Krankenhausförderung - JuraMagazin

Zur Frage der Haftung eines Rechtsanwalts, der es versäumt, ei­nen belastenden Verwaltungsakt (hier: Feststellung der Nichtauf­nahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan) auf­tragsgemäß rechtzeitig vor den Verwaltungsgerichten anzufechten, wenn das für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungs­akts maßgebende Recht der Krankenhausförderung (hier: § 8 I KHG) später ohne rückwirkende Kraft geändert wird.

Zum Sachverhalt: Die Kl., eine Fachärztin, betreibt ein Krankenhaus mit 76 Betten. Durch Bescheid v. 22. 2. 1974 stellte der Senator für Ge­sundheit und Umweltschutz fest, dass das Krankenhaus der Kl. nicht in den Krankenhausbedarfsplan für das Jahr 1973 aufgenommen worden sei. Da­her sei, so heißt es in dem Bescheid weiter, die Möglichkeit einer Förde­rung über den 31. 12. 1973 hinaus (abgesehen von etwaigen Härteaus­gleichszahlungen) nicht mehr gegeben. Die Kl. beauftragte daraufhin den Bekl., einen Rechtsanwalt, gegen diesen Bescheid Klage vor dem VG zu erheben. Der Bekl. reichte nach längeren Verhandlungen mit dem Senator für Gesundheit und Umweltschutz am 28. 11. 1975 beim VG Klage ein mit dem Antrag, den Bescheid aufzuheben. Die Klage wurde wegen Versäu­mung der Klagefrist rechtskräftig abgewiesen.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Kl. die Feststellung, dass der Bekl. verpflichtet sei, ihr den durch die Versäumung der Klagefrist zuge­fügten Schaden zu ersetzen. Das LG hat der Feststellungsklage stattgege­ben, das OLG hat sie abgewiesen. Die Revision der Kl. führt zur Aufhe­bung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: 1. Im Ausgangspunkt zutreffend, dass der Kl. durch die Pflichtverletzung des Bekl. nur dann ein Schaden entstanden ist, wenn sie bei rechtzeitiger Anfechtung des Bescheids v. 22. 2. 1974 in den Genuss der Förderung nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KrankenhausfinanzierungsG — KHG) v. 29. 6. 1972 (BGBl I, 1009), in Berlin übernommen durch Art. I Nr. 3 des Ges. v. 4. 7. 1972 (GVB1 Berlin, 1195), gekommen wäre. Die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung des Bekl. für den eingetretenen Schaden setzt zunächst voraus, dass das VG oder die Rechtsmittelge­richte den der Kl. nachteiligen Bescheid aufgehoben hätten, wenn sie auf eine fristgerecht erhobene Klage hin mit der Sache befasst worden wären. Nach der bereits auf das RG zurückgehenden ständigen Recht­sprechung des BGH ist in diesen Fällen nicht darauf abzustellen, wie die nicht rechtzeitig angerufenen Gerichte wirklich entschieden hätten, sondern darauf; wie sie nach Ansicht des über den Schadensersatzan­spruch urteilenden Gerichts richtig hätten entscheiden müssen (BGHZ 72, 328 [330] = NJW 1979, 819 = LM § 282 ZPO Nr. 13 = MDR 1979, 302 = JZ 1979, 191; BGHZ 79, 223 [225f.] = NJW 1981, 920 = LM § 249 [A] BGB Nr. 57 = MDR 1981, 575 = JZ 1981, 275 = BB 1981, 994; RGZ 142, 331 [333] jew. m. w. Nachw.).

