Kollisionsrecht

Kollisionsrecht — Gesamtheit der Rechtsnormen (Kollisionsnormen), die bestimmen, ob auf Zivil-, Familien- oder Arbeitsrechtverhältnisse mit aus­ländischem Element oder auf internationale Wirt­schaftsverträge in- oder ausländisches Recht an­zuwenden ist. Das sozialistische Kollisionsrecht entspricht den Grundprinzipien der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung. Es fördert insbes. die Vertiefung der Freundschaft und Zusammenarbeit zw. den sozialistischen Staaten und die Durchsetzung der friedlichen Koexistenz als gültiges Prinzip der Beziehungen zw. Staaten unterschiedlicher sozia­ler Ordnung. Das Völkerrecht gebietet, dass die einzelstaatlich gesetzten Kollisionsnormen all­gemeinen und keinen unterschiedlichen Charakter in Abhängigkeit davon tragen, ob an den Rechts­beziehungen Bürger oder Organisationen ans so­zialistischen oder nichtsozialistischen Staaten beteiligt sind. Einseitige Kollisionsnormen 'bestim­men, wann inländisches Recht anzuwenden ist, zweiseitige regeln die Anwendung in- und aus­ländischen Rechts. Sie enthalten eine „Verwei­sung" auf oder eine „Anknüpfung" an ausländi­sches Recht.