Kommanditgesellschaft beitritt

Zur Formbedürftigkeit eines Vertrages, mit dem jemand einer Kommanditgesellschaft beitritt, deren Zweck es ist, ihren Mitglie­dern Eigentumswohnungen zu verschaffen. Urt. v. 10. 4. 1978 - II ZR 61/77 (Köln) - NJW 1978, 2505 = MDR 1978, 734 Zum Sachverhalt: Die Kl. ist eine am 27. 3. 1973 errichtete Publi­kums-KG. Gegenstand des Unternehmens ist u. a. Erwerb, Errichtung, Ausstattung und hotelmäßige Betreuung von Eigentumswohnungen in S. Es war vorgesehen, 195 Eigentumswohnungen zu bauen und auf die zu werbenden Kommanditisten zu übertragen. Am 1. 9. 1973 unterzeichnete der Bekl. eine Beitrittserklärung mit einem Gesamtzeichnungsbetrag von 75000 DM. Ihm sollte die Wohnung A 147 übertragen werden. Der Bekl. erklärte später, dass er wegen Finanzieller Schwierigkeiten nicht in der Lage sei, die Beteiligung bei der KG durchzuführen. Die Kl. akzeptierte den Rücktritt des Bekl., bestand jedoch auf Entrichtung der im Vertrag vorge­sehenen Rücktrittsgebühr in Höhe von 5% des Zeichnungsbetrages.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die - zugelassene- Revi­sion der Kl. hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: Das BerGer. hat es abgelehnt, den Bekl. zu verurteilen, weil sein Beitritt zur Gesellschaft nicht notariell beurkun­det worden und deshalb - einschließlich der Verpflichtung zur Zah­lung der verlangten Abstandssumme - gern. §§ 313, 125 BGB nichtig sei. Dem ist im Ergebnis zu folgen. 1. Die Formbedürftigkeit hat das BerGer. daraus hergeleitet, dass der Beitrittsvertrag die KG habe verpflichten sollen, Grundstückseigen­tum zu übertragen. Damit lässt sich ein Verstoß gegen § 313 BGB, § 4 III WEG nicht begründen. a) Allerdings räumt § 5 des Gesellschaftsvertrages ganz allgemein den Kommanditisten einen Anspruch auf Übertragung einer Eigen­tumswohnung ein, und diese Verpflichtung der Gesellschaft wird im gesellschaftsrechtlichen Veräußerungsvertrag, der hier mit dem Bei­trittsvertrag verbunden war, gegenüber einem bestimmten Komman­ditisten auf eine bestimmte Wohnung unter Bestimmung der Gegen­leistung verbindlich konkretisiert. Nach § 313 S. 1 BGB ist auch ein Rechtsgeschäft formbedürftig, wenn sich „der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen". Trotz dieses weit- gefassten Wortlauts ist aber nach allgemeiner Meinung die Vorschrift nicht anwendbar, wenn jemand nicht sein eigenes Grundstück veräu­ßert, sondern einem anderen kraft Auftrags oder aufgrund eines ähnli­chen Rechtsgeschäfts ein Grundstück von einem Dritten zu verschaf­fen hat. Das gilt regelmäßig auch dann, wenn er das Grundstück zu­nächst im eigenen Namen erwerben und erst alsdann - womöglich nach Parzellierung und Bebauung --übereignen soll. In diesen Fällen, in denen der Verpflichtete nur eine Art Durchgangsstelle für das Ei­gentum ist, liegt kein eigentliches Veräußerungsgeschäft vor, sondern ein auf eine (andere) Geschäftsbesorgung gerichteter Vertrag, bei dem die Eigentumsverschaffung an den Partner nicht Inhalt, sondern (meist gesetzliche) Folge des Rechtsgeschäfts ist (§ 667 BGB). Vor allem greift hier der Schutzzweck des § 313 BGB nicht ein; den Eigentümer von Grundbesitz - einem Vermögenswert, dem herkömmlicherweise volks- und privatwirtschaftlich besondere Bedeutung beigemessen wird - vor Übereilung und mangelnder Beratung bei der Veräußerung zu bewahren. Aus ähnlichen Erwägungen ist die schon vom RG ent­wickelte Rechtsprechung zu den genossenschaftsrechtlichen Ansprü­chen auf Grundstücksübereignung zu billigen: Ist die Genossenschaft nach ihrer Satzung verpflichtet, ihren Mitgliedern Wohnraum als Ei­gentum, Erbbaurecht usw. zu verschaffen, so erwirbt der Genosse, obgleich für die Satzung und den Beitritt die einfache Schriftform genügt (§§ 5, 15 GenG), einen klagbaren Anspruch auf Veräußerung, wenn ihm in satzungsmäßiger Art und Weise Wohnraum zugeteilt wird (BGHZ 15, 177 [181] = LM § 51 GenG Nr. 2 = NJW 1955, 178; BGHZ 31, 37 [38ff.] = NJW 1959, 2211; BGH, LM vorstehend Nr. 59, sämtlich m. w. Nachw.). Bei einer KG, deren Zweck es ist, ihren Mitgliedern Eigentumswohnungen zu verschaffen, liegt es nicht anders. Sie, die den Kommanditisten - im wirtschaftlichen Ergebnis auch für deren Rechnung - Wohnungseigentum einräumen und hierzu das Gelände nur im Durchgang erwerben soll, ist nicht schutzbedürftig i. S. von § 313 BGB, ihre Veräußerungspflicht beruht auf ihrem gesell­schaftsvertraglichen „Auftrag". Die im Gesellschaftsvertrag festge­legte allgemeine Verpflichtung der Gesellschaft zur Übertragung der Eigentumswohnungen vermag mithin nach Sinn und Zweck des § 313 BGB weder den Formzwang für den Gesellschaftsvertrag zu begrün­den, noch verlangt die Konkretisierung dieser Verpflichtung im gesell­schaftsrechtlichen Veräußerungsvertrag dessen notarielle Beurkun­dung oder die des hiermit verbundenen Beitrittsvertrages.
