Kontokorrentvorbehalt

Ein erweiterter Eigentumsvorbehalt in Form eines soge­nannten Kontokorrentvorbehalts gewährt dann, wenn die Sache, deren, Eigentum vorbehalten ist, bereits voll bezahlt wurde, kein Aussonderungsrecht, sondern lediglich ein Ab­sonderungsrecht.
Wer auf Grund eines erweiterten Eigentumsvorbehalts in Form eines sogenannten Kontokorrentvorbehalts ein Ab­sonderungsrecht wegen der Forderungen aus laufender Geschältsverbindung mit dem Vergleichsschuldner an einem von diesem bereits voll bezahlten Gegenstand hat, ist grundsätzlich nicht Vergleichsgläubiger.
Aus den Gründen: Das BerGer. hat zutreffend angenommen, dass die KI. schon deshalb nicht Vergleichsgläubigerin ist, weil sie im Konkurse der Bekl. wenn auch nicht Aussonderung, so doch abgesonderte Befriedigung aus der Planierraupe be­anspruchen könne. a) Ein Eigentumsvorbehalt gewährt zwar grundsätzlich ein Aussonderungsrecht. Hier ist aber die Besonderheit gegeben, dass die Planierraupe, um die der Rechtsstreit geht, voll be­zahlt ist und nur noch die Bezahlung von Ersatzteilen und Dienstleistungen aussteht. In einem derartigen Falle erfüllt der erweiterte Eigentumsvorbehalt die Aufgabe, die im allge­meinen einer Sicherungsübereignung zukommt, denn er dient der dinglichen Sicherung von Forderungen, die nicht den Sicherungsgegenstand betreffen. Ebenso wie bei der Siche­rungsübereignung kann daher auch durch die Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehalts dann, wenn die Sache, deren Eigentum vorbehalten ist, bereits voll bezahlt wurde, nur ein Recht auf abgesonderte Befriedigung im Konkurse des Vorbehaltskäufers entstehen (Flame, NJW 50, 841, 849 f.; Bölde-Stamsehräder, KO, 9. Aufl., § 43 Anm 3; vgl. auch das Urt. des erkennenden Senats v. 9. 12. 1970 — VIII ZR 52/69 — = vorstehend Nr. 26 WM 71, 71 = Betr. 71, 87 für den ver­längerten Eigentumsvorbehalt). Das BerGer. ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Kl. auf Grund ihres er­weiterten Eigentumsvorbehalts hier nur ein Recht auf abge­sonderte Befriedigung zustehen kann. b) Nach § 27 Verg10 sind absonderungsberechtigte Gläubi­ger grundsätzlich nicht Vergleichsgläubiger. Bley (ZAkDR) 1937, S. 41 und Bley-Mohrbutter (Verg10, 3. Aufl., § 36 Anm. 44) wollen dem Vorbehaltsverkäufer, der einen Kontokorrentvorbehalt vereinbart hat, sowohl ein Aussonderungs- als auch ein Absonderungsrecht dann versagen, wenn der Gegenstand, den der Vorbehaltsverkäufer auf Grund des Vorbehalts in An­spruch nehmen will, bereits voll bezahlt ist (ebenso auch Böhle-Stamschräder, Verg10, 7. Aufl., § 36 Anm 3) Sie begrün­den diese Ansicht damit, dass der Kontokorrentvorbehalt die schuldrechtliche Selbständigkeit der einzelnen Kaufverträge im Hinblick auf die Bestimmung des § 36 Verg10 nicht beein­trächtige. Es sei aber mit den allgemeinen Vertragsgrund­sätzen gemäß §§ 157, 242 BGB unvereinbar und im Ergebnis untragbar, wenn sich der Gläubiger mit jeder Neulieferung an möglicherweise bereits vor Jahren gelieferte und längst be­zahlte Ware halten könnte. Diesen Gedankengängen vermag ebenso wie das BerGer. auch der erkennende Senat nicht zu folgen. Zu Unrecht beru­fen sich Bley-Illobbutter, aaO, in diesem Zusammenhang auf das Urt. des AG Berlin-Oharlottenburg, KTS 62, 63, denn in dem von diesem Gericht entschiedenen Falle war das erste Gerät schon voll bezahlt, als später ein zweites bestellt und geliefert wurde. Zur Zeit des