2. Nach Ansicht des BerGer. hätte die Kl. selbst dann „nicht not­wendigerweise" Förderungsleistungen nach dem KHG erhalten, wenn der Bescheid auf eine rechtzeitig eingereichte Klage hin von dem VG aufgehoben worden wäre. Das BerGer. führt dazu im Wesentlichen aus:

Eine Förderung des Krankenhauses der Kl. sei davon abhängig gewesen, dass es in den Krankenhausbedarfsplan aufgenommen und ein entsprechen­der Feststellungsbescheid erlassen worden wäre (§ 8 I 1 KHG). Hierauf habe aber die Kl. keinen Anspruch gehabt. Bei der Aufstellung des Be­darfsplans habe im Rahmen der durch § 1 KHG vorgegebenen Zielsetzun­gen, eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähi­gen Krankenhäusern zu gewährleisten, ein Planungsermessen zugestanden. Ein Ermessensfehler sei indes nicht erkennbar. Zumindest könne nicht angenommen werden, dass jede andere Entscheidung als die Aufnahme des Krankenhauses der Kl. in den Bedarfsplan — nur dann habe sie Anspruch auf Förderung — ermessensfehlerhaft sei.

3. Diese Auffassung ist von Rechtsirrtum beeinflusst.

a) Das BVerwG hat (Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 2 = DVB11981, 975 m. Anm. Steiner S. 980 = UPR 1982, 53), das dem BerGer. beim Erlass seines Urteils noch nicht bekannt war, entschieden und einge­hend begründet, dass der zuständigen Landesbehörde bei der Entschei­dung über die Feststellung der Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausbedarfsplan (§ 8 I 1 KHG) weder ein Gestaltungsermes­sen (Planungsermessen) oder ein Handlungsermessen noch ein Beur­teilungsspielraum zusteht (ebenso BVerwG, Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 3). Aus dem in § 1 KHG festgelegten Zweck der Krankenhausfi­nanzierung folgt, dass gern. § 4 I 1 KHG die der bedarfsgerechten Versorgung dienenden, leistungsfähigen und kostengünstigen Kran­kenhäuser öffentlich gefördert werden sollen. Da nach §'8 I 1 KHG deren öffentliche Förderung ihre Aufnahme in den Krankenhausbe­darfsplan voraussetzt, bedeutet dies, dass solche Krankenhäuser in den Bedarfsplan aufzunehmen sind. Der erkennende Senat schließt sich die­ser Ansicht an. Er tritt auch der Auffassung des BVerwG bei, dass die Anwendung der in § 1 KHG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegrif­fe der „bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung", der „lei­stungsfähigen Krankenhäuser" und der „sozial tragbaren Pflegesätze" (Gesichtspunkt der Kostengünstigkeit) gerichtlich voll nachprüfbar ist.

b) Diese Prüfung hat das BerGer., das von einem Planungsermessen ausgeht, nicht abschließend vorgenommen. Deshalb lässt sich nicht ausschließen, dass eine Beurteilung nach den obigen Grundsätzen zu dem Ergebnis geführt hätte, die Kl. habe für das Jahr 1973 die Aufnah­me ihres Krankenhauses in den Bedarfsplan beanspruchen können. Dafür spricht vor allem, dass nach den Feststellungen des BerGer. der Bettenbedarf größer war als das vorhandene Bettenangebot. In diesem Fall werden regelmäßig alle Bettenangebote als „bedarfsgerecht" an­zusehen sein. Die Kl. hatte im Übrigen vorgetragen, ihr Krankenhaus sei voll ausgelastet gewesen, habe über die erforderlichen technischen Einrichtungen nebst Fachpersonal verfügt und mit Pflegesätzen „im unteren Bereich" gearbeitet. Namentlich die Höhe der Pflegesätze konnte hier von Bedeutung sein. Nach dem mit dem KHG verfolgten Zweck sozial tragbarer Pflegesätze kann ein Krankenhaus mit einem niedrigeren Pflegesatz dem Gesetzesanliegen mehr entsprechen als ein ebenso bedarfsgerechtes und ebenso leistungsfähiges Krankenhaus mit einem höheren Pflegesatz. Da § 8 I KHG für die „kleineren" Kranken­häuser (weniger als 100 Betten) keine starre Grenze errichtet, die Vor­schrift vielmehr nur für den Regelfall davon ausgeht, dass die „kleine­ren" Krankenhäuser keine optimale Versorgung sichern (vgl. OVG Münster, DVBI 1979, 888 [890 f]), bedurfte es der Einzelprüfung, ob das Krankenhaus der Kl. trotz seiner geringeren Bettenzahl (76) hinrei­chend „leistungsfähig" war. Im vorliegenden Fall hat Berlin solche Erwägungen offenbar nicht angestellt, sondern die 100-Betten-Grenze starr gehandhabt und die künftig wegfallenden Betten der kleineren Krankenhäuser durch „Umstrukturierung" (= Erweiterung der gro­ßen Krankenhäuser) ausgleichen wollen. Nach alledem kann beim jet­zigen Sachstand nicht davon ausgegangen werden, dass die pflichtwid­rige Versäumung der Klagefrist durch den Bekl. für den Schaden der Kl. nicht ursächlich sei.

