Konkurseröffnung

Gegenüber einer Forderung, die der Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung abgetreten hat, und die der Zessionar nach Konkurseröffnung auf den Konkursverwalter zurücküberträgt, kann der Schuldner trotz § 55 Nr. 1 KO mit einer Konkursforde­rung aufrechnen, wenn er wegen § 406 BGB schon gegenüber dem Zessionar hätte aufrechnen können. Anmerkung: Nach § 55 Nr. 1 KO ist eine Aufrechnung gegenüber einer Forderung der Masse unzulässig, wenn diese erst nach Konkurs­eröffnung neu entstanden oder durch Abtretung oder Pfändung und Überweisung zur Masse gelangt ist. Im vorliegenden Falle hatte der spätere Gemeinschuldner eine Forderung, die ihm gegen die aufrech­nenden Bekl. zustand, vor der Konkurseröffnung zur Sicherheit ab­getreten. Nach der Konkurseröffnung gelangte diese Forderung durch Rückabtretung an die Masse zurück. Das BerGer. glaubte, eine Anwen­dung des § 55 Nr. 1 KO komme schon deshalb nicht in Betracht, weil eine Sicherungsabtretung dem Zessionar im Konkurs lediglich ein Ab­sonderungsrecht gewähre, die Sicherheitsforderung also trotz ihrer Abtretung zur Masse gehöre und der Schuldner nicht erst durch die Rückabtretung etwas zur Masse schuldig werde. Der BGH hat dahin­gestellt gelassen, ob dieser Auff. beigetreten werden könnte Immerhin wäre gegenüber der Ansicht des BerGer. zu bedenken gewesen, dass auch eine Sicherungsabtretung eine Übertragung des Vollrechts ist. Der Zedent (Sicherungsgeber) kann daher allenfalls Leistung an den Zessionar (Sicherungsnehmer), nicht mehr aber an sich selbst verlan­gen. Der Schuldner ist nach der Sicherungsabtretung sonach Schuld­ner des Zessionars und nicht etwa des Zedenten. Auch kann der Schuld­ner aus der Tatsache, dass zwischen dem Zedenten und dem Zessionar Abreden bestehen, die den Sicherungszweck betreffen nichts zu seinem Vorteil geltend machen. Insbesondere kann er grundsätzlich nicht mit einer Forderung, die ihm gegen den Zedenten zusteht, gegenüber dem Zessionar aufrechnen und damit dessen Sicherung zunichte machen. Der BGH hat sich mit diesen Fragen nicht auseinandergesetzt, son­dern für durchgreifend erachtet, dass schon bei der Sicherungsabtre­tung eine Aufrechnungslage zwischen dem späteren Gemeinschuldner und den Bekl. bzw. deren Erblassern bestanden hatte, wie in den Ent­scheidungsgründen näher ausgeführt ist (vgl. auch BGHZ 19, 153, 158f. = Nr. 2 zu § 404 BGB). Das genügte nach § 406 BGB, um dem Bekl. die Aufrechnungsmöglichkeit nach der Abtretung gegenüber dem Zessionar zu erhalten. Auch der spätere Konkurs beseitige die Auf­rechnungsmöglichkeit nicht. Die Bekl. hätten jetzt sogar trotz fehlen­der Fälligkeit der Hauptforderung wegen § 54 Abs. 1 KO bereits wirk­sam aufrechnen können. Bei einer solchen Rechtslage fehlt für eine Anwendung des § 55 Nr. 1 KO der innere Grund dieser Vorschrift, die verhindern will, dass nach Konkurseröffnung ein Konkursgläubiger zu Lasten der übrigen Gläubiger volle Befriedigung erhält, die ihm zur Zeit der Konkurseröffnung nicht zustand oder nicht möglich war.