Kündigung eines Musikverlagsvertrages - JuraMagazin

1. Das Recht zur Kündigung eines Musikverlagsvertrages steht den Urhebern eines verbundenen Werkes grundsätzlich nur gemein­schaftlich zu (§ 709I BGB).

2. Auf die fristlose Kündigung eines Musikverlagsvertrages über ein verbundenes Werk ist die 2-wöchige Kündigungsfrist des § 626 II BGB nicht anzuwenden. Vielmehr ist den einzelnen Urhebern eine angemessene Frist zur Beschaffung der erforderlichen Zustimmungen der übrigen Urheber einzuräumen. Der Kündigungsgrund muss aber zum Zeitpunkt der späteren Kündigung noch fortbestehen.

3. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem Musikverlagsvertrag ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung auf­grund persönlicher Zerwürfnisse anzunehmen ist.

Zum Sachverhalt: Der Kl. ist ein bekannter deutschsprachiger Sänger und Komponist auf dem Gebiet der Unterhaltungsmusik. Im Jahre 1963 kam es zu einer Zusammenarbeit mit der bekl. Edition, die sich auf drei Bereiche erstreckte: Management und Promotion, Verlagstätigkeit und Schallplattenaufnahme. 1977 entstanden zwischen den Parteien Differen­zen, in deren Verlauf der Kl. die bestehenden Vertragsverhältnisse fristlos kündigte. Es kam zu mehreren Prozessen. In diesem Verfahren streiten die Parteien über die Wirksamkeit der Kündigung der Verlagsverträge und des Schallplattenaufnahmevertrages. Den Kündigungen lagen folgende Vor­kommnisse zugrunde: Im Juni 1977 forderte der KI. den Inhaber der Bekl. auf, ihm — insbesondere aufgrund einer sogenannten Refundierungsvereinbarung v. 19./27. 8. 1976 — Abrechnungen zu erteilen und offene Beträge an ihn zu zahlen. Mit Schreiben v. 28. 6. 1977 setzte der Kl. der Bekl. eine Frist bis zum 10. 7. 1977. Es kam zu keiner Einigung. Mit Schreiben v. 11. 7. 1977 kündigte der Kl. den Management- und Promotionsvertrag mit sofortiger Wirkung. In dem Schreiben heißt es u. a.:

„Was die verlagliche Seite betrifft, so bin ich nur dann bereit, meine nächsten Kompositionen bei ... zu verlegen, wenn bis zum 15. 8. 1977 mein 60%iger Anteil überwiesen ist."

Nach der Kündigung wurde in zahlreichen Presseveröffentlichungen über die Beendigung der Zusammenarbeit zwischen den Parteien berichtet. Beide Parteien gaben der Presse Informationen. Der Inhaber der Bekl. ließ in dem von der Bekl. herausgegebenen musik-telegramm v. 15. 8. 1977 ein sogenanntes Selbstinterview abdrucken. Daraufhin kündigte der Kl. mit Schreiben seines Bevollmächtigten v. 23. 8. 1977 an den Inhaber der Bekl. sämtliche Verlagsverträge und den Schallplattenaufnahmevertrag. Gestützt auf einen weiteren Vorfall, wiederholte der Kl. mit Schreiben v. 21. 10. 1977 seine Kündigung. Der Kl. hat vorgetragen, der Inhaber der Bekl. habe durch sein Verhalten das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig zerstört. Er hat Feststellung begehrt, dass die Verlagsverträge über bestimmte Musikwerke, bei denen neben der Musik auch der Text vom Kl. stammt bzw. bei denen die jeweiligen Textdichter ihre Zustim­mung auch zur Kündigung erklärt haben (Antrag I), und über weitere Musikwerke, bei denen die Textdichter nicht zugestimmt haben (Antra­g II), sowohl hinsichtlich der Musik als auch der Textrechte durch die fristlosen Kündigungen des Kl. v. 23. 8. 1977 und/oder v. 21. 10. 1977 beendet worden sind. Er hat außerdem Feststellung beantragt, dass auch der Schallplattenaufnahmevertrag v. 9. 8. 1971 durch die genannten Kün­digungen aufgelöst worden ist (Antrag III). Die Bekl. hat vorgetragen, dass die Kündigung unwirksam sei. Ein wichtiger Grund habe nicht vorgele­gen. Sie habe sich mit ihren Presseinformationen lediglich gegenüber An­griffen gewehrt, die der Kl. in der Öffentlichkeit erhoben habe. Im übrigen seien ihre Angaben auch zutreffend.