4. Entgegen dem in der Revisionserwiderung vertretenen Stand­punkt des Bekl. beurteilt sich der Streitfall nicht nach der Neufassung des § 8I KHG durch das Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetz — KHKG — v. 22. 12. 1981 (BGBl I, 1568), das für Berlin durch Art. I Nr. 5 des Ges. v. 30. 12. 1981 (GVB1 Berlin, 1590) übernommen wor­den ist. Durch Art. 1 Nr. 9a cc KHKG sind in § 8I KHG folgende Sätze 4 und 5 eingefügt worden: „Ein Rechtsanspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan und in das Jahreskran­kenhausbauprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwi­schen mehreren Krankenhäusern hat die Landesbehörde unter Berück­sichtigung der öffentlichen Interessen nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen, welches der betroffenen Krankenhäuser den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung des Landes am besten gerecht wird." Diese am 1. 1. 1982 in Kraft getretene (Art. 10 II KHKG) Gesetzesän­derung ist allerdings erst nach dem Erlass des Berufungsurteils ergan­gen. Das allein steht jedoch einer Anwendung neuen Rechts im jetzi­gen Revisionsrechtszug nicht entgegen. Der Revisionsrichter muss grundsätzlich auch jedes nach Erlass des angefochtenen Urteils ergan­gene neue Gesetz berücksichtigen, soweit es nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfasst (BGHZ 9, 101 = NJW 1953, 941 = LM § 549 ZPO Nr. 17 = MDR 1953, 356 = JZ 1953, 381; BGHZ 36, 348 [350f.] = NJW 1962, 961 = LM § 549 ZPO Nr. 61 = MDR 1962, 392; BGH, LM NEhelG Nr. 2 = NJW 1971, 1659 [1660] = MDR 1971, 831; Rosenberg-Schwab, ZPR, 13. Aufl., § 144 VIII S. 890). Auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist anerkannt, dass das RevGer. Rechtsänderungen zu berücksichtigen hat, die auch die Vorinstanz, wenn sie im Zeitpunkt des Erlasses des Revi­sionsurteils entschieden hätte, hätte beachten müssen (BVerwGE 41, 227 [230] = NJW 1973, 1058; BVerwGE 55, 272 [273]; Eyermann­Fröhler, VwGO, 8. Aufl., § 137 Rdnr. 11; Redeker-vonOertzen, VwGO, 7. Aufl., § 137 Rdnr. 13; Knopp, VwGO, 5. Aufl., § 137 Rdnr. 2). Hiernach ist ausschlaggebend, ob die am 1. 1. 1982 in Kraft getretene Neufassung des § 8 KHG sich nach ihrem zeitlichen Gel­tungswillen auch auf die Krankenhausbedarfspläne für das Jahr 1973 erstreckt. Das ist zu verneinen. Im öffentlichen Recht wie im Privat­recht gilt der Grundsatz, dass Rechtsverhältnisse in bezug auf Wirkung und Inhalt im allgemeinen dem Recht unterstehen, das zu der Zeit galt, als sich ihr Entstehungstatbestand verwirklichte (BGHZ 44, 192 [194] = NJW 1966, 155 = LM 1. DVO/HVG Nr. 2 = MDR 1966, 43 = BB 1965, 1374; Enneccerus-Nipperdey, Allg. Teil, 15. Aufl., 1. Halbbd., § 61 II 1 S. 354; Wolff-Bachof, VerwR