Konstruktionsfehler - JuraMagazin

Ein Schiedsgutachten, in dem eine technische Anlage als mangelhaft bezeichnet wird, weil sie einen Konstruktionsfehler aufweise, ist offenbar unrichtig, wenn die vom Schiedsgutachter beobachteten Störungen in Wirklichkeit auf einem Fehler bei der Bedienung der Anlage beruhen.

Aus den Gründen:  1. Das BerGer. hält die Feststellung des Schiedsgutachters, dass der Vergütungsofen in der Breite der Hubbalken und in der Hubhöhe falsch bemessen sei, wodurch es zu Störungen beim Transport des Vergütungsmaterials kommen könne, für wider­legt. Es folgt der Auff. des im zweiten Rechtszug zugezogenen Sach­verständigen, wonach der Schiedsgutachter mit an Sicherheit grenzen­der Wahrscheinlichkeit einen bloßen Bedienungsfehler, durch den zwei der verwendeten Stäbe schief in den Ofen gelangt seien, als Konstruk­tionsmangel gewertet habe. Die vom gerichtlichen Sachverständigen durchgeführten Versuche hätten ergeben, dass die von der Kl. erbrachte Werkleistung mangelfrei sei. Damit erweise sich das Schiedsgutachten als offenbar unrichtig im Sinne des § 319 Abs. 1 BGB.

2. Dagegen wendet sich die Rev. ohne Erfolg.

a)  Auf Schiedsgutachten der hier vorl. Art sind die §§ 317ff. BGB mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass das Gutachten nach § 319 Abs. 1 BGB unverbindlich ist, wenn es offenbar unrichtig ist (BGHZ 43, 374, 376 Nr. 33 zu § 675 BGB; BGH, NJW 65, 150 = vorstehend Nr. 10; Nr. 7 zu § 317 BGB; BB 68, 316). Offenbar unbillig oder unrichtig ist eine Leistungsbestimmung, wenn sich der Fehler dem sach­kundigen und unbefangenen Beobachter — wenn auch mög­licherweise erst nach eingehender Prüfung — aufdrängt (BGH, VersR 63, 390; BB 68, 316; vgl. auch NJW 58, 2067 = Nr. 5 zu § 11 EMV f. Baugeräte; Nr. 8 zu § 317 BGB; Betrieb 70, 827).

b)    Der Rev. ist zuzugeben, dass an das Vorliegen einer offen­baren Unrichtigkeit strenge Anforderungen zu stellen sind. Andernfalls würde der mit der Bestellung eines Schiedsgutachters von den Parteien verfolgte Zweck in Frage gestellt, ein möglicherweise langwieriges und kostspieliges Prozess verfahren. zu vermeiden (vgl. etwa BGH, NJW 57, 1834 mit Anm. Fischer, vorstehend Nr. 7; RGZ 96, 57, 61). Die Anforderungen dürfen aber auch nicht überspannt werden.

Führt ein Schiedsgutachter Funktionsstörungen, die an einer von ihm untersuchten technischen Anlage aufgetreten sind, auf einen Konstruktionsfehler zurück und stellt sich heraus, dass diese Störungen in Wirklichkeit auf einem bloßen Fehler bei der Bedienung der Anlage beruhen, dann sind die Voraus­setzungen des § 319 Abs. 1 BGB erfüllt. Eine solche Abwei­chung von den tatsächlichen Gegebenheiten muss sich dem sachkundigen Betrachter bei näherer Prüfung aufdrängen und braucht deshalb von dem durch ein Schiedsgutachten belaste­ten Teil nicht hingenommen zu werden.

Das BerGer. hat seine Feststellung, die an dem Vergü­tungsofen aufgetretenen Störungen seien allein einem Bedie­nungsfehler zuzuschreiben, ohne Verfahrensverstoß getroffen. Der von ihm zugezogene Sachverständige hat das eindeutig bestätigt. Demgegenüber hat zwar der Schiedsgutachter an seiner früheren Ansicht festgehalten. Er hatte aber den Be­dienungsfehler bei dem von ihm durchgeführten Versuch über­haupt nicht bemerkt und kann auch jetzt nicht ausschließen, dass ein Zusammenhang zwischen dem von ihm beobachteten Durchbiegen der Stäbe und dem Bedienungsfehler besteht.

Unter diesen Umständen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das BerGer. in vollem Umfang dem Gut­achten des gerichtlichen Sachverständigen folgt, aus dem sich im übrigen die Beobachtung des Schiedsgutachters, dass sich bei seinem Versuch nur einzelne und nicht etwa alle Stäbe verformt haben, sehr viel besser erklären lässt.