Das LG hat der Klage hinsichtlich der Klageanträge zu I weitgehend und III in vollem Umfange stattgegeben. Mit dem Antrag II hat es die Klage wegen der fehlenden Zustimmung der Textverfasser abgewiesen. Das BerGer. hat auf die Berufung der Bekl. — unter Zurückweisung der Berufung des KI. — das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Revision des Kl. war hinsichtlich eines Teils der abgewiesenen Klage zu II erfolglos und führte im Übrigen zur Aufhebung und Zurückverwei­sung.

Aus den Gründen: I. Nach Auffassung des BerGer. sind die vom Kl. mit Schreiben v. 23. 8. 1977 und v. 21. 10. 1977 ausgesprochenen fristlosen Kündigungen der zwischen den Parteien abgeschlossenen Verlagsverträge unwirksam. Dazu hat das BerGer. ausgeführt:

Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beendigung des Betreuungsvertrages (Management und Promotion) als solche bereits die Vertrauensgrundlage für die Verlagsverträge erschüttert habe. Die ver­schiedenen Vertragsbeziehungen seien jeweils gesondert zu betrachten. Die Presseinformation der Bekl. sei als Reaktion auf die Kündigung v. 11. 7. 1977 zu werten. Auch wenn sie teilweise unzutreffend, aufgebauscht und verallgemeinernd gewesen sein sollte, so müsse doch berücksichtigt wer­den, dass die Steuerprobleme des Kl. in der Öffentlichkeit bekannt gewesen seien. Das Verhalten beider Parteien müsse ohnehin auch unter dem Ge­sichtspunkt gesehen werden, dass es sich bei ihnen um Angehörige der Showbranche handele und eine dauernde Präsenz in den Medien unver­meidbar sei. Es könne auch nicht außer acht gelassen werden, dass der KI. selbst negative Äußerungen über den Inhaber der Bekl. in der Presse abgegeben habe. Vor diesem Hintergrund müsse auch das sogenannte Selbstinterview des Inhabers des Bekl. betrachtet werden. Dieser habe den Spieß umgedreht und Vorwürfe erhoben, die allerdings als schwerwiegend gewertet werden müssten. Es sei aber zu berücksichtigen, dass der Inhaber der Bekl. Grund gehabt habe, sich zu wehren. Bei Würdigung aller Um­stände sei die Befürchtung nicht gerechtfertigt, dass die Bekl. künftig ihre verlegerischen Pflichten nicht mehr ordentlich wahrnehmen werde. Schließlich könne auch dahin stehen, ob die Bekl. zur Abrechnung über Refundierungsbeträge verpflichtet gewesen sei. Denn ihre Weigerung sei jedenfalls nicht willkürlich oder missbräuchlich. Das BerGer. führt weiter aus, dass auch die späteren Vorfälle (Äußerungen des Inhabers der Bekl. gegenüber Journalisten, in zwei Zeitschriften sowie die sogenannte T-Af­färe) nicht geeignet seien, Zweifel an der Vertragserfüllung durch die Bekl. zu begründen; und zwar weder einzeln noch bei einer Gesamtwürdigung.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nur teilweise im Ergebnis stand.

II. Zum Teil sind die Kündigungen der Verlagsverträge schon des­halb unwirksam, weil es an der erforderlichen Zustimmung der Text­dichter fehlt. Es handelt sich um die im Tenor angeführten Verlagsver­träge, die ohne Zustimmung der Textdichter gekündigt worden sind und für die bis zur letzten mündlichen Verhandlung keine Zustim­mungserklärung vorgelegt worden ist.

