Kosten der Nachbesserung - JuraMagazin

Zum Umfang der Kosten der Nachbesserung.

Zum Sachverhalt: Gemäß Montageangebot vom Juli 1975 installierte die Bekl. im Neubau des Kl. eine ihm mit Lieferangebot vom selben Tage verkaufte Heizungsanlage. Beiden Angeboten hatte die Bekl. ihre - im Wortlaut unterschiedlichen - Geschäftsbedingungen beigefügt. Der Kl. nahm die Arbeiten am 25. 9. 1975 ab. Anfang Januar 1976 traten im Wohn­zimmer, in der Küche und in dem vor beiden Räumen liegenden Flur des Untergeschosses Feuchtigkeitsschäden auf. Als Ursache wurden schließ­lich zwei undichte Stellen an unter dem Estrich verlegten Heizrohren er­kannt. Diese Stellen hat die Bekl. nach Entfernung von Teppichboden und Estrich abgedichtet. Der Kl. hat behauptet, dass er zur Beseitigung der Schäden sowie zur Sicherung des Beweises insgesamt 9300 DM aufgewen­det und dass er außerdem einen Mietausfall von 600 DM erlitten habe. Von dem sich hieraus ergebenden Gesamtschaden von 9900 DM hat er restli­chen Werklohn der Bekl. in Höhe von unstreitig 1299,29 DM abgezogen und demgemäß 8600,71 DM nebst 12% Zinsen eingeklagt.

Das LG hat die Bekl. durch Teilurteil zur Zahlung von 7626,09 DM verurteilt und die Klage hinsichtlich des Mietausfalls sowie eines für Ne­benkosten geforderten Teilbetrages von 70 DM abgewiesen. Durch Schlussurteil hat es sodann dem Kl. weitere 102,60 DM nebst 9% Zinsen auf 7728,69 DM zuerkannt und die Klage im übrigen (Kosten für Fotoar­beiten in Höhe von 202,02 DM sowie weitere Zinsen) abgewiesen. Das OLG hat der gegen beide Urteile gerichteten Berufung der Bekl. stattgegeben und die Anschlussberufung des Kl. zurückgewiesen. Die - zugelas­sene - Revision des KI. hatte im wesentlichen Erfolg.

Aus den Gründen: I. Das BerGer. ist der Auffassung, dem Kl. sei der Beweis, dass die Bekl. mangelhaft gearbeitet habe, „streng genommen" nicht gelungen. Die noch in Betracht kommende Vernehmung des Sachverständigen sei aber entbehrlich, weil die Bekl. ihre Haftung für „Folgeschäden" ohnehin ausgeschlossen habe. Die Bekl. sei des­halb nur für die Aufwendungen verantwortlich, die durch das Heraus­nehmen des Teppichbodens, das Aufstemmen des Estrichs und das Ausräumen der Perlite-Schüttung (in der die Heizrohre eingebettet waren) entstanden seien.

Diese Kosten überstiegen jedoch keinesfalls jenen Betrag von 1299,29 DM, welchen der Kl. noch als restlichen Werklohn schulde. Die Klage sei mithin schon aus Rechtsgründen abzuweisen. Hiergegen wendet sich die Revision im Wesentlichen zu Recht.

1. Da das BerGer. den Sachverhalt nicht abschließend aufgeklärt hat, ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, dass die hier in Rede stehenden Schäden auf Montagefehler der Bekl. zurückzuführen sind.

2. Es kommt daher darauf an, ob die Bekl. ihre Haftung durch ihre AGB begrenzt hat. Das ist nicht der Fall.

a) Das BerGer. hebt allerdings zutreffend hervor, dass die zum Mate­rialangebot gehörenden „Verkaufs- und Lieferbedingungen" der Bekl. einerseits und die einen Bestandteil des Montageangebots bildenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen" andererseits sich nicht gegen­seitig ausschließen, mit ihren unterschiedlichen Formulierungen viel­mehr die rechtlichen Besonderheiten beider Angebote berücksichti­gen. Die von der Revision erwähnte Klausel Nr. 10 der „Verkaufs- und Lieferbedingungen", der zufolge alle anderslautenden Geschäftsbe­dingungen unwirksam sein sollen, wendet sich, wie die Bekl. mit Recht erwidert, nur gegen abweichende „Einkaufs-AGB" ihrer Käu­fer. Die Geltungsbereiche beider Geschäftsbedingungen sind also ent­gegen der Ansicht der Revision keineswegs unklar. Soweit es sich - wie hier - um Montagefehler handelt, sind daher grundsätzlich die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen" maßgeblich, in denen es zu Nr. 12 unter anderem heißt:

