Krankenhaus

Zu den Voraussetzungen für die Umkehr der Beweislast, wenn streitig ist, ob die Infektion eines Neugeborenen mit Staphylokokken auf Mängeln der Krankenhauspflege beruht. Zur Haftung des früheren Krankenhausträgers gegenüber einem nach Wegfall der Trägerschaft aufgenommenen. Patienten, wenn der Wegfall nach außen nicht ersichtlich geworden war. Hat der Beklagte unter Verletzung einer sachlich-rechtlichen Aufklärungspflicht jahrelang beim Mager den Irrtum unterhalten, dass er der richtige Schuldner sei, dann können besondere Umstände es rechtfertigen, ihn in der Rolle des Schuldners festzuhalten. Aus den Gründen: Das BerGer. glaubt in erster Linie auf die Prüfung verzichten zu können, ob die Klage sich angesichts der vor der Aufnahme der Mutter der Kl. erfolgten Übernahme des Hospitals durch eine Schwesternschaft des DRK gegen die richtige Bekl. richtet. Gleichwohl stellt es am Ende seiner Entscheidungsgründe Hilfserwägungen an, die es zu einer Verneinung dieser Frage führen. Diese Erwägungen vermögen indessen die Verneinung der Passivlegitimation nicht zu tragen. Das BerGer. erwägt, dass - jedenfalls für den Anspruch aus Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsverhandlungen auf Ersatz von Vermögensschaden - die Grundsätze der Anscheinsvollmacht zum Zuge kommen könnten, sofern die Bekl. geduldet hat, dass die Schwesternschaft das Hospital ungeachtet der Übernahme als ,,Städtisches Krankenhaus" weiterführte. Es meint jedoch, viel spreche für die Behauptung der Bekl., die Eltern der Kl. hätten den Krankenhausvertrag „mit dem, den es anging" geschlossen. Ihnen sei es nur um die Behandlung durch Dr. S. und die Hebamme F. gegangen. Wer Krankenhausträger gewesen sei, sei ihnen gleichgültig gewesen. Gegen diese Auff. bestehen rechtliche Bedenken. Der Wille einer Vertragspartei zum Abschluss mit dem, den es angeht, lässt sich regelmäßig nicht ohne objektive Anhaltspunkte feststellen. Es genügt nicht schon, dass der andere bei Kenntnis der Sachlage voraussichtlich auch mit dem tatsächlich Betroffenen abgeschlossen haben würde. Zu den Geschäften, welche typischerweise mit dem, den es angeht, abgeschlossen zu werden pflegen, gehört der auf eine gewisse zeitliche Dauer angelegte Krankenhaus-Pflegevertrag nicht. Das BerGer. hat aber vor allem nicht in Betracht gezogen, dass über den bloßen Anschein hinaus eine echte Vollmacht gegeben wäre, falls die Bekl. bewusst geduldet haben sollte, dass der Übergang der Trägerschaft des Hospitals nach außen nicht in Erscheinung trat, oder wenn sie gar die Tatsache, dass das „Städtische Krankenhaus" in Wirklichkeit diesen Namen nicht mehr verdiente, bewusst unterdrückt hätte, wie dies der Darstellung der Kl. entspricht. Hat die Bekl. hingenommen, dass die Schwesternschaft beim Abschluss von Aufnahmeverträgen in einer Weise auftrat; die bei den Aufnahmesuchenden den Eindruck erwecken musste, Krankenhausträger und damit Vertragspartner sei weiterhin die Bekl., dann hat diese nicht bloß den Anschein einer Vollmacht hervorgerufen, sondern der Schwesternschaft eine zwar nicht ausdrückliche, aber gleichwohl vollgültige Vollmacht erteilt, Aufnahmesuchenden gegenüber rechtsgeschäftlich in ihrem Namen aufzutreten. Hatte die Bekl. aber die Schwesternschaft bevollmächtigt, im Rechtsverkehr in ihrem  Namen aufzutreten, dann muss sie nicht nur diejenigen Schadensersatzansprüche gegen sich gelten lassen, die sich unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergeben; sie hatte vielmehr auch im Sinne des Rechts der unerlaubten Handlungen die Schwesternschaft zu der Pflegetätigkeit bestellt  und kann sich Dritten gegenüber auch in diesem Rahmen nicht darauf berufen, dass die im Namen der Bekl. auftretende Schwesternschaft kraft einer internen Abmachung auf eigene Rechnung tätig und nicht weisungsgebunden war. Dass die Darstellung der Kl. insoweit zutrifft, lässt sich zwar nach den bisher getroffenen Feststellungen noch nicht abschließend sagen. Die Tatsache aber, dass die Bekl. erst nach siebenjähriger Prozessdauer und mehr als zehn Jahre nach Eintritt des Schadensereignisses die zeitweilige Abgabe der Krankenhausträgerschaft im Rechtsstreit bekannt gegeben hat, obwohl sie ihr der Sache nach nie unbekannt gewesen sein konnte, bildet jedenfalls ein gewichtiges Beweisanzeichen, dessen Entkräftung der Bekl. obliegt. Einschlägige Beweisantritte der Bekl. sind bislang nicht ersichtlich, zumal der von ihr vorgelegten Presseveröffentlichung gerade der wesentlichste Punkt nicht entnommen werden konnte: dass nämlich die Schwesternschaft des DRK im Gegensatz zu den von ihr abgelösten Diakonissen die Verwaltung des