Kreditbürgschaft - JuraMagazin

Ein gegenüber einer Bank formularmäßig erklärter Verzicht des Bürgen auf seine Rechte aus 776 BGB bei einer Kreditbürgschaft hält der richterlichen Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedin­gungen stand.

Anmerkung: In diesem Verfahren ging es darum, ob das Formular, das bei der Absicherung von Krediten mittels einer Bürgschaft von den Ban­ken verwendet wird, einer richterlichen Inhaltskontrolle standhält. In die­sem Formular ist vorgesehen, dass der Bürge auf seine Rechte aus § 776 BGB verzichtet. Außerdem lassen sich die Banken formularmäßig das Recht einräumen, andere für die Kreditschuld bestehende Sicherungsrechte aufzugeben. Zu entscheiden war, ob diese formularmäßigen Bedingungen für den Bürgen unangemessen oder überraschend waren.

Der BGH stellte nochmals klar, dass der Bürge auf seine Rechte aus § 776 BGB verzichten kann (vgl. BGH, WM 1960, 371 [373]). Wird ein solcher Verzicht formularmäßig vom Bürgen gefordert, dann ist zu prüfen, ob durch die vom Aufsteller des Formulars verwendete Klausel missbräuchlich einseitig Interessen durch vom gesetzlichen Vertragstyp abweichende Regelungen auf Kosten des Vertragspartners verfolgt werden, die bei Abwägung der beiderseitigen Interessen der Billigkeit widersprechen (BGHZ 60, 377 [380] = LM § 652 BGB Nr. 44; BGHZ 63, 256 [258] = LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 58).

Nach Auffassung des BGH liegen bei der Kreditbürgschaft wichtige Gründe vor, die den in dem von den Banken verwendeten Bürgschaftsfor­mular vorgesehenen Verzicht des Bürgen auf seine Rechte aus § 776 BGB als mit Recht und Billigkeit vereinbar erscheinen lassen. Zweck einer Bürgschaft nämlich, die gegenüber einer Bank übernommen wird, ist es in aller Regel, eine Kreditschuld des Hauptschuldners zu sichern und dem Hauptschuldner die Ausnutzung des gewährten Kredits zu ermöglichen. Weder der Bürge noch die Bank als Gläubigerin wollen in aller Regel den Hauptschuldner in seiner geschäftlichen Tätigkeit einschränken. Nun die­nen nach Nr. 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken alle sonst in den Besitz oder die Verfügungsgewalt der Bank gelangten und noch gelangenden Sachen und Rechte eines Kunden als Pfand für alle beste­henden und künftigen Ansprüche der Bank gegen ihn, also auch für eine bestehende Kreditschuld. Selbst wenn demnach im Kreditvertrag Sparbü­cher und sonstige Guthaben, die der Kreditschuldner bei der Bank unter­hält, nicht erwähnt sind, so haften sie doch als Sicherungsmittel für den Kredit neben einer für den Kredit gegebenen Bürgschaft mit (vgl. auch BGH, LM § 610 BGB Nr. 1). Diese Werte müssten blockiert werden, wenn die Bank ohne Ausschluss der Rechte des Bürgen aus § 776 BGB nicht der Sicherheit aus der Bürgschaft insoweit verlustig gehen wollte; denn jede von der Bank als Gläubigerin zugelassene Verfügung des Kun­den über solche bei ihr unterhaltenen Werte würde das Aufgeben eines Sicherungsmittels für die verbürgte Kreditschuld bedeuten. Will die Bank eine im Regelfalle auch nicht im Interesse des Kreditbürgen liegende Be­schränkung der Handlungsfähigkeit des Hauptschuldners vermeiden, dann muss sie in dem Vertrag mit dem Bürgen dessen Verzicht auf die Rechte aus § 776 BGB herbeiführen. Es ist also, so meinte der BGH, bei der Bürg­schaft zur Absicherung eines Bankkredits in aller Regel gerade nicht vertragstypisch, dass dem Bürgen die Rechte aus § 776 BGB zustehen. Die sonst zu starke Einschränkung des Hauptschuldners und Kreditnehmers spricht als gewichtiger Grund dafür, einen Verzicht auf die Rechte aus § 776 BGB durch den Bürgen nicht als der Billigkeit widersprechend anzu­sehen. Mit einem solchen Verzicht werden nicht etwa einseitige Interessen der Bank als Gläubigerin, sondern auch Interessen des Hauptschuldners gewahrt, die wiederum der Interessenlage des Bürgen entsprechen. Der Bürge nämlich will dem Hauptschuldner die möglichst freie Nutzung des mit der Bürgschaft gesicherten Kredits in aller Regel gewährleisten. Die in dem Verfahren zur Nachprüfung gestellte formularmäßige Klausel aus dem allgemein von Banken verwendeten Bürgschaftsformular entspringt daher nach Auffassung des BGH nicht einer missbräuchlichen einseitigen Interessenverfolgung durch die Banken als Gläubiger. Eine solche Klausel setzt sich nicht in Widerspruch zu dem Gerechtigkeitsgehalt der gesetzli­chen Regelung der Bürgschaft. Sie kann auch nicht nach dem wirtschaftli­chen Sinn der Bürgschaft überraschend für den Bürgen sein und hält daher der richterlichen Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen stand.

Der BGH hat weiter ausgesprochen, dass ein solcher formularmäßiger Verzicht des Bürgen auf die Rechte aus § 776 BGB auch nicht nach dem im entschiedenen Falle noch nicht anwendbaren § 9 II Nr. 1 AGB-Gesetz als unwirksam angesehen werden könnte.

Allerdings darf die Bank als Gläubigerin nicht willkürlich Sicherheiten zum Schaden des Bürgen freigeben. Sie darf aber unter Berücksichtigung ihrer Interessenlage bei der Verwertung von neben einer Bürgschaft beste­henden Sicherheiten wirtschaftlich sinnvoll handeln.