Kontovertrag

Kontovertrag — Vertrag über die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut (Auftragnehmer) und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs des Kontoinhabers (Auftraggeber) über dieses Konto. Der Kontovertrag berechtigt und verpflichtet das Geldinsti­tut, das Konto zu eröffnen, Einzahlungen zugun­sten des Kontos entgegenzunehmen und Aufträge des Kontoinhabers im Rahmen der Verfügungs­möglichkeiten und Rechtsvorschriften zu seinen Lasten durchzuführen, dem Konto Guthabenzin­sen gutzuschreiben und es mit Gebühren und Aufwendungen aus der Auftragsdurchführung zu belasten sowie dem Kontoinhaber vereinbarungs­gemäß Kontoauszüge zuzusenden. Der Kontoin­haber ist in Höhe des Guthabens Inhaber einer Geldforderung gegenüber dem Geldinstitut. Bei einer Kontoüberziehung ist er in entsprechender Höhe rückzahlungspflichtig. Dem Kontoeröffnungsantrag (Angebot) ist ein Unterschriften­blatt mit den Unterschriften der Kontoverfügungs­befugten beizulegen, das bis zu einer schriftlichen Änderung gegenüber dem Geldinstitut wirksam bleibt. Vor allem zur Durchführung des bargeld­losen Zahlungsverkehrs (Verrechnungsverfah­ren) und zur Konzentration zeitweilig freier Geld­mittel im staatlichen Kreditfonds sind die Be­triebe und staatlichen Organe verpflichtet, ihre Geldmittel, soweit sie einen begründeten Bargeld- bedarf übersteigen, auf dem Konto zu halten. Sie haben ihre Zahlungsaufträge ordnungsgemäß zu erteilen und die Kontoauszüge des Geldinstituts unverzüglich zu überprüfen.