Kündigungsgründen - JuraMagazin

Zur Wahrung der Ausschlussfrist des § 626 II 1 und 2 BGB im Falle des Nachschiebens von Kündigungsgründen ist nur erforderlich, dass der Kündigende von dem nachgeschobenen Grund nicht früher als zwei Wochen vor der Kündigung Kenntnis erlangt hat (Bestäti­gung von BAG, Urt. v. 17.8. 1972 - 2 AZR 415/71 = AP Nr. 65 zu § 626 BGB).

Zum Sachverhalt: Dem klagenden Rechtsanwalt oblag es aufgrund eines im Jahre 1965 mit der bekl. AG geschlossenen Beratungsvertrages, gegen ein festes Entgelt diese sowie die mit dieser verflochtenen anderen Firmen auf den Gebieten des Finanz-, Konzern- und Aktienwesens sowie des Handels-, Bilanz-, Steuer-, Zoll- und Devisenrechts zu beraten. Das Grundkapital der Bekl. hielt seinerzeit der Kaufmann L zu 99,5%; er war vom Kl. bereits vor dem erwähnten Vertragsschluss mit der Bekl. auf den genannten Gebieten beraten worden. L, in der Zeit der vertraglichen Be­ziehungen der Parteien Aufsichtsratsvorsitzender der Bekl., hatte 1963 sei­nen Wohnsitz in die Schweiz verlegt; er wird dort pauschal zur Steuerlei­stung herangezogen. Er übte - beraten von dem Kl. - wesentlichen Einfluss auf die kaufmännische Leitung der Bekl. aus, deren Vorstandsmitglieder insoweit stets seinen Vorschlägen, insbesondere im Rahmen der Lösung von Finanzierungsfragen, folgten. Im Februar 1971 führten erhebliche Spannungen, zu denen es zwischen dem Kl. und dem Hauptaktionär L vor allem gegen Ende des Jahres 1970 gekommen war, dazu, dass jener das Beratungsverhältnis zu der Bekl. und auch zu L persönlich zum 31. 5. 1972 kündigte. Die Bekl. antwortete darauf am 12. 2. 1971 mit einer fristlosen Kündigung; sie stützte diese auf fehlerhafte schadenverursachende Bera­tung in Steuerfragen und auf ungenügende Unterrichtung ihres Aufsichts­ratsvorsitzenden L über schwebende Verfahren. Der Kl. begehrt mit seiner Klage von der Bekl. Zahlung der seiner Ansicht nach bis zum Wirksam­werden seiner Kündigung noch geschuldeten 31/2-Jahreshonorarbeträge. Die Bekl. erkennt nur einen bis zum Tage ihrer sofortigen Kündigung fälligen Teilbetrag als berechtigt an. Das LG hat die Bekl. zur Zahlung des Resthonorars verurteilt; die Berufung der Bekl. führte zur Abweisung der Klage. Die Revision des KI. hat keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Das BerGer. hat einen restlichen Honoraran­spruch des Kl. verneint, weil die fristlose Kündigung der Bekl. wirk­sam gewesen sei. Das BerGer. bejaht einen wichtigen Grund zu fristlo­ser Kündigung nach § 626 BGB. Es findet diesen zwar nicht in einem Vorfall unmittelbar vor der Kündigungserklärung und auch nicht in einem Verstoß des Kl. gegen seine Beratungs- und Informationspflicht, wertet aber dessen Verhalten in einer Schenkungsangelegen­heit als einen Umstand, der die Kündigung rechtfertigte.

a) Das BerGer. stellt hierzu fest: L und dessen Ehefrau hätten im Jahre 1969 ihren Kindern sowie ihren Enkelkindern größere Geldbeträge ge­schenkt. Der Kl. habe die Schenkungsverträge entworfen, im weiteren Verlauf ihrer Durchführung aber nur namens des Gert L Schenkungssteuer­erklärungen eingereicht, die zu einer Heranziehung dieses Schenkungsempfängers geführt hätten. Für die Tochter Leonore S habe er dagegen, wie L erst nach den wechselseitigen Kündigungen bekannt geworden sei, eine gleiche Steuererklärung nicht abgegeben, obwohl er auch dazu Auftrag gehabt habe; deren Schenkungssteuerbescheid beruhe auf der Steuererklä­rung durch einen anderen Bevollmächtigten, die dieser nach Entdeckung der Säumnis des KI. nachgeholt habe. Die Bekl. dürfe ihre Kündigung auf Umstände stützen, die ihren Grund in den Beziehungen ihres Hauptaktio­närs zum Kl. hätten. Hier habe sich nämlich die Unzumutbarkeit weiterer Zusammenarbeit zwischen L - und damit auch der Bekl. - und dem KI. daraus ergeben, dass dieser die Steuerangelegenheit nicht nur nicht weiter­bearbeitet, sondern darüber hinaus seinem Auftraggeber zur Verschleie­rung seiner Untätigkeit vorgespiegelt habe, die Verzögerung liege beim Finanzamt. Damit habe er 'L der Gefahr ausgesetzt, in den Verdacht der Steuerhinterziehung zu geraten, denn entgegen der Ansicht des Kl. seien auch die Schenker Steuerschuldner und ihrerseits anmeldepflichtig.

b) Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.