„Für etwaige Mängel, die nachweislich auf unsachgemäße Arbeit zu­rückzuführen sind, wird die Beseitigung innerhalb 14 Tagen nach Kennt­nisnahme vorgenommen . . . Mängelrügen berechtigen den Besteller nicht, den oder einen Teil des Rechnungsbetrages einzubehalten. Auch sind An­sprüche auf Wandelung, Minderung, Schadensersatz oder Rücktritt, des­gleichen auf Ersatz jeglichen Folgeschadens, Beschädigung, Bearbeitungsschaden oder Arbeitsausfall ausgeschlossen."

b) Entgegen der Ansicht des BerGer. hält diese Geschäftsbedingung aber der Inhaltskontrolle nicht stand.

aa) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung als Mindesterfordernis einer in AGB enthaltenen Beschränkung der Mängelhaftung, die noch im Einklang mit Treu und Glauben stehen soll, angesehen, dass dem Besteller ein Mängelbeseitigungsanspruch sowie - für den Fall verzö­gerter, verweigerter oder misslungener Nachbesserung - ein Recht auf Rücktritt, Wandelung oder Minderung eingeräumt ist (BGHZ 62, 83 [86ff.] = LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 53 = NJW 1974, 551; BGHZ 62, 323 [325] = LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 56 = NJW 1974, 1322; BGHZ 65, 107 [111] = LM Allg. Geschäftsbedin­gungen Nr. 79a NJW 1976, 43; BGHZ 70, 240 [242f.] = LM § 635 BGB Nr. 45 = NJW 1978, 814 - jeweils m. Nachw.). Als mit Treu und Glauben noch vereinbar hat er ferner erachtet, wenn jedenfalls die Schadensersatzansprüche nicht abbedungen worden sind, die dem Be­steller gegenüber dem Unternehmer aus schuldhafter Verletzung der Nachbesserungspflicht zustehen (BGHZ 48, 264 [267] = LM § 242 [Cd] BGB Nr. 119 = NJW 1968, 44, sowie die außerdem in BGHZ 70, 240 [243] = LM § 635 BGB Nr. 45 = NJW 1978, 814, mitgeteilten Entscheidungen; Glanzmann, in: RGRK, 12. Aufl., Anh. §§ 633 bis 635 Rdnr. 21).

bb) Alle diese Gewährleistungs- und Ersatzansprüche hat die Bekl. jedoch durch die Nr. 12 ihrer AGB ausschließen wollen, und zwar ohne Unterschied, ob es sich uni Mangel- oder Mangelfolgeschäden handelt. Ihrer in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht, aus der Klausel ergebe sich, dass die Gewährleistungs- und Schadenser­satzansprüche bei schuldhafter Verletzung der Nachbesserungspflicht wieder aufleben sollten, ist nicht zuzustimmen. Diese nur auf dem Wege ergänzender Vertragsauslegung denkbare Aufrechterhaltung der Haftungsbeschränkung ist nicht möglich: Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, für AGB eine Fassung zu finden, die einerseits dem Unter­nehmer möglichst günstig, andererseits gerade noch rechtlich zulässig ist (BGHZ 62, 83 [86, 89] = LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 53 = NJW 1974, 551). Die Klausel ist daher unwirksam, und zwar ohne dass es noch darauf ankommt, ob - wie das BerGer. meint - die Bekl. ordnungsgemäß nachgebessert hat.

