Kostenaufwand
Durch notariellen Vertrag kaufte der Kläger von der Beklagten Gemeinde ein für eine Gaststätte vorgesehenes Grundstück und ließ darauf mit einem Kostenaufwand von rd. 600000 DM ein Geschäftshaus errichten. Darin betrieben sie eine Gaststätte. Während der Grundstückskaufverhandlungen hatte der Kläger am 28. 6. 1967 auf seinen Wunsch von der Stadt eine vom Leiter des Liegenschaftsamts unterzeichnete Bescheinigung, in der ihm bestätigt wurde, dass für die Errichtung einer weiteren Gaststätte im Bereich des Bebauungsplans Nr. 11... eine Genehmigung seitens der Stadt nicht erteilt wird.
Am 5. 10. 1970 verkaufte die Stadt ein anderes Grundstück, auf dem nach ihren Plänen eine Metzgerei betrieben werden sollte, an den Streithelfer. Er verpflichtete sich im Kaufvertrag, das Grundstück nur entsprechend dem Bebauungsplan und den von der Stadt festgelegten baulichen Richtlinien zu nutzen. Abweichend von der erteilten Baugenehmigung richtete der Streithelfer jedoch in seinem Neubau eine Speisegaststätte ein. Hierfür erteilte ihm die Stadt schließlich auch die nach dem Gaststättengesetz notwendige Erlaubnis.
Der Kläger begehrte Schadensersatz für die ihm durch den Betrieb der Gaststätte des Streithelfers erwachsenen Einkommenseinbußen. Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.
Aus den Gründen: Das Berufsgericht hat ausgeführt, bei der Bescheinigung vom 28. 6. 1967 handele es sich nicht um eine - unzulässige - öffentlichrechtliche Zusicherung, keine weitere Gaststättenerlaubnis zu erteilen, sondern um eine privatrechtliche Verpflichtungserklärung der Stadt mit dem Inhalt, durch eine entsprechende Gestaltung der mit den anderen Interessenten abzuschließenden Grundstücksverträge dafür zu sorgen, dass im Bereich des Bebauungsplanes H. keine weitere Gaststätte errichtet und betrieben werde. Diese Auslegung wird mit der Revision nicht angegriffen; sie lässt auch revisionsrechtlich beachtliche Mängel nicht erkennen.
Nach § 56 I, V NRWGO a. F. vom 28. 10. 1952 ist eine Verpflichtungserklärung nur bindend, wenn sie durch den Gemeindedirektor oder seinen Stellvertreter und einen vertretungsberechtigten Beamten oder Angestellten unterzeichnet worden ist. Die Ausnahmevoraussetzungen des § 56 III NRWGO a. F. sind hier vom Berufsgericht mit Recht verneint worden; die Erteilung der Bescheinigung vom 28. 6. 1967 war kein einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung; es handelte sich vielmehr für die betroffene Gemeinde um einen Vorgang einmaliger Art, dem erhebliche finanzielle Bedeutung zukommen konnte. Das wird auch von der Revision nicht bezweifelt.
Die Erklärung entsprach nicht den Erfordernissen des § 56 I NRWGO a. F.; sie trug nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils nur die Unterschrift des Leiters des Liegenschaftsamtes. Selbst wenn man mit dem Berufungsurteil davon ausgeht, dass dieser vertretungsberechtigter Beamter i. S. des § 51 III NRWGO a. F. war, so genügte doch seine Unterschrift allein nicht, um die Stadt zu verpflichten.
Nach dem Vorbringen des Klägers hatte allerdings der Stadtdirektor oder sein Vertreter die Erklärung vorher gebilligt und den Leiter des Liegenschaftsamtes zur Ausstellung der Bescheinigung ermächtigt. Mit Recht hat das Berufsgericht dieses Vorbringen für unerheblich erklärt.
Das Oberlandesgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des BGH, wenn es in der Regelung des § 56 12 NRWGO a. F. die Begründung einer Gesamtvertretung sieht.
Der BGH hat ausdrücklich offen gelassen, ob ein Gesamtvertreter den anderen zur Alleinvertretung der Gemeinde ermächtigen. Die Frage der Zulässigkeit einer solchen Ermächtigung braucht auch hier nicht grundsätzlich entschieden zu werden.
