Kreditverhältniss - JuraMagazin

Zur Auslegung einer Bürgschaft, die für einen im Rahmen eines Kreditverhältnisses zusätzlich gewährten Kredit gegeben wurde. 

Zum Sachverhalt: Die Kl. hatte als Hausbank der Firma X Kredite gegeben. Die Bekl. war die Hauptlieferantin der Firma X (Hauptschuldne­rin). Als diese im Herbst 1975 in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, gewährte ihr die KI. zunächst befristet bis 31. 10. 1976 einen weiteren Bar- und Avalkredit in Höhe von 1 Mio. DM, nachdem sich für 800000 DM dieses Zusatzkredits das Land und für die restlichen 200000 DM die Bekl. selbstschuldnerisch verbürgt hatten. Zweck dieses Zusatzkredits war es, den Betrieb der Hauptschuldnerin durch Zuführung über den bisherigen Kreditrahmen hinausgehender, zusätzlicher flüssiger Mittel zu erhalten. Dementsprechend führte die Kl. für den Zusatzkredit ein eigenes Konto und buchte die nicht anderweit in Anspruch genommene zusätzliche Kre­ditsumme auf das Geschäftskonto der Hauptschuldnerin um. Am 4. 2. 1976 war der Zusatzkredit wie auch der übrige, auf 750000 DM bemessene Kreditrahmen der Hauptschuldnerin voll ausgeschöpft. In der Folgezeit fanden nur noch Bewegungen auf dem Geschäftskonto der Hauptschuld­nerin statt, durch die dort der Debetsaldo von 741400 DM auf 598400 DM zurück ging, während der Debetsaldo des Zusatzkredits mit 1 Mio. DM unverändert blieb, bis die KI. am 17. 2. 1976 ihre Kredite kündigte, was die Zahlungseinstellung der Firma X zur Folge hatte. Über das Vermögen der Firma X wurde am 9. 4. 1976 das Konkursverfahren eröffnet. Die Kl. hat die Bekl. aus deren Bürgschaft auf Zahlung von 200000 DM in Anspruch genommen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat sie in Höhe von 151600 DM (Differenz zwischen 750000 DM und 598400 DM) abge­wiesen und ihr in Höhe von 48400 DM stattgegeben. Die Revision der Kl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: .. . II. 1. Das BerGer. hat festgestellt, dass die Kl. der Hauptschuldnerin den Zusatzkredit in voller Höhe zur Verfü­gung gestellt hat. Es meint, die Kl. hätte aber, als nach dem 4. 2. 1976 - an diesem Tage war das gesamte Kreditvolumen der Hauptschuldne­rin voll ausgeschöpft - Zahlungen auf dem Geschäftskonto der Hauptschuldnerin eingingen, diese auf das Sonderkonto für den Zusatzkredit zurückbuchen müssen, weil sonst auf dem Geschäftskonto ein freier Betrag innerhalb des dort gewährten Kreditrahmens entstehen konnte. Sinn des gewährten Zusatzkredits sei es gewesen, der Hauptschuldne­rin zusätzliche flüssige Mittel zuzuführen und nicht ihre alte Kredit- schuld bei der KI. zu vermindern. Deshalb sei die Klage wegen eines Betrages von 151600 DM (Differenz zwischen 750000 DM und 598400 DM) abzuweisen; denn im Wege der ergänzenden Auslegung des Bürgschaftsvertrags zwischen der Bekl. und der KI. sei zu folgern, dass die Kl. eingehende Zahlungen vom Geschäftskonto der Haupt­schuldnerin hätte zurückbuchen müssen, weil in Höhe solcher Ein­gänge der Debetsaldo der Hauptschuldnerin zur Zeit der Kreditkündi­gung abgebaut gewesen sei. Im Verhalten der Kl. liege auch eine posi­tive Vertragsverletzung gegenüber der Bürgin.