Verkaufs des zweiten Geräts war also der Eigentumsvorbehalt an dem ersten Gerät bereits er­loschen. Er konnte durch bloße Parteivereinbarung nicht wieder aufleben, vielmehr hätte eine Sicherung des Verkäufers durch das erste Gerät, dessen Eigentum auf den Käufer über­gegangen war, nur dadurch herbeigeführt werden können, dass das erste Gerät dem Verkäufer zur Sicherung übereignet wurde, 'was ersichtlich nicht geschehen war. Aus diesem Urt. läßt sich daher für die von dem erkennenden Senat abgelehnte Ansicht nichts herleiten. Der von Bley-Mohrbutter, aa0, als entscheidend angesehene Umstand, dass die einzelnen Verträge zwischen Verkäufer und Vergleichsschuldner auch bei Verein­barung eines Kontokorrentvorbehalts als rechtlich selbständig anzusehen sind, ist jedenfalls für sich allein nicht geeignet, die von ihnen vertretene Auffassung zu rechtfertigen. Dabei mag ihnen zugegeben werden, dass § 36 Abs. 1 Verg10 zugunsten des Vorbehaltsverkäufers dann nicht anwendbar ist, wenn der Vergleichsschuldner den Gegenstand, an dem sich der Verkäu­fer auf Grund der Kontokorrentklausel das Eigentum vorbe­halten hat, voll bezahlt hat. Hierauf kommt es indes nicht an. Bei der von Bley4felirbutter gegebenen Begründung lassen sie nämlich außer acht, dass der Vorbehaltsverkäufer, der auf Grund des Kontokorrentvorbehalts abgesonderte Befriedi­gung aus einem Gegenstand verlangt, an dem zu seinen Gun­sten ein Eigentumsvorbehalt besteht, sich darauf stützen kann, dass er nach § 27 Abs. 1 Verg10 kein Vergleichsgläubiger ist. Maßgebend für die Anwendung des § 27 Verg10 ist allein die dingliche Rechtslage. Der Eigentumsvorbehalt das gilt auch für den erweiterten Vorbehalt, gibt aber dein Vorbehaltsver­käufer eine gesicherte dingliche Rechtsposition: Er ist Eigen­tümer der Sache geblieben Allerdings darf die Sache, die der Käufer bereits voll bezahlt hat, nicht aussondern, 'lern die Sache dient nur seiner Sicherung. Er hat aber eine dem Siche­rungseigentümer vergleichbare Stellung erlangt und darf sich deshalb wegen der gesicherten Forderung aus der Sache be­friedigen. Ihm steht also ein Recht auf abgesonderte Befriedi­gung zur Seite. Dieses Recht hat seine Bedeutung gerade dann, wenn der Schuldner insolvent wird und der Gläubiger darauf angewiesen ist, sich wegen seiner Forderung an die Sache zu halten, an der er sich das Eigentum vorbehalten hatte. Des­halb entfaltet der erweiterte Eigentumsvorbehalt wie einhellig anerkannt wird (Mentzel-Kulin, KO, 7. Aufl., § 43 Anm. 42; Böhle-Stamsehriicler' KO § 43 Anm. 3 b), seine Wirkung auch im Konkursverfahren.
Für das Vergleichsverfahren kann nichts anderes gelten. Sowohl das Konkurs- als auch das Vergleichsverfahren lassen die Rechte der dinglich gesicherten Gläubiger grundsätzlich /unberührt. Auch der von Meissner (NJW 62, 1559) hervor­gehobene Zweck des Vergleichsverfahrens, das Unternehmen des unverdient in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Schuldners zu erhalten, rechtfertigt es nicht, dem Gläubiger im Vergleichsverfahren des Vorbehaltskäufers das ihm zu­stehende Absonderungsrecht auf Grund des erweiterten Eigen­tumsvorbehalts zu versagen, wie Henaeler (NJW 63, 845) überzeugend nachgewiesen hat. Der Kontokorrentvorbehalt hat daher im Vergleichsverfahren die gleichen Wirkungen wie im Konkurse des Vorbehaltskäufers. Mithin ist die Kl., wie das BerGer. zutreffend angenommen hat, nicht Vergleichsgläubi­gerin.