b) Auf die Frage, ob der Beld. der Kl. erst beigetreten ist, als diese den an die Kommanditisten zu verteilenden Grundbesitz schon erworben hatte, kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen. Die 1(1. ist nach ihrem Vertrage eine auf die Aufnahme einer Vielzahl von Kornmanditisten gerichtete KG. Ihre Verpflichtung, Wohnungseigentum zu verschaffen, ist gerade für die erst noch zu werbenden und künftig beitretenden Gesell­schafter geschaffen worden. Auch der erst nach dem Grundstückserwerb beitretende Gesellschafter hat daher den ihm eingeräumten Anspruch auf Veräußerung nur aufgrund der ursprünglich im Gesellschaftsvertrag - auch zu seinen Gunsten - begründeten Verschaffungspflicht der Gesellschaft. Infolgedessen gibt es keinen Grund, hinsichtlich der Formbedürftigkeit zwischen Verpflichtungen der Kl. gegenüber „alten" und „neuen" Kom­manditisten zu unterscheiden. 2. Der Beitritt des Bekl. ist aber deshalb unwirksam, weil dieser der Gesellschaft erst nach dem 1. 7. 1973 beigetreten ist und zu diesem Zeitpunkt bereits die Neufassung des § 313 BGB in Kraft getreten war. Nach dieser bedarf auch ein Vertrag der notariellen Beurkun­dung, in dem sich jemand verpflichtet, das Eigentum an einem Grund­stück zu erwerben. a)    Hierdurch wird freilich die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertra­ges der KI. nicht berührt. Es erscheint schon zweifelhaft, ob die allge­meine, nach dem Vertragswortlaut auf kein bestimmtes Grundstück bezogene Pflicht der Kl. zum Erwerb von Grundbesitz heute unter die neue Formvorschrift fallen würde. Das braucht hier aber nicht weiter erörtert zu werden. Denn war der Gesellschaftsvertrag, wie oben aus­geführt, vor Inkrafttreten der Neufassung des § 313 BGB formlos wirksam zustande gekommen, so blieb er das. Das Änderungsgesetz vom 30. 5. 1973 (BGBl I, 501) legt sich keine Rückwirkung bei. Es gilt daher der Grundsatz, dass die Wirkung eines Rechtsgeschäfts nach demjenigen Recht zu beurteilen ist, das zur Zeit seiner Entstehung galt. (BGH, WM 1973, 1356 m. w. Nachw.). b)   Es kann auch nicht angenommen werden, dass bereits der Gesell­schaftsvertrag eine grundsätzliche Pflicht der Kommanditisten enthält, von dem von der Gesellschaft zu beschaffenden Grundbesitz Woh­nungseigentum zu erwerben, so dass man hätte fragen können, ob die nach dem 1. 7. 1973 beigetretenen Kommanditisten die notarielle Form aus diesem Grunde hätten wahren müssen. Der Gesellschaftsver­trag geht zwar nach seinem gesamten Inhalt davon aus, dass die Kornmanditisten Eigentumswohnungen erwerben, eine ausdrückliche Re­gelung für eine Mitgliedschaft ohne Wohnungserwerb ist nicht getrof­fen. Dennoch erscheint eine solche Mitgliedschaft auch hier nicht aus­geschlossen. Deshalb hätte eine gesellschaftsvertragliche Erwerb­pflicht, weil mit ihr über die Einlage- und Darlehnspflichten hinaus weitere Leistungsverpflichtungen verbunden sind, deutlich zum Aus­druck gebracht werden müssen, wenn sie gewollt gewesen wäre. Das ist hier nicht geschehen.
