Kündigt eine Internatsschule den Internatsvertrag - JuraMagazin

Kündigt eine Internatsschule den Internatsvertrag wegen grober Verstöße eines Schülers gegen die Schul- und Internatsordnung fristlos, so kann sie von dem anderen Vertragsteil (hier: den Eltern) Ersatz des ihr durch die vorzeitige Aufhebung des Dienstverhältnis­ses entstehenden Schadens verlangen.

Zum Sachverhalt: Der Kl. betreibt eine Internatsschule. Nach einem mit den Bekl. geschlossenen Internatsvertrag besuchte deren — damals vier­zehnjähriger — Sohn D ab 1. 2. 1980 die Schule. Teil des Internatsvertrags waren die vom KI. formularmäßig verwendeten Aufnahmebedingungen. Nach deren Nr. 3.1 war der — auf unbestimmte Zeit geschlossene — Vertrag mit einer Frist von jeweils drei Monaten zum 31. 1. oder zum 31. 7. künd­bar. Ferner bestimmte Nr. 3.4 der Bedingungen: „Bei groben Verstößen gegen die Schul- und Internatsordnung oder bei ungebührlichem Verhalten ist die Verweisung des Schülers möglich. In diesem Falle und auch dann, wenn ein Schüler aus Gründen, die das Internat nicht zu vertreten hat, vorzeitig das Internat verlässt, sind die Internatsgebühren bis zum nächsten Kündigungszeitpunkt weiterzuzahlen. Jedoch ermäßigen sich die Gebüh­ren um A, beginnend mit dem Monat, der auf das Ausscheiden des Schü­lers folgt." Wiederholte Verstöße von D gegen die Internatsordnung veranlassten die Schulleitung, zunächst gegen ihn einen Verweis auszusprechen sowie zweimal einen einwöchigen Besinnungsurlaub zu verhängen. So­dann sprach diese nach weiteren Disziplinlosigkeiten mit Schreiben vom 29. 5. 1981 gegen den Bekl. die Verweisung des Jungen von Schule und Internat aus. Der Kl. fordert von den Bekl. die um Via gekürzten Internats­gebühren für die Monate Juni 1981 bis Januar 1982. Die Bekl. meinen, dem Kl. nichts zu schulden. Nr. 3.4 der Aufnahmebedingungen sei wegen Ver­stoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam. Überdies habe der Schulleiter am 5. 6. 1981 auf die Zahlung weiterer Internatsgebühren verzichtet.

Das LG hat der Klage stattgegeben, das OLG hat sie abgewiesen. Die Revision des Kl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. Das BerGer. hat die Klage — unabhängig von der Frage eines Verzichts auf die Klageforderung — abgewiesen, weil sich die Bekl. das Verhalten ihres Sohnes nicht zurechnen lassen müssten, so dass eine Schadensersatzforderung aus § 628 Il BGB nicht in Betracht komme. Ebenso wenig könne der Kl. seinen Anspruch auf Nr. 3.4 der Aufnahmebedingungen stützen. Die Bestimmung versto­ße, soweit sie die Pflicht zur Weiterzahlung der Internatsgebühren bis zum nächsten Kündigungszeitpunkt für den Fall der Verweisung des Schülers wegen grober Verstöße gegen die Schul- und Internatsord­nung oder wegen ungebührlichen Verhaltens vorsehe, gegen wesentliche Grundgedanken des Dienstvertragsrechts, insbesondere der Rege­lung des § 628 I 1 BGB. Sie benachteilige deshalb die Bekl. unange­messen i. S. von § 91 AGB-Gesetz. Auch könne in Nr. 3.4 der Auf­nahmebedingungen keine für die Bekl. verbindliche Schadenspauscha­lierungsklausel gesehen werden.

II. Die Revision wendet sich gegen diese Ausführungen mit Erfolg.

1. Keine rechtlichen Bedenken bestehen allerdings, soweit das BerGer. die Frage der Beendigung der vertraglichen Beziehungen der Parteien und der sich daran knüpfenden Rechtsfolgen nach den Vor­schriften über den Dienstvertrag geprüft hat. Gewiss mag der Inter­natsvertrag kein reiner Dienstvertrag gewesen sein, sondern im Hin­blick auf die Unterbringung und Verpflegung des Sohnes der Bekl. auch miet- und werkvertragliche Elemente enthalten haben. Im Vor­dergrund hat jedoch der dienstvertragliche Charakter gestanden, näm­lich die schulische Ausbildung und die erzieherische Betreuung des Jungen durch Lehrer und Erzieher der Internatsschule.