cc) Das ist übrigens nicht der Fall: Auch hier würde daher die von der Bekl. angestrebte Haftungsbeschränkung den Auftraggeber prak­tisch rechtlos stellen. Die Bekl. war nämlich, was das BerGer. ver­kennt, zu einer vollständigen Nachbesserung nicht bereit: Sie hat le­diglich die undichten Stellen der Heizrohre nachgelötet. Der zur Män­gelbeseitigung verpflichtete Unternehmer hat aber nicht nur die dazu erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- Ar­beits- und Materialkosten zu tragen; er muss auch Schäden am sonsti­gen Eigentum des Bestellers beheben, die im Zuge der Nachbesserung zwangsläufig entstehen (BGHZ 72, 31 [33] = LM § 635 BGB Nr. 47 = NJW 1978, 1626). So hat der BGH die Kosten der Maurer-, Putz-, Maler-, Reinigungs- und Architektenarbeiten, die im Zusammenhang mit der Nachbesserung einer fehlerhaft verlegten Ab­flussleitung notwendig geworden waren, zu den Aufwendungen ge­rechnet, welche, wie sich aus dem Umfang der Nachbesserungspflicht ergebe, vom Unternehmer zu tragen seien (NJW 1963, 805 [806] = LM vorstehend Nr. 8). Als Mängelbeseitigungskosten hat der Senat demgemäß in einem Falle, in dem der Unternehmer Isolierungsarbei­ten nachzubessern hatte, auch die Aufwendungen für die hierzu erforderlichen Nebenarbeiten bezeichnet, insbesondere für den Ausbau der Kellertüren, der Ölheizung, der Öltanks, der Kellertreppen, Abmon­tieren und Wiederanbringen der Elektroanschlüsse sowie Anpassen und Wiedereinbau der Kellertüren (WM 1972, 800 = LM VOB Teil B Nr. 49, insoweit in NJW 1972, 447, nicht abgedruckt). Zu den vom Unternehmer zu ersetzende Kosten hat der Senat ferner die Aufwen­dungen gezählt, die bei der Nachbesserung von Rohrleitungen durch folgende Nebenarbeiten entstanden waren: Aufspüren der Schadstel­len, Aufreißen der Straßendecke, Aufgraben des Erdreichs bis zur Rohrleitung, Freilegen der Leckstellen der Rohre durch Entfernen der Isolierung, Verfüllen des Rohrgrabens, Verdichten des Erdreichs und Wiederherstellung der im Zuge der Mängelbeseitigung aufgerissenen Straßendecke (BGHZ 58, 332 [339] = LM VOB Teil B Nr. 53 = NJW 1972, 1280). Entsprechend hat er in einem Fall entschieden, in dem Asphaltschichten zum Zwecke der Mängelbeseitigung entfernt und im Anschluss an die Nachbesserung der Fahrbahnisolierung wie­der aufgetragen werden mussten (BauR 1975, 130 [133]).

Zur vollständigen Mängelbeseitigung hätte deshalb hier gehört, dass die Bekl. alle Arbeiten entweder selbst oder durch andere Unterneh­mer ausführte, welche zur Wiederherstellung des vor Beginn der Nachbesserung bestehenden Zustandes erforderlich waren. Die Bekl. schuldete also außer den vom BerGer. für notwendig gehaltenen Maß­nahmen (Entfernung des Teppichbodens, Aufstemmen des Estrichs und Ausräumen der Perlite-Schüttung) auch den Abtransport des Bau­schutts sowie die Verlegung des neuen Teppichbodens. Sie schuldete ferner die Herstellung des Zementestrichs in Heizraum und Flur sowie die Malerarbeiten, soweit diese durch die Nachbesserung veranlasst waren, etwa weil der bei der Entfernung des alten Estrichs aufgewir­belte Staub auch die Tapeten und Decken der Räume in Mitleiden­schaft gezogen hatte. Die Bekl. schuldete weiter die Reinigung des Teppichbodens, sofern dieser, wie der Kl. behauptet hat, bei der Scha­densbeseitigung verschmutzt worden ist. Sie schuldete schließlich den Ersatz der Nebenkosten, soweit diese - etwa aufgrund von Telefonge­sprächen mit Handwerkern - zur Vorbereitung und Durchführung der Nachbesserung erforderlich geworden waren.

3. Da die Bekl. ihre Haftung nicht wirksam begrenzt hat, bleibt die Klage zur Zeit nur insoweit ohne Erfolg, als das LG sie (wegen der Neben­kosten in Höhe von 70 DM und des weitergehenden Zinsanspruchs) be­reits rechtskräftig abgewiesen hat, und ferner insoweit, als der Kl. mit ihr Ersatz der Fotokosten (202,02 DM) und hierauf entfallende Zinsen bean­sprucht. Die Lichtbilder dienten lediglich der Vorbereitung des Rechts­streits und nicht - wie etwa bei einem die Schadensursache untersuchenden Gutachten - der Vorbereitung der Nachbesserung (vgl. dazu Senat, NJW 1967, 340 [ 341] = LM § 635 BGB Nr. 13, insoweit in BGHZ 46, 238 = LM § 635 BGB Nr. 13, nicht abgedruckt, einerseits, und BGHZ 54, 352 [358] = LM VOB Teil B Nr. 43 = NJW 1971, 99, andererseits). Die hierdurch entstandenen Kosten kann der KI. gegebenenfalls nur nach § 91 ZPO ersetzt verlangen; insoweit ist seine Klage unzulässig und daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden.

II. Das angefochtene Urteil kann nach alledem nur bestehen bleiben, soweit es die Klageabweisung hinsichtlich der für Fotoarbeiten verlangten 202,02 DM mit Zinsen bestätigt.