c) Die damit entscheidende Frage, ob sich der Bekl. durch die mit seinem Beitritt verbundene Erklärung zum Erwerb verpflichtet hat, wird weder vom Gesellschaftsvertrag noch vom Wortlaut der Bei­trittserklärung ausdrücklich beantwortet. Die Erwerbspflicht ergibt sich aber aus der Vertragsauslegung. Die Beitrittserklärung, die von der Gesellschaft gegengezeichnet worden ist, enthält die individuelle Bezeichnung der vom beitretenden Gesellschafter ausgewählten und von der Geschäftsführung der KG zugewiesenen Wohnung, und sie setzt die hierfür vom Gesellschafter zu verrechnenden bzw. zu erbrin­genden Leistungen (Einlage- und Darlehensbeträge, zu übernehmende Fremdfinanzierung) genau fest. Der Gesellschafter beantragt und die Gesellschaft akzeptiert, dass nach der Realteilung des Grundstücks diese Wohnung dem Gesellschafter „übertragen werden soll". Von der damit zugleich getroffenen Entscheidung für einen bestimmten Wohnungstyp ist nach § 3 VII des Gesellschaftsvertrages die Höhe der Einlage- und Darlehnsverpflichtungen abhängig. In § 5 V ist ferner bestimmt, dass der Kommanditist, wenn ihm eine Wohneinheit zuge­teilt worden ist, also schon vor der Eigentumsübertragung, „im Hin­blick auf die Nutzung des Sondereigentums wie ein Eigentümer ver­fahren" kann. Mit diesen Erklärungen und Bestimmungen, die der Geschäftsführung Klarheit über die von dem beitretenden Kommandi­tisten zu erwartenden finanziellen Beiträge bringen sollen, ihr aber auch die kaufmännische Disposition und das tatsächliche Nutzungs­recht über die Wohnung nehmen und den Gesellschafter nach Fertig­stellung des Wohnraums wie einen Eigentümer behandeln, wäre es unvereinbar anzunehmen, es liege im Sinne des Gesellschafts- und Beitrittsvertrages, wenn dem Kommanditisten noch eine Entschlie­ßungsfreiheit bliebe, ob er die gewählte Wohnung letzten Endes wirk­lich übertragen haben will. Die Verbindlichkeit zu seinen Lasten ent­spricht auch einer natürlichen und zwanglosen Betrachtung der Bei­trittsvereinbarung: Wer bereits eine ganz bestimmte Wohnung wählt und sich zuweisen läßt und die ihm auferlegten Gegenleistungen ak­zeptiert, nimmt nicht die Bindung des anderen Teils in Anspruch, ohne sich selbst binden zu wollen; ein anderer Wille müsste deutlich zum Ausdruck gekommen sein. Im vorliegenden Falle ist daher die Rechtslage nicht wesentlich anders, als sie von der Rechtsprechung bei den Baugenossenschaften beurteilt wird: Mit dem Antrag des Genos­sen auf Zuteilung einer bestimmten Wohneinheit und deren Zuwei­sung durch, das zuständige Genossenschaftsorgan soll ohne weiteres die beiderseits wirksame Verbindlichkeit entstehen, wonach die Genossen­schaft zur Veräußerung und der Genosse zum Erwerb und zu den Gegenleistungen verpflichtet ist (BGHZ 31, 37 [39] = NJW 1959, 2211). Das gleiche muss hier gelten, wo der Kommanditist bereits im Beitrittsvertrag die Wohnung gewählt und die Gesellschaft sie ihm zugewiesen hat. -
Nach § 313 S. 1 BGB n. F. hätte nicht nur die Erwerbsverpflichtung selbst, sondern der gesamte Beitrittsvertrag notariell beurkundet wer­den müssen. Wie dargelegt, erscheint zwar eine Mitgliedschaft ohne Wohnungserwerb nicht ausgeschlossen. Hier, wo nach dem Willen der Parteien im rechtlichen Zusammenhang mit dem Beitritt auch die Er­werbspflicht begründet worden war, ist es aber nicht zulässig, das Rechtsgeschäft in einen formbedürftigen Erwerbsvertrag und einen formlos gültigen Beitritt zur Kl. aufzuspalten. Grundstücksgeschäft, Beitritt und Abstandssummen-Vereinbarung sind daher nach § 125 BGB nichtig; ob die Abrede über die Abstandssumme mangels Grund­lage im Gesellschaftsvertrag (oder nach dem Rechtsgedanken des § 11 Nr. 6 AGB-Gesetz) nicht ohnehin unwirksam gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben. 3. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft helfen der Kl. nicht wei­ter. Im Allgemeinen kann zwar der Beitritt zu einer Gesellschaft, wenn er nichtig oder anfechtbar ist, nur für die Zukunft vernichtet werden, so dass hier der Bekl. bis zur Kündigung die Einlage und deshalb möglicherweise wegen Verzugs mit der Einlagepflicht die Abstandssumme geschuldet hätte. Das würde aber voraussetzen, dass sein Beitritt vollzogen war. Denn nur dann, wenn das Gesellschaftsverhältnis tatsächlich ins Leben getreten ist und Rechtstatsachen geschaffen worden sind, an denen die Rechtsord­nung nicht vorbeigehen kann, ist es gerechtfertigt, die allgemeinen Nich­tigkeitsgründe zu beschränken. Das war hier jedoch nach dem Parteivor­trag nicht der Fall. Denn der Bekl. hat weder Beiträge geleistet noch gesell­schaftsvertragliche Rechte ausgeübt. Es steht daher nichts im Wege, seinen Beitritt und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Vereinbarungen nach allgemeinem bürgerlichen Recht als von Anfang an nichtig zu behan­deln.