1. Das BerGer. hat die Frage des Zustimmungserfordernisses — im Gegensatz zum LG — ungeprüft gelassen, weil es bereits einen wichti­gen Grund zur Kündigung verneint hat. Demgegenüber ist das LG davon ausgegangen, dass es zu einer wirksamen Kündigung der Ver­lagsverträge der Zustimmung der Textdichter bedarf. Es hat die Lie­der, bei denen die musikalische Komposition vom Kl. stammt, während der Text von Dritten verfasst wurde, zutreffend als verbundene Werke i. S. des § 9 UrhG beurteilt und zwischen Komponist und Text­dichter eine Verwertungsgemeinschaft in der Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts angenommen (vgl. auch BGH, LM § 41 UrhG Nr. 1 = GRUR 1973, 328 [329] — Musikverleger II). Davon geht auch die Revision aus. Die Führung der Geschäfte und damit das Recht zur Kündigung von Verträgen steht bei einer BGB-Gesellschaft nach § 709 I BGB grundsätzlich allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Anhaltspunkte für eine abweichende gesellschaftsrechtliche Rege­lung sind von den Vorinstanzen nicht festgestellt worden und auch nicht ersichtlich. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung LM § 41 UrhG Nr. 1 (= MDR 1973, 294 = BB 1973, 397 = GRUR 1973, 328 [329] — Musikverleger II) ausgesprochen, dass ein höheres Beteili­gungsverhältnis des Komponisten für sich allein noch nicht zu einer naturgegebenen Führungsrolle mit seiner alleinigen Geschäftsfüh­rungsbefugnis führt, solange keine dahingehende ausdrückliche Ver­einbarung getroffen worden ist. Das muss — entgegen der Meinung der Revision — auch dann gelten, wenn der Komponist zugleich Interpret der verbundenen Musikwerke ist. Auch die von der Revision für eine Ausnahme vom Grundsatz der Gesamtvertretung weiter angeführten Gründe greifen nicht durch. Die Annahme der Revision, die Textdich­ter seien gesellschaftsrechtlich zur Genehmigung der Kündigung ver­pflichtet, weil die Pflichtverletzungen der Bekl. zwangsläufig auch ihre Interessen beeinträchtigen, ist nicht gerechtfertigt. Von den Text­dichtern können wichtige persönliche und wirtschaftliche Gründe an­geführt werden, die eine Kündigung aus der Sicht der Textdichter unzumutbar erscheinen lassen. Über die Interessen der Textdichter kann in diesem Rechtsstreit, in dem sie mangels Beteiligung kein rechtliches Gehör haben, nicht hinweggegangen werden (vgl. auch Bielenberg, Anm. zu BGH, LM § 41 UrhG Nr. 1 = GRUR 1973, 328ff. [330]). Diese Erwägung steht auch dem weiteren Einwand der Revision entgegen, dass die Textdichter aufgrund des § 9 UrhG zu einer ihnen nach Treu und Glauben zumutbaren Einwilligung ver­pflichtet seien. Ein sogenanntes Notverwaltungsrecht nach § 744 II BGB, auf das sich die Revision weiter beruft, kann dem Kl. schon deshalb nicht eingeräumt werden, weil es sich hier bei der Kündigung um keine zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes notwen­dige Maßregel handelt. Nach den Feststellungen des BerGer. sind kei­ne Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Bekl. infolge des Zerwürf­nisses mit dem Kl. ihre verlegerischen Pflichten nicht mehr ordnungs­gemäß erfüllen wird. Die von der Revision behauptete Gefährdung der Substanz und des wirtschaftlichen Wertes der Werkverbindung ist von den Vorinstanzen nicht festgestellt worden.

2. Dem Kl. ist allerdings einzuräumen, dass bei Anwendung des § 626 II BGB mit der darin vorgesehenen 2-Wochen-Frist eine recht­zeitige Kündigung in Fällen der vorliegenden Art oft deshalb nicht möglich sein wird, weil es nur selten gelingen wird, die erforderliche Zustimmung fristgerecht einzuholen. Die entsprechende Anwendung der für das Dienstverhältnis geltenden Bestimmung des § 626 BGB auf andere Dauerschuldverhältnisse (vgl. BGH, NJW 1972, 1128 [1129] = LM § 305 BGB Nr. 11 = MDR 1972, 491 — Belegarztvertrag) besagt indessen nicht, dass auch die in II geregelte Kündigungsfrist gelten muss. Es hängt vielmehr im Einzelfall von der Art des Dauerschuld­verhältnisses ab, ob die kurze Kündigungsfrist den Interessen der Be­teiligten gerecht wird. Dies ist bei einem Musikverlagsvertrag über ein verbundenes Werk nicht der Fall. Hier muss dem einzelnen Urheber vielmehr eine angemessene Frist zur Beschaffung der erforderlichen Zustimmung der übrigen Urheber, die der Verwertungsgemeinschaft angehören, eingeräumt werden. Den Grundsatz, dass dem Verletzten aufgrund der Besonderheiten des Musikverlagvertrages vor einer frist­losen Kündigung eine hinreichend bemessene Frist zu eigenen Ermitt­lungen zuzubilligen ist, hat der Senat schon in seiner Entscheidung NJW 1977, 1777 (= LM § 31 UrhG Nr. 7 = MDR 1977, 647 -= GRUR 1977, 551 [554 r. Sp. unten] — Textdichteranmeldung) ausge­sprochen. Die Interessen des Verletzten rechtfertigen es, diesen Grundsatz hier entsprechend heranzuziehen. Dem Verleger ist zuzu­muten, sich auf eine angemessene Frist für eine gemeinsame Kündi­gung durch die Verwertungsgemeinschaft einzustellen; zumal beim Musikverlagsvertrag im Gegensatz zum Dienstvertrag in aller Regel nicht der persönliche, sondern der wirtschaftliche Zusammenschluss im Vordergrund steht. Es ist Sache des Tatrichters, im Einzelfall die angemessene Frist zu bestimmen, in der es dem Verletzten zuzumuten ist, die Zustimmungserklärung beizubringen. Erforderlich ist aller­dings, dass der wichtige Grund zur Kündigung — hier das vom Kl. behauptete unheilbare Zerwürfnis — zum Zeitpunkt der Kündigung noch fortbesteht. Das BerGer. wird bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung (vgl. nachfolgend unter III) jeweils zu prüfen haben, ob bei Bejahung eines wichtigen Grundes zur Kündigung die genann­ten Voraussetzungen hinsichtlich der nachträglich vorgelegten Zu­stimmungserklärungen gegeben sind; wobei in der Vorlage in aller Regel eine neue Kündigung durch schlüssiges Verhalten zu sehen sein wird.