aa) Der Kl. wendet sich zunächst gegen die vom BerGer. vorge­nommene Würdigung der Aussage L, den das BerGer. als Zeugen vernommen hatte und der dabei seine Täuschung über die Gründe der verzögerten Erledigung der Schenkungssteuersache Leonore S bekun­det hat. Die insoweit erhobenen Verfahrensrügen erachtet der Senat für unbegründet (§ 565a ZPO).

bb) Der Kl. rügt weiter, das BerGer. habe nicht festgestellt, wann er die angeblich irreführende Auskunft gegeben habe, und meint, es müsse zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass dieser Zeit­punkt lange vor der Kündigungserklärung liege, so dass die Bekl. die Zweiwochenfrist des § 626 II BGB nicht eingehalten habe. Die Revi­sion übersieht bei dieser Rüge, dass das BerGer. von seinem Stand­punkt aus den genauen Zeitpunkt der dem Kl. vorgeworfenen Täu­schung nicht festzustellen brauchte, weil, es diese nicht in Bezug zur Ausschlussfrist gesetzt hat, vielmehr davon ausgegangen ist, dass es bei nachgeschobenen Gründen (BGHZ 27, 220 [223] = NJW 1958, 1136 = LM § 89a HGB Nr. 2; BGHZ 40, 13 [14] = NJW 1963, 2068 = LM § 89b HGB Nr. 17; BGHZ 48, 222 [224] = NJW 1967, 2154 = LM § 89b HGB Nr. 29), die der Kündigende zur Zeit der Kündi­gungserklärung noch nicht gekannt hat, die aber objektiv vorgelegen haben, auf diese Frist nicht ankommt. Diese Auffassung stützt das BerGer. zu Recht auf das Urteil des BAG, NJW 1973, 533 = MDR 1973, 344 = Betr 1973, 481), das hierzu ausgesprochen hat, aus § 626 BGB folge nicht, dass ein nachgeschobener Kündigungsgrund inner­halb von zwei Wochen nach seinem Bekanntwerden vorgebracht wer­den müsse. Von dieser Auffassung abzuweichen (vgl. die Kritik von Birk in AP Nr. 65 zu § 626 BGB), sieht der erkennende Senat keinen Anlaß. Die Ausschlussfrist hat lediglich Bedeutung für Kündigungs­gründe, die nicht nur vor dem Ausspruch der Kündigung entstanden sind, sondern dem Dienstberechtigten auch bekannt waren. Die Mei­nung der Revision, ein nachgeschobener Grund müsse objektiv inner­halb der Zweiwochenfrist liegen, auch wenn er erst nach Bekanntwer­den nachgeschoben werde, ist schon vom Gesetzeswortlaut her unzu­treffend, weil dieser ausdrücklich auf die Kenntniserlangung durch den Kündigenden, nicht aber auf das objektive Entstehen des Kündigungs­grundes abstellt.

cc) Vergeblich greift die Revision auch den Standpunkt des BerGer, dass im Hinblick auf die enge Verknüpfung zwischen der Bekl. und deren Haupt- (praktisch Allein-) Aktionär L eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem KI. und letzterem notwen­dig auch die Grundlage der Zusammenarbeit zwischen der Bekl. und dem Kl. beseitigt hat. Das vom BerGer. gewonnene Ergebnis findet seine - auf den Kl. bezogene - subjektive Rechtfertigung darin, dass diesem die beherrschende Rolle seines Mandanten L innerhalb der Bekl. die über die formale Eigenschaft als Vorsitzender des Aufsichts­rats weit hinausging und in Wirklichkeit dem Alleinbestimmungsrecht auch in Angelegenheiten der Geschäftsführung gleichkam, bekannt war. Aufgabe der Bekl. auch als rechtlich selbständiger Aktiengesell­schaft war es, für ihren Hauptaktionär in bestmöglicher Weise gewinn­bringend zu wirtschaften. Daher musste eine Handlungsweise des Kl., die seinem Mandanten L persönlich eine weitere Zusammenarbeit un­zumutbar machte, auch die Bekl. veranlassen und berechtigen, die Fortsetzung des Beratervertrages abzulehnen; letztlich diente nämlich jede Beratung der Aktiengesellschaft den Interessen deren Alleinaktio­närs, was schon daraus erhellt, dass sich diese Beratung stets über L als den „Vermittelnden" an die Bekl. wandte.

dd) Schließlich lässt auch die Wertung des Verhaltens des KI. bei jener Schenkungssteuerangelegenheit keine Rechtsfehler erkennen. Mit Recht weist das BerGer. auf die möglicherweise auf L zukommende Verantwortung gegenüber der Steuerbehörde hin. Es bestehen aus Rechtsgründen auch keine Bedenken dagegen, dass das BerGer. nicht entscheidend auf die möglicherweise nur auf Nachlässigkeit be­ruhende Pflichtverletzung des Kl. abstellt, sondern die entscheidende Tatsache darin sieht, dass dieser seinem Mandanten gegenüber auf des­sen Rückfrage hin wahrheitswidrig die Verzögerung mit einer Arbeits­überlastung des Finanzamtes begründete, also verschwieg, dass er selbst daran durch seine säumige Sachbehandlung schuld war. Die Beurteilung dieses Vorgangs als eines wichtigen Grundes (§ 626 BGB) lässt sich unter besonderer Berücksichtigung des langjährigen Vertrau­ens, das L dem Kl. entgegengebracht hat, rechtlich nicht beanstanden, weil gerade daraus der Vertrauensbruch seine besonders schwerwie­gende Bedeutung gewinnt.