Selbst wenn man nämlich eine vorherige Ermächtigung zumindest für bestimmte einzelne Geschäfte für zulässig hielte, so müsste doch jedenfalls für eine solche Ermächtigung die Schriftform gefordert werden.
§ 56 I NRWGO a. F. sieht die Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung durch beide Gesamtvertreter vor. Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats allerdings nicht um eine echte Formvorschrift i. S. des § 125 BGB; zu deren Erlass fehlte dem Landesgesetzgeber nach Art. 55 EGBGB die Kompetenz. Geregelt ist in § 56 NRWGO a. F. vielmehr die Vertretungsmacht der Gemeindeorgane; sie wird durch das Gebot, bestimmte Förmlichkeiten zu beachten, begrenzt. Ziel dieser Förmlichkeiten ist es nicht nur, Klarheit über den Inhalt der Verpflichtungen zu schaffen, sondern auch, die als Vertreter der Gemeinde Mitwirkenden eindeutig erkennbar zu machen, die Prüfung ihrer Vertretungsberechtigung zu ermöglichen und die Kontrolle ihrer Tätigkeit zu sichern. Dieses Ziel mag auch erreicht werden, wenn man die Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung durch beide Gesamtvertreter für entbehrlich hält und die Unterschrift des einen zusammen mit einer vorherigen schriftlichen Ermächtigung durch den anderen ausreichen lässt. Die Funktion der in § 56 I NRWGO a. F. vorgeschriebenen Förmlichkeiten würde aber nicht mehr erfüllt, wenn man die Ermächtigung eines Gesamtvertreters zur Alleinvertretung durch den anderen formfrei zuließe. Gegen die Zulässigkeit einer solchen formfreien Ermächtigung spricht auch die Regelung des § 56 IV NRWGO a. F.; danach kann bei Tätigwerden eines Vertreters auf die Schriftform zwar für die einzelne Verpflichtungserklärung verzichtet werden, nicht aber für die Vollmachtserteilung durch die nach § 56 I NRWGO a. F. zuständigen Organe. Eine vorherige schriftliche Ermächtigung wird vom Kläger nicht behauptet.
Auch mit seinem Vorbringen, der Stadtdirektor oder sein Vertreter hätten die vom Leiter des Liegenschaftsamtes abgegebene Verpflichtungserklärung nachträglich genehmigt, ist der Kläger zu Recht nicht durchgedrungen.
Soweit er sich auf eine mündliche oder konkludent erteilte Genehmigung beruft, sprechen gegen deren Zulässigkeit die gleichen Gründe wie gegen eine vorher mündlich erteilte Ermächtigung.
Zwar wird in Rechtsprechung und Schrifttum die nach § 56 I NRWGO a. F. nötige Voraussetzung der Gesamtvertretung durch zwei Vertretungsberechtigte entsprechend § 177 BGB auch dann als gewahrt angesehen, wenn die Erklärung zunächst nur von einem der beiden Vertreter abgegeben wird, der andere dann aber diese Erklärung genehmigt. Der erkennende Senat hat die Frage in seinem Urteil vom 16. 11. 1978 offen gelassen. Auch wenn man aber der herrschenden Meinung inRechtsprechung und Schrifttum folgt und eine nachträgliche Genehmigung zulässt, muss für diese Genehmigung die Schriftform gefordert werden. Diese Form war in dem vom V. Zivilsenat in dem zitierten Urteil vom 4. 12. 1981 entschiedenen Fall gewahrt. Ihre Notwendigkeit ergibt sich aus dem Schutzzweck des § 56 I, IV NRWGO a. F. Es müssen insoweit für die nachträgliche Genehmigung die gleichen Überlegungen gelten wie für die vorherige Ermächtigung.
Zu Unrecht beruft sich die Revision auf § 182 II BGB. Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift scheidet aus, weil es sich bei § 56 I NRWGO a. F. nicht um eine privatrechtliche Formvorschrift, sondern um eine öffentlichrechtliche Regelung der Vertretungsmacht handelt. Eine analoge Anwendung im Bereich des § 56 I NRWGO a. F. würde dem Sinn und Zweck dieser Norm widersprechen und die Kontrolle erschweren, die § 56 I NRWGO a. F. erleichtern und sichern will.