III. Hinsichtlich der Verlagsverträge, bei denen eine Zustimmung bis zur letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen hat, kommt es mithin darauf an, ob in dem Verhalten des Bekl. ein Grund zur fristlo­sen Kündigung liegt. Die vom BerGer. insoweit getroffenen Feststel­lungen reichen zu einer abschließenden Entscheidung nicht aus.

1. Das BerGer. ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Musikverlagsverträge der Parteien als Dauerschuldverhältnisse, die ein be­sonderes Vertrauensverhältnis voraussetzen, fristlos gekündigt werden können, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (vgl. BGH, LM § 1 Ver1G Nr. 4 = GRUR 1964, 326 [329] — Subverleger; BGH, LM § 31 UrhG Nr. 7 = GRUR 1977, 551 [553] — Textdichteranmeldung). Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist im wesentlichen Tatfrage. Die tatrichter­liche Beurteilung unterliegt jedoch der Nachprüfung durch das RevGer., ob die gebotene umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorgenommen worden ist und ob die sich danach erge­benden Gesichtspunkte für die rechtliche Beurteilung auch entsprechend beachtet worden sind (BGH, LM § 1 Ver1G Nr. 4 = GRUR 1964, 326 [330]; BGH, LM § 31 UrhG Nr. 7 = GRUR 1977, 551 [553]). Eine solche umfassende Berücksichtigung aller maßgebenden Einzelumstände lässt das Berufungsurteil vermissen.

2. Die Revision rügt zu Recht, dass das BerGer. nicht alle tatsäch­lichen Umstände herangezogen hat, die für die Annahme eines wichti­gen Grundes bedeutsam sein können.

a) Die vom Inhaber der Bekl. in dem sogenannten Selbstinterview gegen den Kl. erhobenen Vorwürfe, auf die der Kl. seine Kündigung v. 23. 8. 1977 im Wesentlichen gestützt hat, sind vom BerGer. zutreffend als schwerwiegend angesehen worden. Die ehrverletzenden Äußerungen sind in besonderem Maße geeignet, Zweifel an den menschlichen und charak­terlichen Fähigkeiten des Kl. zu begründen. Sie erhalten dadurch ein beson­deres Gewicht, dass sie von dem Partner einer vierzehnjährigen engen Zu­sammenarbeit stammen- und sich an die Angehörigen der Fachkreise rich­ten. Denn Adressat des von der Bekl. herausgegebenen musik-telegramms ist die Showbranche. Die Bekl. ist an einer weiten Verbreitung interessiert, wie der Hinweis auf dem musik-telegramm zeigt: „Abdruck, auch ohne Quellenangabe, honorarfrei und erwünscht." Diesen Gesichtspunkt hätte das BerGer. auch bei der Würdigung der Äußerung des Inhabers der Bekl. „Mit dem 12. Glockenschlag in der Silvesternacht kann das Show-Kapitel als abgeschlossen betrachtet werden" berücksichtigen müssen. Es kommt nicht nur darauf an, wie der Kl. diese Erklärung auffassen musste, sondern auch darauf, ob der Leser des musik-telegramms sie dahin verste­hen musste, dass der Inhaber der Bekl. das Verhältnis zwischen den Parteien selbst als unheilbar zerrüttet angesehen hat. Der Inhalt des sogenannten Selbstinterviews ist auch nicht isoliert zu werten, sondern vor dem Hinter­grund der vorangegangenen Ereignisse zu würdigen.

b) Die vom BerGer. in diesem Zusammenhang getroffene Feststel­lung, der Inhaber der Bekl. habe angesichts der vorangegangenen Presseveröffentlichungen Grund gehabt, sich zur Wehr zu setzen, wird allerdings von der Revision zutreffend als verfahrensfehlerhaft bean­standet (§§ 286, 551 Ziff. 7 ZPO).