. . . 3. Zuzustimmen ist der Revision hingegen, dass das BerGer. zu Unrecht einen Schadensersatzanspruch aus § 628 II BGB verneint hat. Insoweit hat es den Inhalt des Internatsvertrags nicht ausgeschöpft. Die Bekl. hatten nämlich nicht nur die vereinbarten Gebühren für die Unterbringung sowie die schulische und erzieherische Betreuung ihres Sohnes fristgerecht zu zahlen, sondern auch die — von ihnen überdies ausdrücklich anerkannte — Schul- und Internatsordnung zu beachten. Danach hatte sich ihr Sohn, was im übrigen selbstverständlich ist, im Interesse eines vernünftigen und möglichst reibungslosen Zusammen­lebens und -wirkens von Schülern, Lehrern und Erziehern ordnungs­gemäß zu führen. Insoweit war er ihr Erfüllungsgehilfe. Das hat das BerGer. zwar mit der Erwägung ausräumen wollen, es sei Sache des KI. gewesen, für die Erziehung des Sohnes der Bekl. zu sorgen und hierdurch dazu beizutragen, dass es zu Handlungen der beanstandeten Art nicht komme. Dieser Gedanke trifft sicherlich zu, soweit das Fehlverhalten eines Internatsschülers mit einer Verletzung von Aufsichts- ­und Erziehungspflichten der Lehrer oder Erzieher zusammenhängt oder sich in Grenzen hält, die von jeder Schule bei Kindern und Ju­gendlichen hinzunehmen sind; die Bewältigung solcher Mängel hat die Internatsschule übernommen. Hiervon sind aber grob fehlerhafte Ver­haltensweisen zu unterscheiden, die das Ordnungsgefüge eines Inter­nats nicht unerheblich in Mitleidenschaft ziehen können und die schu­lische Ordnung in einem Maße stören, dass der Internatszweck beein­trächtigt wird und die Schule Gefahr läuft, ihren Erziehungsauftrag gegenüber den übrigen Internatsschülern nicht mehr sachgerecht erfül­len zu können. In diesem Umfang fällt das Risiko fehlerhaften Verhal­tens eines Schülers in den Risikobereich der Eltern, welche die Schul- und Internatsordnung vertragsgemäß gegen sich gelten lassen müssen (§ 278 BGB). Den Bekl. ist daher das im Tatbestand des Berufungsur­teils als unstreitig wiedergegebene und als grob vertragswidrig zu wer­tende Verhalten ihres Sohnes ebenso wie die fristlose Kündigung des Internatsvertrages selbst zuzurechnen, so dass sie nach § 628 II BGB zum Ersatze des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses dem Kl. entstandenen Schadens verpflichtet sind.

4. Danach lässt sich die Klage beim derzeitigen Stand des Rechtsstreits nicht abweisen. Vielmehr bedarf die Sache hinsichtlich des von den Bekl. behaupteten Verzichts und, sofern ein solcher nicht feststellbar sein sollte, zur Schadenshöhe weiterer Prüfung durch das BerGer. Dabei wird es im zweiten Punkte auch auf folgendes zu achten haben:

Auf die Frage, ob die Regelung in Nr. 3.4 der vom Kl. verwendeten Aufnahmebedingungen in den Fällen des § 628 I 1 BGB gegen § 9 I AGB- Gesetz verstößt, kommt es nicht an. Hingegen wird zu prüfen sein, ob gegen die genannte Bestimmung als Schadenspauschalierungsklausel im Rah­men des § 628 II BGB Bedenken bestehen. Insoweit ist § 11 Nr. 5 AGB- Gesetz bedeutsam. Danach wäre Nr. 3.4 der Aufnahmebedingungen als Schadenspauschalierungsklausel unwirksam, wenn die Pauschale von 90% der vereinbarten Gebühren den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden (also den branchentypischen Durchschnittsschaden — vgl. Ulmer-Brandner-Hensen, AGB-Gesetz, 4. Aufl., § 11 Nr. 5 Rdnr. 13) übersteigt oder wenn die Klausel den Bekl. den Nachweis abschneiden würde, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedri­ger als die Pauschale ist. Zu diesem Punkte kann allerdings schon jetzt gesagt werden, dass Wortlaut und Sinn der Klausel bei verständiger Würdi­gung den Bekl. die Möglichkeit offen lassen nachzuweisen, dass dem Kl. kein oder ein geringerer Schaden erwachsen ist; auch ist insoweit ohne Belang, dass die Klausel dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich diesen Nachweis vorbehält (vgl. BGH, NJW 1982, 2316 = LM § 11 Ziff. 5 AGBG Nr. 2).