Krankenhauses in eigener Regie übernommen hatte. Angesichts dessen braucht nicht mehr auf die Ausführung des BerUrt. eingegangen zu werden, dass der Entschluss der Schwesternschaft zur Fortführung des Hospitals den von der Bekl. gesetzten Ursachenverlauf schlechthin unterbrochen habe. Käme es indes darauf an, dann müsste das BerGer. bei seiner neuerlichen Entscheidung beachten, dass die Verantwortung für sachliche und organisatorische Mängel eines Krankenhauses, das die Bekl. für den Verkehr eröffnet und in vollem Betrieb und mit der Verpflichtung des Übernehmers zur Fortführung übergeben hat, nur insoweit entfallen könnte, als diese Mängel für den Schadenseintritt nicht mehr ursächlich geworden sind, oder die Bekl.  die Übernehmerin auf die notwendige Abstellung solche Mängel hingewiesen hatte. Derlei hat sie, soweit ersichtlich, nicht behauptet. Selbst aber, wenn es der Bekl. gelingen sollte, noch weitere Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich schließen läßt, dass sie das Auftreten der Schwesternschaft in ihrem Namen nicht gebilligt, sondern nur schuldhaft zugelassen hat, kann sie sich bei der hier gegebenen besonderen Sachlage der Haftung aus unerlaubter Handlung für den gesamten Schaden der Kl. nicht nut der Einlassung entziehen, dass sie jedenfalls für diese Haftung nicht die richtige, Bekl. sei. Dem stände nämlich die Tatsache entgegen, dass sie selbst erst nach mehr als einem Jahrzehnt und nach siebenjähriger Prozessdauer mit dem. Y7bergabevertrag v. 1. 9. 1952 hervorgetreten ist, der ihr als Vertragsbeteiligter nicht unbekannt sein konnte. Sie hat sich damit in einer Treu und Glauben verletzenden Weise zu ihrem früheren Rechtsstandpunkt, auf den sich die Kl. eingestellt hatte, ohne ersichtliche rechtfertigende Gründe in Widerspruch gesetzt. Es mag dahinstehen, ob dieser dem allgemein geltenden Grundsatz von Treu und Glauben zuwiderlaufende Selbstwiderspruch der Bekl. schon allein aus verfahrensrechtlichen Gründen entgegengehalten werden könnte. Der erkennende Senat hat in seinem Urt. v. 7. 7. 1970  ausgesprochen, dass der Beginn eines Rechtsstreits den Beteiligten regelmäßig keine zusätzlichen Pflichten zu gegenseitiger Rücksichtnahme auferlegt. Er hat dort aber angefügt, dass der Beginn des Rechtsstreits Rücksichts- und Auskunftspflichten aus einem früher zustande gekommenen Vertragsverhältnis  nicht berührt. Die fortwirkende vertragliche Treupflicht gebot hier der Bekl., die Kl. über ihren von der Bekl. veranlaßten Irrtum aufzuklären, sobald  offensichtlich wurde, dass die Kl. die Bold. auf Grund des der Bekl. zuzurechnenden Irrtums für voll  verantwortlich hielt. Dieser Pflicht war sie nur enthoben, wenn sie sich entschloss, auf die Geltendmachung etwaiger Bedenken gegen ihre Passivlegitimation auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung endgültig zu verzichten. Sie handelte treuwidrig, wenn sie nach so langer Zeit zum Nachteil der Kl. doch mit einem veränderten Rechtsstandpunkt hervortrat, obwohl die Tatsachen, auf die sich dieser stützte, ihrem gesetzlichen Vertreter von Anfang an bekannt sein mussten, der Kl. aber nicht bekannt sein konnten. Ebenso, wie sich die Unzulässigkeit eines Selbstwiderspruchs zu Lasten anderer aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben herleitet, sind auch die angemessenen Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen diesen Grundsatz nur in billiger Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu gewinnen. In Fällen, in denen, wie hier, die tatsächlichen Grundlagen für den zu spät eingenommenen neuen Rechtsstandpunkt außer Streit sind, mag es nicht immer angehen, den widersprüchlich Handelnden entgegen der Rechtslage an seinem unrichtigen ersten Rechtsstandpunkt festzuhalten. Es mag dann genügen, dass der dem anderen Teil erst durch das widersprüchliche Verhalten erwachsene Schaden ersetzt wird, wie dies das Gesetz z. B. für den Fall eines schuldlos widersprüchlichen Verhaltens vorsieht. Im vorliegenden Falle lässt sich jedoch das Verhalten der Bekl. nur dadurch erklären, dass sie sich zunächst entweder bewusst in die Rolle der Verantwortlichen begeben oder doch der Frage ihrer Passivlegitimation deshalb keinerlei Aufmerksamkeit gewidmet hat, weil sie sich ohnehin der Schwesternschaft gegenüber zur Abdeckung des. Haftpflichtrisikos durch entsprechenden Versicherungsschutz vertraglich verpflichtet hatte. Bei dieser besonderen Gestaltung sind, auch wegen der durch den Zeitablauf eingetretenen. Erschwerung der Beweisführung, keine Bedenken dagegen ersichtlich, die Bekl. an dem Rechtsstandpunkt festzuhalten,. den sie ein Jahrzehnt lang selbst eingenommen hat.