sei anzunehmen, dass auf den Grundstücken ein Kiesvorrat — Volumen von 57,3% — vorhanden sei. Die wirtschaftliche Abbauwürdigkeit des vorhandenen Kieses sei nicht Geschäftsgrundlage geworden. Vielmehr habe die Bekl. bewusst das Risiko der Wirtschaftlichkeit einer Kiesausbeute übernommen. Die Bekl. müsse deshalb den Vertrag einhalten und ... sei daher zur Zahlung des mit der Klage verlangten Teilbetrages der vertraglich vereinbarten Vergütung ver­pflichtet. Zugleich müsse die Widerklage abgewiesen werden, weil die Bekl. auch den mit der Klage nicht geltend gemachten Teil der vertraglich vereinbarten Vergütung zu entrichten hätte und die Bekl. die Lieferung des Mutterbodens als zusätzliche Vergütung für die Überlassung der Grund­stücke zur Kiesausbeute übernommen habe.

3. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

a) Der Zusammenhang der Ausführungen des BerGer. ergibt, dass es angenommen hat, der Oberkreisdirektor habe mit dem Schreiben vom 3. 6. 1977 die Genehmigung zum Kiesabbau auf den der Bekl. mit dem Vertrag vom 24. 3. 1977 überlassenen Grundstücken verweigert. Dieser Würdigung kann nicht zugestimmt werden. Bei der Bedeutung, welche der Verweigerung der Genehmigung für den Bestand des Vertrages nach dessen § 7 zukommt, kann darunter nur eine förmliche Entscheidung ver­standen werden. Das Schreiben vom 3. 6. 1977 enthält aber keine Entschei­dung über den Genehmigungsantrag, den die Bekl. unstreitig gestellt hat­te. Zwar wird darin die Auffassung vertreten, mangels eines Kiesvorrates könne eine Abbaugenehmigung nicht erteilt werden. Eine Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Bekl. wird aber gerade nicht getroffen, weil die vom Kl. an die Bekl. verpachteten Grundstücke aus dem Geneh­migungsverfahren, das sich noch auf weitere Grundstücke erstreckte, her­ausgenommen werden. Es ist also weder eine Genehmigung erteilt noch eine Genehmigung versagt worden.

b)   Auch die vom BerGer. vorgenommene Auslegung der Vereinbarung in § 7 des Vertrages wird von der Revision mit Recht beanstandet (§§ 157, 133 BGB). Nach § 4 I des Niedersächsischen Gesetzes zum Schutz der Landschaft beim Abbau von Steinen und Erde (Bodenabbaugesetz) vom 15. 3. 1972 (NdsGVBI S. 137) dürfen Bodenschätze, zu denen nach § 1 des Gesetzes auch Kies gehört, dann, wenn wie hier die abzubauende Fläche größer als 30 m2 ist, nur mit Genehmigung der Landespflegebehörde abgebaut werden. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist nach § 13 des Gesetzes mit Geldbuße bedroht. Da eine auf die Beschaffenheit der Pachtsache gestützte Verweigerung der Genehmigung und das dadurch begrün­dete behördliche Verbot die Mangelhaftigkeit der Pachtsache zur Folge hätte (BGHZ 68, 294 [296] = LM § 538 ZPO Nr. 26 = NJW 1977, 1285; Gelhaar, in: RGRK, 12. Aufl., § 537 Rdnr. 16, je m. w. Nachw.), wäre die Bekl. im Falle einer bestandskräftigen Verweigerung der Abbaugenehmi­gung ohne die Regelung in § 7 des Vertrages von der Verpflichtung zur Zahlung des Pachtzinses befreit (§§ 581 II, 537 BGB). Dieser Rechtslage haben die Parteien durch die Vereinbarung in § 7 des Vertrages Rechnung getragen, indem sie für den Fall der Verweigerung der Abbaugenehmi­gung vereinbart haben, der Vertrag verliere dann seine Gültigkeit. Dafür, dass diese Regelung nicht gelten sollte, wenn die Verweigerung der Geneh­migung auf das Fehlen eines Kiesvorkommens gestützt wird, obwohl Kies vorhanden ist, fehlt jeder Anhalt. Zwar wäre eine mit dem Mangel an Kies begründete Verweigerung der Genehmigung nach den auf dem Gutachten des Sachverständigen beruhenden Feststellungen des BerGer, nicht ge­rechtfertigt, weil danach ein Kiesvorrat — Volumen von 57,3% — vorhan­den ist. Auch eine solche Entscheidung der Verwaltungsbehörde würde aber, wenn sie — etwa wegen Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels — Be­standskraft erlangen würde, der Möglichkeit der Nutzung der Pachtsache zu dem vertragsmäßig vorgesehenen Gebrauch entgegenstehen, weil nach § 4 I Bodenabbaugesetz ein Kiesabbau ohne Genehmigung nicht statthaft ist. § 7 des Vertrages muss daher in dem Sinne verstanden werden, dass eine bestandskräftige Verweigerung der Abbaugenehmigung die Unwirksam­keit des Vertrages herbeiführt und dass es grundsätzlich gleichgültig ist, aus welchen Gründen die Genehmigung versagt wird.

4. Wird eine Abbaugenehmigung erteilt, so entfällt der Pachtzinsan­spruch allerdings nicht deshalb, weil das Kiesvorkommen möglicher­weise wirtschaftlich nicht abbauwürdig ist. Wenn nichts anderes ver­einbart ist, haftet der Verpächter nur für die Tauglichkeit zur Fruchtziehung und nicht dafür, dass der Fruchtgenuß für den Pächter rentabel ist (vgl. Enneccerus-Lehmann, SchuldR, 15. Bearb., § 137 1 3; Soergel­Kummer, BGB, 11. Aufl., § 581 Rdnr. 19). Deshalb hat der Verpächter bei einem Kiesabbauvertrag zwar für das Vorhandensein von Kies einzustehen, aber nicht dafür, dass sich der Abbau für den Pächter lohnt (vgl. Soergel-Kummer, § 581 Rdnr. 19; Wehrens, Verträge über die Ausbeute von Bodenbestandteilen, S. 62). Aus dem Vertrag vom 24. 3. 1977 ergibt sich kein Anhalt dafür, dass die Vertragsteile hier abweichend vom Regelfall dem Verpächter das Risiko für die Rentabi­lität der Kiesausbeute überbürden wollten.

5. Eine abschließende Entscheidung ist dem erkennenden Senat nicht möglich, weil weder eine Versagung der Genehmigung erfolgt noch eine Genehmigung erteilt ist. Unter Aufhebung des Berufungsurteils war des­halb die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das BerGer. zurückzuverweisen.