2. a) Die Revision verweist darauf, dass die Kl. nach dem Kreditvertrag verpflichtet war, der Hauptschuldnerin den zusätzlichen Kredit in Höhe von 1 Mio. DM zur Verfügung zu stellen. Die Rückbuchung von einge­gangenen Zahlungen vom Geschäftskonto der Hauptschuldnerin zur vor­zeitigen Verminderung des Zusatzkredits ohne entsprechenden Auftrag durch die Kreditnehmerin und ohne vorhergehende Kreditkündigung hätte der Hauptschuldnerin Mittel entzogen und wäre ihr gegenüber vertrags­widrig gewesen. Auch gegenüber der Bürgin habe sie, die Kl., sich nicht zu einem solchen Verhalten verpflichtet gehabt.

b) Die Revision führt weiter aus, weil die Kl. zur vorzeitigen Rückfüh­rung des gewährten Zusatzkredits gegenüber der Hauptschuldnerin weder verpflichtet noch — ohne vorherige Kündigung — berechtigt gewesen sei, könne die Belassung von Zahlungseingängen auf dem laufenden Geschäftskonto der Hauptschuldnerin zu deren Verfügung auch nicht als positive Vertragsverletzung angesehen werden.

3. Die Revisionsrüge hat Erfolg.

a) Die Kl. war aufgrund ihrer Kreditzusage verpflichtet, der Hauptschuldnerin befristet die Kreditsumme von 1 Mio. DM, für die sich die Bekl. in Höhe von 200000 DM verbürgt hatte, als Bar- oder Avalkre­dit zur Verfügung zu stellen. Damit musste die Kl. über den schon bestehenden Kreditrahmen hinaus Verfügungen der Hauptschuldnerin in dieser Höhe bis zum Ablauf der Kreditlaufzeit oder bis zur Kündi­gung des Kredits zulassen. Das hat sie auch getan, indem sie den nicht anderweit verwendeten, zusätzlichen Kreditbetrag durch Überwei­sung auf das Geschäftskonto der Hauptschuldnerin dieser zur Verfü­gung gestellt hat, bis — nach den Feststellungen des BerGer. am 4. 2. 1976 — die Hauptschuldnerin ihren Kredit voll ausgeschöpft hatte. Die Hauptschuldnerin konnte bis zur Kündigung des Kredits im Rahmen der gewährten Kreditlinien über die ihr zugeflossenen Beträge auf ih­rem Geschäftskonto frei verfügen. Ihre gesamte Schuld aus dem Kre­ditverhältnis zur Kl. betrug bei dessen Kündigung am 17. 2. 1976 1598400 DM. Wenn man mit dem BerGer. zutreffend davon ausgeht, dass die Bürgschaft der Bekl. nicht zur Absicherung des ursprünglich von der Kl. der Hauptschuldnerin gewährten Kredits von 750000 DM herangezogen werden kann, sondern sich nur auf den Zusatzkredit von 1 Mio. DM bezog, dann ergibt sich aus dem festgestellten Stand des Gesamtkredits zur Zeit der Kündigung, dass von dem durch die Lan­desbürgschaft zusammen mit der Bürgschaft der Bekl. abgesicherten Zusatzkredit auf jeden Fall ein Betrag von 848400 DM offen stand und nach der Kündigung zur Zahlung fällig war. Diese Summe übersteigt die eingeklagte Bürgschaftssumme. Wenn man von einer Haftung der Bekl. als Mitbürgin neben der Landesbürgschaft für den gesamten Zusatzkredit ausgehen müsste (§ 769 BGB), wäre die Klage folglich begründet. Selbst wenn aber die Bürgschaft der Bekl. so auszulegen sein sollte, dass sie jeweils nur 20% des offenen Zusatzkredits abdecken sollte, dann würde der Anspruch der Kl. gegen die Bekl. ebenfalls den ihr vom BerGer. zuerkannten Betrag übersteigen. Die zur Klärung des Umfangs der Bürgschaft der Bekl. in diesem Zusammenhang notwen­dige Prüfung wird das BerGer. nachholen müssen.

Das angefochtene Urteil kann, soweit die Klage in der Hauptsache abge­wiesen worden ist, mit der vom BerGer. gefundenen Haupt- und Hilfsbe­gründung demnach nicht aufrechterhalten bleiben.