I, 9. Aufl., § 27 I b 7 S. 144; vgl. auch Forsthoff, VerwR, Allg. Teil, 10. Aufl., S. 152). Allerdings kann der Gesetzgeber, soweit nicht verfassungsrechtliche Bedenken entge­genstehen, einem Gesetz Rückwirkung verleihen. Die rückwirkende Geltung eines Gesetzes kann sich aus einer besonderen Vorschrift — eine solche fehlt hier — oder aus seinem Sinn und Zweck ergeben (BGHZ 9, 101 [102] = NJW 1953, 941 = LM § 549 ZPO Nr. 17 = MDR 1953, 356 = JZ 1953, 381; BGH, MDR 1971, 122 = BB 1971, 108 = LM PflVG Nr. 3 = VersR 1971, 180). Ein solcher Geltungswil­le muss aber eindeutig zum Ausdruck kommen (BGHZ 44, 192 [19511 = NJW 1966, 155 = LM 1. DVO/HVG Nr. 2 = MDR 1966, 43 = BB 1965, 1374). Läßt das Gesetz insoweit Zweifel offen, so ist davon auszugehen, dass sich. das Gesetz keine Rückwirkung beilegen will (BGHZ 3, 82 [84] = NJW 1951, 886 = LM Art. 7 I Berl.G. z. Wiederherst. d. Rechtseinheit Nr. 1 = JZ 1951, 638; BGH, LM PflVG Nr. 3 = MDR 1971, 122 = BB 1971, 108 = VersR 1971, 180). Nach diesen Regeln ist eine rückwirkende Geltung des durch das KHKG geänder­ten § 8 I KHG abzulehnen. Die Gesetzesänderung stellt eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des BVerwG zu § 8 I KHG a.F. dar (BT-Dr 9/1103, 2; vgl. auch BT-Dr 9/976, 311; Hanisch, DVBI 1982, 1073 [1078]). Durch die Gesetzesänderung sollten die den zuständigen Planungsträgern „nicht genehmen Konsequenzen der Verneinung eines Planungsermessens durch das BVerwG beseitigt" werden (Borchmann, DÖV 1983, 145, 151). Es liegen keine Anhalts­punkte dafür vor, dass der Gesetzgeber durch eine Art authentischer Interpretation des § 8 I KHG der Auslegung dieser Vorschrift durch ein oberstes Bundesgericht nachträglich die Grundlage entziehen woll­te. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er — von verfassungsrechtlichen Bedenken einmal abgesehen — in weitreichender Weise die Förde­rungsgrundsätze für die Vergangenheit zum Nachteil der Krankenhausträger „ändern" und so auch in möglicherweise schon abgewic­kelte Rechtsverhältnisse eingreifen wollte. Vielmehr ist davon auszu­gehen, dass die Änderung des am 1. 1. 1982 in Kraft getretenen § 8 1 KHG erst für die Krankenhausbedarfspläne des Jahres 1982 und der Folgezeit gelten soll. Daher hätten die Verwaltungsgerichte die Rechtsänderung nicht im Wege einer „Vorwirkung" bereits bei der Beurteilung des umstrittenen Bedarfsplans für das Jahr 1973 berück­sichtigen dürfen. Entgegen der Ansicht des Bekl. hätte Berlin, wenn die Kl. zunächst vor den Verwaltungsgerichten obgesiegt und die Auf­nahme ihres Krankenhauses in den Bedarfsplan erreicht hätte, auf Grund der Neufassung des § 8 KHG die Krankenanstalt auch nicht wieder aus dem Plan „ausscheiden" dürfen.