Das BerGer. stützt sich insoweit auf die Presseveröffentlichungen sowie auf die sogenannte G-Affäre und folgert daraus, dass der Kl. seinerseits dem Inhaber der Bekl. schon vor dem Selbstinterview Unregelmäßigkeiten zu seinem Nachteil vorgeworfen und ihn der Unehrlichkeit bezichtigt habe. Von den Zweifeln abgesehen, in welchem Umfang diese Presseberichte dem Kl. zuzurechnen sind, lassen die Ausführungen des BerGer. nicht erkennen, ob es hinreichend berücksichtigt hat, welche Partei nach der Kündigung des Künstlerbetreuungsvertrages zuerst mit Angriffen begon­nen hat. Nach den Feststellungen des BerGer. und dem unstreitigen Sach­verhalt waren dem Selbstinterview folgende Ereignisse vorangegangen: Der Kl. hat seine Kündigung v. 11. 7. 1977, die er mit Schreiben v. 28. 6. 1977 unter Fristsetzung angedroht hatte, darauf gestützt, dass sich die Bekl. geweigert habe, Abrechnungen zu erteilen und fällige Zahlungen zu lei­sten. Dass es sich hierbei - wie die Bekl. behauptet - nur um einen vorge­schobenen Kündigungsgrund gehandelt habe, ist vom BerGer. nicht fest­gestellt worden. Unmittelbar nach der Kündigung hat der Kl. die Presse darüber informiert, dass er sich von der Bekl. getrennt und einen neuen Manager aus der Schweiz gewählt habe. Eine Züricher Tageszeitung be­richtete darüber. Der Bericht enthält allerdings keine persönlichen Anfein­dungen des Kl. Demgegenüber hat die Bekl. die Presse durch Fernschreiben u. a. über Steuerschulden und Steuerstrafverfahren informiert. Zu­gleich unterrichtete die Bekl. die Presse davon, dass wegen des Steuerstreits 40 bereits fest abgeschlossene Konzerte abgesagt werden mussten, und dass in Österreich Haftbefehl gegen den Kl. erlassen sei. Die Presseinformation der Bekl. war Gegenstand zahlreicher Zeitungsberichte. Unstreitig war jedoch in Österreich kein Haftbefehl gegen den Kl. erlassen worden. Das Berufungsurteil lässt nicht erkennen, ob das BerGer. den Haftbefehl betreffenden Vorgang mit in seine Erwägungen einbezogen hat. Die Pres­seinformation der Bekl. wird lediglich pauschal dahin gewürdigt, dass auch dann, wenn diese Mitteilung „teilweise unzutreffend, aufgebauscht oder verallgemeinernd" gewesen sein sollte, doch berücksichtigt werden müsste, dass die Steuerprobleme des Kl. als solche der Öffentlichkeit seit länge­rem bekannt gewesen seien. Für die revisionsmäßige Prüfung ist zu unter­stellen, dass der Inhaber der Bekl. einem Zeugen gegenüber erklärt hat, gegen den Kl. laufe in Österreich ein Haftbefehl. Eine solche wider besse­res Wissen abgegebene Erklärung ist als so schwerwiegend anzusehen, dass schon deshalb eine Aufhebung des Berufungsurteils und eine Zurückver­weisung des Rechtsstreits zur weiteren Aufklärung notwendig erscheint. Die Tatsache, dass der Kl. seine Kündigung nicht ausdrücklich auf die von ihm behauptete Falschinformation über den Erlass eines Haftbefehls ge­stützt hat, hindert es nicht, den Vorgang mit in die rechtliche Beurteilung einzubeziehen. Beim Musikerverlagsvertrag ist — wie bei anderen Dauer­schuldverhältnissen — ein wichtiger Grund zur Kündigung dann gegeben, wenn die Vertrauensgrundlage zerstört ist und die Fortsetzung des Ver­tragsverhältnisses wegen der Störung der Vertrauensgrundlage dem kündi­genden Vertragspartner nicht mehr zugemutet werden kann (BGH, LM § 1 VerIG Nr. 4 = GRUR 1964, 326 [329] — Subverleger; BGH, LM § 17 VerIG Nr. 2/3 = GRUR 1970, 40 [41] — Musikverleger; BGH, LM § 31 UrhG Nr. 7 = GRUR 1977, 551 [553] — Textdichteranmeldung). Dabei ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände — insbesondere im Hin­blick auf die Besonderheiten der Vertragsbeziehungen und die darauf beru­hende Interessenlage sowie im Hinblick auf Art und Ausmaß der in Frage stehenden Störungen — zu prüfen, wie die festgestellten Umstände auf den Kündigenden wirken (vgl. BGH, LM § 31 UrhG Nr. 7 = GRUR 1977, 551 [553]). Eine Vertrauensstörung kann sich aufgrund einzelner Vorfälle allmählich entwickeln und schließlich ein Ausmaß erreichen, das eine Fort­setzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht. Art und Ausmaß der Störungen sind insoweit auch unter Einbeziehung zurückliegender Vor­gänge zu ermitteln. Dabei kann die endgültige Zerstörung der Vertrau­ensgrundlage letztlich auch durch Umstände ausgelöst werden, die für sich allein zu einer Vertragslösung nicht ausreichen würden. Vorliegend kann die Presseinformation der Bekl. v. 13. 7. 1977 einschließlich des Hinweises auf den Haftbefehl einerseits die nachfolgende Reaktion des Kl. in der Öffentlichkeit verständlicher werden lassen und andererseits mit zum end­gültigen, letztlich durch das Selbstinterview ausgelösten Bruch beigetragen haben. Die Erwägung des BerGer., der Kl. habe die Presseinformation selbst nicht als gravierend angesehen und sie nicht zum Anlass einer Kündi­gung genommen, greift deshalb nicht durch.

