Kraftfahrzeugunfall

a) Maßnahmen, mittels deren eine Behörde die durch einen Kraftfahrzeugunfall verursachten Schäden in Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe und zugleich im Interesse des Schuldiger zu mindern sucht, stellen keine Geschäftsbesorgung zu­gunsten des Haftpflichtversicherers dar, der dem Schädiger Versicherungsschutz zu gewähren hat.
b) WM die Vollstreckungsbehörde einer Gebietskörperschaft des Landes Nordrhein-Westfalen wegen einer öffentlich-recht­lichen Geldforderung, die sie gegen einen im Saarland wohnenden Schuldner im, eine diesem zustehende Forderung gegen einen gleichfalls im Saarland wohnenden Drittschuldner pfän­den, so muss sie die zuständige Vollstreckungsbehörde des Saar­landes um den Erlass einer Pfändungsverfügung ersuchen.
Anmerkung: Bei einem Kraftfahrzeugunfall war Öl aus einem Tankwagen ausgelaufen. Wegen der Gefährdung der Trinkwasserver­sorgung der Bevölkerung musste das ölverseuchte Erdreich in der Um­gebung der Unfallstelle abgeräumt und weggeschafft werden. Die be­troffene Gemeinde machte zunächst durch eine Ordnungsverfügung den Halter des Lastzugs hierfür verantwortlich und stellte ihm später durch einen Leistungsbescheid die ihr entstandenen Kosten in Rech­nung. Nachdem der Halter (eine GmbH) in Konkurs gefallen war, ver­suchte die Gemeinde, einen Teil der Kosten von dem Beklagten, dem Haftpflichtversicherer des Halters, beizutreiben. 1. Da sich der Schadensfall vor Inkrafttreten des Pflichtversiche­rungsgesetzes v. 5. 4. 1965 ereignet hatte, waren schon aus diesem Grunde die Voraussetzungen eines direkten Schadensersatzanspruchs des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer nicht gegeben. 2. Die Bedeutung der Entscheidung liegt darin, dass sie den Versuch zurückweist, die Erstattungspflicht des Haftpflichtversicherers für die Kosten der Maßnahmen, die einer Ausdehnung des Schadens vorbeu­gen sollten, mit den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag zu be­gründen. Zwar braucht es nach der Rechtsprechung der Anwendung der Rechtsvorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht ent­gegenzustehen, dass der Geschäftsbesorger auch in Erfüllung einer eigenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Pflicht tätig ge­worden ist. So könnte möglicherweise im Verhältnis der Gemeinde zu dem Halter des Tankzuges eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag angenommen werden. Allerdings würde sich das Problem stellen, ob die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag über Aufwen­dungsersatz durch eine öffentlich-rechtliche Erstattungsregelung ver­drängt werden. (vgl. Erman-Hauss, BGB-Komm. 4. Aufl. Anm. 9 b vor § 677). Hierauf brauchte nicht eingegangen zu werden, da die Geschäftsbesorgung gegenständlich jedenfalls nicht dem Rechtskreis des Haftpflichtversicherers des Schädigers zugerechnet werden kann. Diesem musste zwar an der raschen Durchführung der Bodenabhebung gelegen sein, er wäre auch verpflichtet gewesen, dem Versicherungs­nehmer von diesem Aufwendungen zur Minderung des Scha­dens zu ersetzen (§§ 62, 63 VVG). Es kann aber weder aus der im Ver­hältnis zum Versicherungsnehmer bestehenden Erstattungsregelung noch aus der allgemeinen Interessenberührung gefolgert werden, es habe sich bei der Bodenabhebung und -wegschaffung rechtlich um ein Geschäft des Haftpflichtversicherers gehandelt. Es sei nur darauf hin­gewiesen, dass in diesem Fall die Verpflichtung bestanden hätte, die Übernahme der Geschäftsführung dem Haftpflichtversicherer anzu­zeigen und seine Entscheidung über die Art der Durchführung herbei­zuführen. Ferner hätte die Anwendung der Regeln der Geschäftsfüh­rung ohne Auftrag zur Folge, dass auch bei im Ergebnis nutzlosen Auf­wendungen eine Erstattungspflicht in Betracht gekommen wäre. Die Haftung des Geschäftsherrn aufgrund der Geschäftsführung ohne Auf­trag geht wesentlich weiter als die Bereicherungshaftung. Die Ent­scheidung tritt in Übereinstimmung mit der neueren Dogmatik der in der Rechtsprechung immer wieder zu beobachtenden Tendenz ent­gegen, den Anwendungsbereich des Instituts der Geschäftsführung ohne Auftrag zur Begründung problematischer Durchgriffshaftungen auszudehnen und so die Schranken des Delikts- und des Bereicherungsrechts zu durchbrechen. Hält man mit der Rechtsprechung eine simul­tane Eigen- und Fremdgeschäftsführung für möglich, so besteht beson­derer Anlass, darauf zu achten, dass der Anwendungsbereich der Ge­schäftsführung ohne Auftrag nicht in einem dem Zweck und dem Re­gelungsinhalt dieses Instituts zuwiderlaufenden Weise erweitert wird.
3. Da im Verhältnis zu dem Haftpflichtversicherer auch nicht die Voraussetzungen der Leistungs- oder der Eingriffskondiktion vor­lagen, konnte die Gemeinde nur dadurch eine Befriedigung erreichen, dass sie die Forderung des in Konkurs geratenen Halters gegen den Beklagten aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag pfänden und sich überweisen ließ. So war sie auch verfahren. Wenn sie keinen Erfolg hatte, so lag es daran, dass die für die Gemeinde zuständige Amtskasse in Nordrhein-Westfalen den Pfändungsbeschluss selbst erlassen hatte, anstatt die Vollstreckungsbehörde des Saarlandes (hier war der Sitz des Halters und des Haftpflichtversicherers) um den Erlass des Pfändungsbeschlusses und die weitere Vollstreckung zu bitten. In unserer bundes­staatlichen Ordnung bedeutet es einen übergriff in eine fremde Lands­hoheit, wenn die Vollstreckungsbehörde eines Bundesstaates in Ver­mögensgegenstände vollstreckt, die in einem anderen Bundesstaat belegen sind. Die Folge ist die Nichtigkeit der Vollstreckungsmaßnah­men, falls nicht eine landesgesetzliche Sonderregelung etwas anderes bestimmt Da das saarländische Recht keine dem § 40 Abs. 3 des VerwaltungsvollstreckungsG- NRW v. 23. 7. 1957 entsprechende Vor­schrift kennt, wonach Forderungspfändungen auch von der Voll­streckungsbehörde eines anderen Landes erfolgen können, hätte die saarländische Vollstreckungsbehörde durch ein Gesuch um Rechts- und Amtshilfe (Art. 35 Abs. 1 Grund G) gebeten werden müssen, die Zwangsvollstreckung des Leistungsbescheides durchzuführen. Wenn die saar­ländische Vollstreckungsbehörde den ihr zugesandten Pfändungsbe­schluss von der nordrhein-westfälischen Amtskasse zugestellt hat, so hat sie damit noch nicht die Verantwortung für die Pfändungsverfü­gung übernommen, wie es bei einem eigenen Verwaltungsakt erforder­lich gewesen wäre.