Nach alledem ist angesichts der bisherigen Feststellungen die An­nahme des BerGer. nicht gerechtfertigt, die Bekl. habe mit dem Selbstinterview lediglich „den Spieß umgekehrt" und sich mit Grund verteidigt. Vielmehr wird der Sachverhalt insoweit nach weiteren Feststellungen und unter Berücksichtigung der ersten öffentlichen Reaktionen beider Parteien nach der Kündigung v. 11. 7. 1977 tatrichter­lich neu zu würdigen sein.

c) Die Revision rügt weiter zu Recht, dass das BerGer. das Vorbringen des Kl. unberücksichtigt gelassen habe, der Inhaber der Bekl. habe gegen­über einem Journalisten geäußert, er werde den Kl. nunmehr fertigmachen und alles daransetzen, um ihn zu vernichten. Das BerGer. hat dieses Vor­bringen mit der Begründung übergangen, der Ernsthaftigkeitsgrad der Äußerung könne nicht beurteilt werden, weil der Kl. nicht vorgetragen habe, unter welchen Umständen und in welchem Zusammenhang sie ge­fallen sei. Dabei hat das BerGer. übersehen, dass der Kl. ausgeführt hat, der Journalist habe ihn vor dem Zeitungsbericht, der nach dem Vorbringen der Bekl. v. 21. 8. 1977 datiert, von der Äußerung des Inhabers der Bekl. in Kenntnis gesetzt. Für die Prüfung des RevGer. ist zu unterstellen, dass das Vorbringen des Kl., für das er in seiner Klageschrift Beweis angeboten hat, der Richtigkeit entspricht. Zu den bisherigen Umständen tritt damit ein weiterer Vorfall hinzu, der geeignet ist, die Vertrauensstörung zu ver­tiefen.

3. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet geht das BerGer. davon aus, dass die Beendigung des Betreuungsvertrages (Promotion und Management) als solche nicht zugleich auch den Bestand der Ver­lagsverträge berührt hatte. Zwischen den Parteien besteht keine ver­tragliche Abrede, die den Bestand der Verlagsverträge vom Fortbe­stand des Betreuungsvertrages abhängig macht. Anhaltspunkte dafür, dass die beiden vertraglichen Bereiche in einem unlösbaren inneren Zusammenhang stehen, sind vom BerGer. nicht festgestellt worden und auch nicht ersichtlich. Die enge und umfassende Zusammenarbeit auf allen die künstlerische und geschäftliche Tätigkeit des Kl. betref­fenden Gebieten reicht für eine derartige Annahme nicht aus. Dieser Gesichtspunkt ist allerdings bei der Frage nach dem hier vorliegenden spezifischen Vertrauensverhältnis mit zu berücksichtigen.

Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt, das BerGer. habe die für die fristlose Beendigung des Betreuungsvertrages maßge­benden Gründe nicht hinreichend berücksichtigt, vermag sie damit nicht durchzudringen. Ob die vom Senat in LM § 31 UrhG Nr. 7 (= GRUR 1977, 551 [553] — Textdichteranmeldung) herangezogenen ar­beitsrechtlichen Grundsätze bei sogenannten Verdachtskündigungen auch hier anzuwenden sind, kann dahingestellt bleiben. Voraussetzung dafür wäre, dass ein Vorstoß gegen die Abrechnungs- und Zahlungspflicht objektiv durch konkrete Tatsachen begründet wäre. Solche Tatsachen sind vom BerGer. in diesem Verfahren nicht festgestellt worden. Das BerGer. führt dazu aus, es seien keine Anhaltspunkte für eine hartnäckige und grundlose Zahlungsverweigerung durch die Bekl. ersichtlich. Es könne offen bleiben, ob der von der Bekl. in dem Parallelrechtsstreit vertretene Standpunkt, nicht zur Abrechnung und Zahlung verpflichtet zu sein, zutreffe. Jedenfalls sei dieser Rechts­standpunkt nicht missbräuchlich und die Weigerung der Bekl. nicht willkürlich. Diese Auffassung des BerGer. ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtspre­chung des Senats nicht jede — selbst schwerwiegende — Vertragsverlet­zung zur fristlosen Kündigung des Musikverlagsvertrages berechtigt (vgl. BGH, LM § 242 [Bc] BGB Nr. 22 = GRUR 1974, 789 [792f] — Hofbräuhauslied; BGH, LM § 31 UrhG Nr. 7 = GRUR 1977, 551 [554] — Textdichteranmeldung). Im Hinblick auf die Besonderheiten des Musikverlagsvertrages, der regelmäßig auf eine sehr lange Dauer angelegt ist, muss der in seinen Rechten Verletzte gleichwohl auch gebührend auf die Belange seines Vertragspartners Rücksicht nehmen; nur im äußersten Fall kann er das Vertragsverhältnis durch eine fristlo­se Kündigung zur Auflösung bringen. Vorliegend erscheint es zumut­bar, dass der Kl. die Streitfrage gerichtlich klärt (vgl. BGH, LM § 242 [Bc] BGB Nr. 22 = GRUR 1974, 789 [793]). Es sind keine Anhalts­punkte dafür ersichtlich, dass der Bekl. auch nach einer für ihn nachtei­ligen gerichtlichen Klärung künftig seiner Abrechnungs- und Zah­lungspflicht nicht nachkommen würde.

4. Das BerGer. hat weiter nachfolgende Erwägungen nicht in die Beurteilung einbezogen:

a) Bei der Ermittlung von Art und Ausmaß der festgestellten Treuepflichtverstöße der Bekl. wird zu berücksichtigen sein, in welchem Umfang die Bekl. vor allem Einzelheiten der steuerlichen Vorgänge, die ihr in ihrer Eigenschaft als Managerin des Kl. vertraulich zur Kenntnis gelangt sind und die bislang nicht nach außen gedrungen waren, in die Öffentlichkeit getragen hat. Diesen Mitteilungen und den kränkenden und ehrverletzenden Äußerungen wird nicht deshalb ein geringeres Gewicht beizumessen sein, weil es sich bei den Parteien um Angehörige der Showbranche handelt. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass es hier ersichtlich nicht um eine Öffentlichkeits­arbeit geht, die dahin zielt, die Präsenz des Kl. in den Medien zu erhalten. Handelt es sich vielmehr um die Mitteilung ehrenrühriger Vertraulichkeiten und Indiskretionen, die geeignet sind, dem Ansehen des Kl. in der Öffentlichkeit zu schaden, so sind diese Umstände bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, uneingeschränkt mit heranzuziehen.

b) Darüber hinaus gebietet es die Interessenlage, in die Abwägung mit einzubeziehen, dass die Parteien in vierzehnjähriger gemeinsamer Arbeit den heutigen Bekanntheitsgrad und Erfolg des Kl. begründet haben. Die vorzeitige Beendigung der Musikverlagsverträge würde für die Bekl. als Verlegerin erhebliche wirtschaftliche Nachteile mit sich bringen. Neben der — beim Verlagsvertrag wesentlichen — wirt­schaftlichen Seite ist aber auch zu berücksichtigen, dass daneben ein persönliches Zusammenwirken notwendig ist. Dies mag beim Musikverlagsvertrag nicht immer eng sein, wie sich in der Übertragbarkeit und der Verderblichkeit der Rechte zeigt. Gleichwohl können die per­sönlichen Zerwürfnisse so tiefgreifend und unheilbar sein, dass dem kündigenden Vertragsteil eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Sind stark kränkende und ehrverletzende Äußerungen in die Öffentlichkeit gelangt, so kann für den Kündigen­den, um glaubhaft zu bleiben, eine vollständige und endgültige Tren­nung erforderlich werden. In einem solchen Fall kann eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nicht nur dann angenommen werden, wenn Zweifel in die ordnungsgemäße Erfüllung der verlegerischen Pflichten begründet sind. Vielmehr können die Vorwürfe so schwer sein, dass sie schon ihrer Art nach das Vertrauensverhältnis zerstören (vgl. BGH, LM § 242 [Bc] BGB Nr. 22 = GRUR 1974, 789 [793] — Hofbräuhauslied).. Dies wird um so eher der Fall sein, je enger die persönliche Bindung zwischen Künstler und Verleger ist. Es kommt insoweit auf die Besonderheiten des Einzelfalles an. Deshalb könnte in diesem Zusammenhang auch das unter Beweis gestellte Vorbringen des Kl. Bedeutung erlangen, wonach eine enge persönliche Zusam­menarbeit auch nach der Kündigung des Betreuungsvertrages bei den Verlagsgeschäften fortbestanden haben soll.

c) Sollte die erneute Prüfung ergeben, dass die festgestellten Umstände weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit die Annahme eines wichti­gen Grundes aufgrund der Kündigung v. 23. 8. 1977 rechtfertigen, so wird weiter zu prüfen sein, ob das vom Kl. behauptete nachfolgende schädigen­de Verhalten im Zusammenhang mit den oben erörterten Umständen eine Fortsetzung der Verlagsverträge zumindest aufgrund der Kündigung v. 21. 10. 1977 — und eventuell auch aufgrund einer in der Klageerhebung liegenden erneuten Kündigung — unzumutbar erscheinen lässt. Es handelt sich dabei um die Äußerungen gegenüber Journalisten sowie um die soge­nannte T-Affäre, deren Würdigung durch das BerGer. von der Revision mit Recht als denkwidrig gerügt wird. Das BerGer. unterstellt, dass die Bekl. unter dem Namen des neuen Managers des Kl. die Presse von einer vorgesehenen Mitwirkung des Kl. in der R-Show, die als Überraschung vorher nicht bekannt werden sollte, unterrichtet hat. Das BerGer. führt dazu aus, das enthalte keine unwahren Angaben. Die Art der Mitwirkung des Kl. in der R-Show habe ohnedies nicht verborgen bleiben können, auch wenn es einen gewissen Unterschied bedeuten möge, dass diese Tatsa­che vorher bereits bekannt geworden sei. Die ganze Aktion müsse im übrigen ohnedies mehr gegen den neuen Manager gerichtet erscheinen. Die naheliegende Annahme, dass es sich hier auch um eine schädigende Hand­lung gegenüber dem KI. handelt, dessen Mitwirkung in der Show durch die Indiskretion nach seinem Vorbringen gefährdet war, wird vom BerGer. nicht getroffen. Dazu bestand aber insbesondere deshalb Veranlas­sung, weil der Inhaber der Bekl. nach dem zu unterstellenden Vorbringen des KI. zuvor bereits erklärt hatte, den Kl. „fertigmachen" und „vernich­ten" zu wollen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung wird es auch darauf ankommen, ob der Inhaber der Bekl. die vom Kl. behaupteten nachteiligen Äußerungen über die künstlerische Qualität seiner neuen Produktionen abgegeben hat. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass hierin eine Verletzung der vertraglichen Fürsorgepflicht des Verlegers zu sehen wäre.

IV. Soweit das BerGer. einen wichtigen Grund zur Kündigung des Schallplattenaufnahmevertrages verneint hat, war das angefochtene Urteil ebenfalls aufzuheben. Das BerGer. wird auch insoweit unter Berücksichti­gung der Ausführungen oben unter II. zu prüfen haben, ob die festgestell­ten Umstände eine fristlose Kündigung dieses Vertrages rechtfertigen. Hinsichtlich des Schallplattenaufnahmevertrages beanstandet die Revision zutreffend, dass die Feststellung des BerGer. verfahrensfehlerhaft erfolgt sei, ein besonderes Maß an persönlicher Zusammenarbeit sei hier nicht erforderlich. Das BerGer. hat insoweit das gegenteilige unter Beweis ge­stellte Vorbringen des Kl. übergangen.

V. Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das BerGer. zurückzuver­weisen.